{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-07_4_StR_550_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-07","aktenzeichen":"4 StR 550/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Ferdinand N mp aus\nDEE - VE, zeboren zn EEE 1952 in ame\n\nMB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\nDr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezenmber 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\nEEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW a1s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten\nwegen Mordes und wegen Gewaltunzucht an einem Kinde unter\nEinbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe\nvon neun Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Während die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 S, 2 StPO),\nführt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\n\nask\n\n1. Die Ausführungen der Jugendkamner sind, soweit sie\nden Tötungsvorsatz des Angeklagten betreffen, nicht frei\nvon Widersprüchen.\n\nWährend einerseits davon die Rede ist, der Angeklagte\nhabe, als das Kind mit Schreien nicht aufhörte, es endgültig\nzum Schweigen bringen wollen (UA 16), seine Einlassung, \"er\nhabe dabei nicht die Absicht gehabt, Karin zu töten, ist\nunglaubhaft\" (UA 20),er habe \"das Kind zu Tode gewürgt,\ndamit die zuvor begangene Unzuchtshandlung nicht entdeckt\nwird, er befürchtete nämlich, daß das lebende Kind diese\nTat preisgeben werde\" (UA 23), heißt es an anderen Stellen\ndes Urteils im Widerspruch hierzu: \"Spätestens bei diesen\nletzten starken Würgegriffen nahm der Angeklagte bewußt\nbilligend in Kauf, daß das Kind ..... sterben könne\" (UA 16);\n\"soweit er die Tötungsabsicht in Abrede stellt, ist die\nKammer dennoch schon auf Grund seiner von ihm geschilderten Verhaltensweise und wegen der objektiv festgestellten\nVerletzungen des Kindes von einem bedingten Tötungsvorsatz\ndes Angeklagten überzeugt\" (UA 20); \"er kann zwar gewünscht\nhaben, daß so ein schweres Unglück nicht eintreten werde,\ndieser Wunsch steht aber der Annahme des bedingten Tötungs-Vorsatzes nicht entgegen\" (UA 21).\n\n2. Auf Grund dieser Darlegungen muß davon ausgegangen\nwerden, daß die Jugendkammer nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt ist. Damit wird\nhier jedoch das bejahte Mordmerkmal \"um eine andere Straftat zu verdecken\" in Frage gestellt. Zwar sind auch bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander\nvereinbar (BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297), das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Ver-\n\ndeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch\nden Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283 ff).\nWenn nämlich, wie die Strafkammer einerseits feststellt,\nder Angeklagte das Kind deshalb zu Tode gewürgt hat, weil\ner die Aufdeckung seiner Täterschaft wegen der Unzucht\ndurch das lebende Kind verhindern wollte, so besagt dies,\ndaß der Angeklagte den Tod seines Opfers erstrebte; denn\nnur dadurch hielt er sein Ziel, die Verdeckung der Straftat, für erreichbar. Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter\nbei seiner Handlung ankommt, ist notwendig Gegenstand des\nbestimmten Willens, d.h. des direkten Vorsatzes des Täters,\ngleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur\nfür möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert\n(BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284). Daß die Jugendkamner\ngleichwohl andererseits nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeht, steht damit in Widerspruch;\ndenn ein bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus,\nbei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod,\nweder anstrebt, noch als notwendige Folge seines Handelns\nansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt.\n\n53. Wegen des engen Zusammenhanges des gesamten Tatgeschehens hält der Senat es für notwendig, das Urteil\ninsgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n4. Das Gericht wird in der neuen Hauptverhandlung\nauch auf folgende Fragen einzugehen haben:\n\na) Hat der Angeklagte, wenn auch irrig, hier überhaupt angenommen, durch die Tötung des Kindes seine Täterschaft verdecken zu können? Er war nämlich in dem Hochhaus,\nin dem er die Tat beging, nicht fremd (UA 22). Noch kurz\n\nvor der Tat war er, wie er wußte, zusammen mit Karin von\n\nden Mädchen Hip und KEEEEEB gesehen worden (UA 14); ebenso\nist er Hausbewohnern aufgefallen, als er sich auf dem Balkon\nder Wohnung StB aufnieit (UA 17). Die Karin beigebrachten und von ihm auch wahrgenommenen Verletzungen am\nScheideneingang und das Zerreißen des Hymens blieben auch\n\nim Falle ihrer Tötung eindeutige Beweise einer Unzuchtshandlung.\n\nb) Kann die keineswegs unerhebliche Trunkenheit des\nAngeklagten von 2,4 %o zur Tatzeit in Verbindung mit seiner\ndurch die Vornahme der Unzuchtshandlungen sicher hervorgerufenen inneren Erregung es bewirkt haben, daß er sich\nallein durch das Schreien des Kindes gestört gefühlt hat\nund verängstigt worden ist (UA 20)? Der durchschnittlich\nintelligente, gefühlswarme Angeklagte (UA 24) war durchaus bereit gewesen, Karin aus der Wohnung gehen zu lassen,\nwenn sie sich ruhig verhalten hätte. Insgesamt dreimal\nging er mit ihr an die Wohnungstür, einmal sogar bis auf\nden Hausflur (UA 15/16). Nur weil das Kind stets wieder\nzu jammern anfing, ließ er es nicht frei. Dieses Verhalten könnte unter Umständen für die Richtigkeit seiner\nEinlassung sprechen, er habe Karin nicht töten, sondern\nnur zum Schweigen (im Sinne von Ruhe) bringen wollen\n(UA 20), um sie dann laufen zu lassen. Die Feststellung\ndes Landgerichts, er habe den Hals des Kindes kräftig zu-\n\ngedrückt, \"weil er es jetzt endgültig zum Schweigen bringen\nwollte\" (\n\nUA 16), ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-07/4-str-550-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-07/4-str-550-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.754532+00:00"}}