{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-17_4_StR_127_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-17","aktenzeichen":"4 StR 127/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Josef S EEE ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1935 ir NamEEEEE\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer\n\n- 2.\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt DD] OB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n26. April 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600,-— DM, ersatzweise für je 20,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Erklärung, mit der die Staatsanwaltschaft\ndas besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 StGB) bejaht hat (UA S. 25),\nunterliegt nicht der Nachprüfung durch das Gericht\n(BGHSt 6, 282, 285; 16, 225; 19, 377, 381).\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Dem Angeklagten wurde am 29. Juni 1970 Rechtsanwalt Dr. EEE, der sich am 15. Mai 1970 als Wahlverteidiger gemeldet hatte, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 18. März 1971 meldete sich unter Vorlage\nder Vollmacht Rechtsanwalt Dr. SIEEW als gewählter\nVerteidiger und erhielt am 26. März 1971 Akteneinsicht.\nMit Schriftsatz vom 6. April 1971 beantragte er, den\nauf den 14. April 1971 und 7 weitere Tage anberaumten\nHauptverhandlungstermin aufzuheben, da er sich bis zum\nVerhandlungsbeginn nicht genügend vorbereiten könne.\n\n-4-\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer lehnte den Antrag am\n\n7. April 1971 ab und hielt die Pflichtverteidigerbestellung aufrecht. Die Revision sieht eine Verletzung\ndes § 338 Nr. 8 und Nr. 5 StPO darin, daß das Gericht\ndie Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurückgenommen habe, nachdem sich ein Wahlverteidiger gemeldet\nhatte, und daß es den daraufhin gestellten Vertagungsamträgen des Wahlverteidigers und des Angeklagten nicht\nentsprochen habe.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Rüge, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt beschränkt worden, ordnungsgemäß erhoben ist, da\n§ 338 Nr. 8 StPO einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß voraussetzt. Die Revision hat entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht im einzelnen mitgeteilt, um welche Beschlüsse es sich gehandelt haben soll\nund welchen Inhalt sie gehabt haben. Die Zulässigkeit der\nRüge kann hier jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.\n\nNach dem Inhalt der Revisionsbegründung kommen im\nHinblick auf § 338 Nr. 8 StPO nur die Gerichtsbeschlüsse\nvom 14. April 1971 (HA Bd. III Bl. 839 und Bl. 849, jeweils i.Verb.m. der Verfügung des Vorsitzenden vom 7.\nApril 1971, Bl. 764) in Betracht. Mit diesen wurden die\nAnträge von Rechtsanwalt Dr. SB von 6. und 11. April\n1971, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich in\nder Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe\nvorbereiten können, sowie der Antrag des Angeklagten\nim Termin vom 14. April 1971, die Hauptverhandlung bis\nzum 20. April 1971 zu unterbrechen, damit der verhinderte\nWahlverteidiger auftreten könne, zurückgewiesen.\n\n-5.\n\nDie Verteidigung ist durch diese Beschlüsse indessen nicht unzulässig beschränkt worden. Dem Angeklagten stand es zwar frei, sich neben dem Pflichtverteidiger einen weiteren Verteidiger zu wählen. Das\nGericht war jedoch nicht verpflichtet, deswegen die\nHauptverbandlung auszusetzen oder zu unterbrechen,\nweil der gewählte Verteidiger nach seiner Erklärung\nnicht in der lage war, die Verteidigung tatsächlich\nzu übernehmen. Wie der Senat mit Urteil vom 19. August\n1971 - 4 StR 276/71 - entschieden hat, setzt die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO\nvoraus, daß der gewählte Verteidiger vorbereitet ist\nund die Verteidigung führen kann. Die Durchführung\neiner Verhandlung kann nicht dadurch verhindert werden,\ndaß der gewählte Verteidiger ohne Angabe stichhaltiger\nGründe erklärt, er sei außer Stande, innerhalb von 19\nTagen die Akten \"geistig zu verkraften\". Mit Recht hat\nsich die Strafkammer vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß angesichts des nicht erheblichen Aktenunmfangs und der keineswegs schwierigen Rechtslage ein\nZeitraum von mehr als zwei Wochen genüge, die Verteidigung vorzubereiten. Da sich der Wahlverteidiger in seinen\nAnträgen ausdrücklich nur darauf berufen hat, daß die ihm\nzur Verfügung stehende Vorbereitungszeit nicht ausreiche\n- und nicht, wie jetzt mit der Revision vorgetragen wird,\ndaß er durch eine andere, sich über mehrere Tage erstreckende Hauptverhandlung verhindert sei - ‚brauchte das Gericht\nauch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht oder\nauf Grund von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c MRK zu prüfen,\nob es den Verhandlungsbeginn verlegen oder die Hauptverhandlung unterbrechen sollte. Da die Verhandlung in Anwesenheit des Pflichtsverteidigerse stattgefunden hat, ist\nauch eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO nicht ersichtlich.\n\n-6-\n\n2, Den hilfsweise (HA Bd. III Bl. 880) gestellten\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen Fra aus Boston/USA\nhat das Gericht nicht, wie die Revision vorträgt, mit\nder Begründung abgelehnt, daß er sich in Amerika aufhalte. Es mußte sich dem Gericht auch nicht gemäß § 244\nAbs. 2 StPO aufdrängen, den Zeugen FEW, auf dessen Vernehmung der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft verzichtet hatten (UA S. 16), von Amts wegen zu hören. Der Angeklagte hatte nie vorgetragen, am Tattag mit einem Begleiter\nbei seiner Mutter gewesen zu sein (HA Bd. II Bl. 366, Bd. I\nBl. 235, Bd. III Bl. 821 R).\n\nIII. Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-17/4-str-127-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-17/4-str-127-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.074461+00:00"}}