{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-10_4_StR_303_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-10","aktenzeichen":"4 StR 303/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh_StR_303/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Peter P EEE aus 1 EB,\ngeboren am MED ?939 in SeEEEEEEDD,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des\nCeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 $tPO einstimmig beschlossen:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nPaderborn vom 4.Februar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht beım\nLandgericht bielefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Lie Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hatte\neıne \"Rekonstruktion des Tatgeschehens\" durchführen\nmüssen, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt\ninsoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nseinem Schriftsatz vom 31. Juli 1972 bei. Die Ausführungen\ndes Verteidigers im Schriftsatz vom 4. August 1972 geben\nzu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Nach den vom\nSchwurgericht für glaubhaft erachteten Bekundungen der\nbeiden Polizeibeamten waren diese etwa eine Viertelstunde,\nehe der \"gefährliche Eingriff\" geschah, gerade von dem\nin Rede stehenden Kraftwagen überholt worden und darauf\nhinter ihm hergefahren. Unter diesen Umständen brauchten\nsich dem Schwurgericht Zweifel an der Richtigkeit der\nZeugenaussagen, daß der Fahrer eine männliche Person ge-\n‘wesen sei, und damit eine weitere Rekonstruktion des\nTatgeschehens nicht aufzudrängen.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des\nUrteils ergibt:\n\na) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen\ndie Feststellung, daß der Angeklagte der Täter gewesen\nist. Das Schwurgericht hat seine \"Jberzeugung davon\ndenkgesetzlich einwandfrei begründet. Die Schlüsse,\ndie der Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen\nzieht, brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt,\ndaß sie denkgesetzlich möglich und nicht ganz fernliegend sind. Da dies hier zutrifft, kann die das Äußere\nT-tgeschehen betreffende Beweiswürdigung des Schwurgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es,\ndaß das Schwurgericht den Angeklagten eines vorsätzlich\nbegangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(§ 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) des\nWiderstandes in einem besonders schweren Falle (§ 113\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig befunden hat.\n\nc) Dagegen kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der Schuldspruch auch wegen versuchten\nTotschlags nicht bestehen bleiben.\n\nDie Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbstÄändige, verschiedene Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BCHSt 7, 363, 368/369; BGH NJW 1968, 660, 661/662).\nDer Täter, der durch eine .bestimmte Handlungsweise\neinen anderen in eine naheliegende Todesgefahr bringt,\nbraucht deswegen den Tod seines Opfers, selbst wenn\ndieser Erfolg ihm gleichgültig ist, noch nicht zu billigen.\n\nZwar kann der Täter auch einen solchen Frfolr billiren,\nder ihm an sich unerwünscht ist (aa0). Das wird in der\nRegel dann anzunehmen sein, wenn der T’iter ohne die das\nLeben seines Opfers gefährdende Handlung ein bestimmt.\nins Auge gefaßtes Ziel nicht erreichen kann (BGH aan\nund NJW 1963, 2236). Hier aber hat des Schwurgericht\nein bestimmtes Motiv, weshalb der 'ngeklagte auf die\nPolizeibeamten zugefahren ist, daß er dies etwa getan\nhabe, um unter allen Umständen unerkannt zu entkommen,\ngerade nicht feststellen können (UA S.14).\n\nAußerdem haben in den Fällen der vorstehend angeführten drei Entscheidungen die damaligen Angeklagten\ndie das Leben ihrer Opfer gefährdenden Handlungen unter\nsolchen Umständen vorgenommen, daß es - ohne die Möglichkeit des Entgegenwirkens der Opfer - vom reinen\nZufall abhing, ob die Opfer zu Tode kommen würden. In\nder vorliegenden Szche dagegen kann der Angeklagte, als\ner mit etwa 60 bis 80 km/st auf den Polizeibeamten\nFIOEEED zufuhr (UA S.6), wodurch er ihn freilich\nvorsätzlich in eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr brachte, immer noch gehofft und darauf vertraut haben, daß der Beamte - wie es dann tatsächlich\ngeschehen ist - sich im letzten Moment durch einen\nSprung zur Seite in Sicherheit bringen könne.\n\nDa das Schwurgericht auf diese nicht nur rein\ntheoretische und nicht ganz fern liegende Möglichkeit\nnicht einregangen ist, bestehen gegen die Feststellung,\nder Angeklagte habe den Tod des Beamten FigiilBpilligend in Kauf genommen, und damit gegen den Schuldspruch\nauch wegen versuchten Totschlags rechtliche Bedenken.\n\nd) Weil alle in Betracht kommenden Tetbestände\ntateinheitlich erfiillt worden sind, muß der Schuldspruch im ganzen mit den Feststellungen zur inneren\nTatseite aufgehoben werden.\n\nAls unbegründet erweist sich dagegen die Revision,\nsoweit sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nin Zweifel zieht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-10/4-str-303-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-10/4-str-303-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.894984+00:00"}}