{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-10_4_StR_358_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-10","aktenzeichen":"4 StR 358/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh_StR 358/72 BESCHLUSS\nNR. 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Maria H EEE zus KEEEEEEED-\n\nWEB dort geboren am GEB 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nrJ\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n2. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\n_ In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht Kaiserslautern zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls\n1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen.\n\n2. Auch die eigentliche Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nZutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß ein\nschwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Nr. 1 StGB gegeben ist. Zwar bestehen Bedenken dagegen, daß das Land-\n\ngericht die Voraussetzungen der strafschärfenden Vor-\n\nschrift des § 17 StGB bejaht hat (hierzu nachstehend\n\nunter 3 b im Zusammenhang mit der Prüfung des Aus-\n\nspruchs über die Sicherungsverwahrung). Dadurch ist\n\naber die Angeklagte offensichtlich nicht benachteiligt.\n\nDas Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe - nach\n\n§ 243 StGB zehn Jahre - bleibt von § 17 StGB unbe-\n\n_ rührt (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Wenn das Landgericht mit\nRücksicht auf das hohe Unrecht der Tat sowie die schwere\n\n_ Schuld und die erheblichen Persönlichkeitsmängel der\n\nAngeklagten, die den größten Teil einer mehrjährigen\n\nZuchthausstrafe erst am 4. März 1971 verbüßt hatte und\n\ndaran anschließend noch einen weiteren Strafrest bis\n\nzum 16. April 1971 verbüßen mußte, die sich aber gleich-\n\nwohl dadurch von der Begehung der jetzt zur Aburteilung\n\n‚stehenden Tat schon neun Monate danach nicht abhalten\n\nließ, eine Freiheitsstrafe in der erheblichen Dauer\n\nvon fünf Jahren für erforderlich erachtet hat, so hat\n\nes sich aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen\n\n“ weit von dem zulässigen Mindestmaß der angedrohten\n\nFreiheitsstrafe entfernt. Es spielt unter diesen Un-\n\nständen offensichtlich keine Rolle, ob das zulässige\n\nMindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe drei Monate\n\n= bei Anwendung allein des § 243 StGB - oder sechs\n\nMonate - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des\n\n§ 17 StGB - beträgt.\n\n3.Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen\nder.rechtlichen Nachprüfung aus zwei verschiedenen Grünce:\nnicht stand. | ”\n\nEn\n\nu\n\na) Die Anwendung des § 42 e Abs. 1 StGB set:t\nvoraus, daß es sich bei den sog. Symptomtaten - das\nsind sowohl die jetzt zur Aburteilung stehende Tat\nals auch die taten, die die formellen Voraussetzungen\ndes § 42 e Abs. 1 StGB erfüllen - um \"erhebliche\"\nStraftaten gehandelt hat (hierzu BGH NJUW 1971, 1322).\nOb die Taten, die zu den beiden zeitlich letzten der\nvom Landgericht herangezogenen früheren Verurteilungen\n- nämlich zu den Urteilen des Landgerichts Saarbrücken\nvom ?1. Juli 1961 und vom 16. November 1965 - geführt\nhaben, solche \"erheblichen\" Straftaten gewesen sind,\nkann aber dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit\nentnommen werden.\n\nDurch das Urteil vom 21. Juli 1961 ist die Angeklagte - außer wegen Urkundenfälschung und anderer für\neinen Hang zu Diebstählen offensichtlich’nicht charakteristischer Straftaten - wegen dreier Diebstähle be-\n.straft worden (UA S. 16). In einem Falle hat sie eine\nBriefmappe mit einem Führerschein entwendet, den sie.\ndann gefälscht und für sich verwendet hat. Im zweiten\nFalle hat sie aus dem Zimmer einer Klinik \"einen Geldbeutel mit etwa 100 DM und andere Gegenstände\" weggenommen. Dann hat sie noch \"einen weiteren Diebstahl\"\nbegangen, über den im Urteil überhaupt nichts gesagt\nist. Es ist möglich, daß alle diese drei Diebstähle\noder wenigstens die zwei letzten von ihnen oder der\neine oder der andere von diesen als \"erhebliche\" Straftat angesehen werden können; um das beurteilen zu\nkönnen, bedarf es aber näherer Angaben über die Straftaten und einer entsprechenden tatrichterlichen würdigung im Sinne der angeführten Entscheidung BGH NUW 1971,\n1322).\n\nDe — nn\n\n-5-\n\nDasselbe trifft für die dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1965 zu Grunde liegenden Straftaten zu. Hier ist die Angeklagte außer\nwegen eines (Fahrgast-)Betruges wegen eines Diebstahls\nverurteilt worden, bei dem sie in einem Krankenhaus\naus zwei Handtaschen je einen Geldbeutel mit insgesamt\n4105 DM entwendet\" hat (ua S. 17).\n\nd) Nach § 42 e Abs. 3 StGB dürfen rein formell\nnur solche (abgeurteilten) Taten zur Prüfung, ob es\nsich um Symptomtaten handelt, herangezogen werden,\nzwischen denen und den dann folgende Taten die in\n8 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht verstrichen ist.\n\nzwischen den durch das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 4. April 1955 abgeurteilten insgesamt\n92 Diebstählen (Tatzeiten 1953 und 1954) und den dann\n‚folgenden, durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 21. Juli 1961 geahndeten Taten, die die Angeklagte\nim September und Oktober 1960 begangen hat, ist - weil\ndie Angeklagte inzwischen die am 4. April 1955 verhängte‘\nfünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte - die\nFünf-Jahres-Frist des 8 17 Abs. 4 StGB nicht abgelaufen.\nDer zeitliche Abstand zwischen September/Oktober 1960\n(Tatzeiten der am 21. Juli 1961 abgeurteilten Taten)\nund Oktober 1963 (Tatzeit des dem Urteil vom 16. November 1965 zu Grunde liegenden Diebstahls) beträgt\nweniger als fünf Jahre.\n\nDagegen läßt das angefochtene Urteil jedenfalls\n- die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte vom u\n\nPERS ans\n%\n\nOktober 1963 bis zum 26. Januar 1972, der Tatzeit\n\nder jetzt abgeurteilten Tat (UA S. 10), mehr als\n\nfünf Jahre auf freiem Fuße verbracht hat, ohne \"auf\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\" zu sein. Der rein zeitliche Abstand vom Oktober\n1963 bis zum Januar 1972 beträgt rund acht Jahre und\ndrei Monate. Dem Urteil läßt sich nur entnehmen, daß\ndie Angeklagte in dieser Zeit den \"größten Teil\" cer\nam 16. November 1965 verhängten Gesamtzuchthausstrafe\n(die nach UA S. 12 drei Jahre und acht Monate, nach\nUA S. 17 drei Jahre und sechs Monate betragen haben\nsoll) verbüßt hat, und zwar bis zum 4. März 1971\n\n(va S. 12), worauf sie unmittelbar anschließend zur\n\"Yerbüßung einer widerrufenen Restfreiheitsstrafe\"\nnoch bis zum 16. April 1971 in Haft behalten wurde\n\n(UA S. 17); außerdem hat sie sich offenbar vom 13. Juli\n1965 bis zum 16. November 1965 (Tag der letzten Vorver-\n- urteilung) in Untersuchungshaft befunden (va S. 17).\nDas Urteil läßt nicht erkennen, wie lange der verbüßte\n\"größte Teil\" der drei Jahre und sechs Monate oder\ndrei Jahre und acht Monate betragenden Zuchthausstrafe gedauert hat. Ob und wielange gegebenenfalls\ndie Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit noch\n‘wegen anderer Straftaten in Untersuchungshaft gehal-\n\"ten wurde oder ob sie in dieser Zeit noch andere Stra-\n\nfen oder Strafreste zu verbüßen hatte (dabei ist besonders\n\nan den am 6. September 19653 zur Bewährung ausgesetzten\n\n—R\n\nStrafrest der am 21. Juli 1961 verhängten vierjührigen\nZuchthausstrafe - UA S. 17 - zu denken), geht aus dem\nangefochtenen Urteil nicht hervor.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Buddenberg\n\nDE Zu ur 2\n\nnn mn en nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-10/4-str-358-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-10/4-str-358-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.936543+00:00"}}