{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-03_4_StR_560_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-03","aktenzeichen":"4 StR 560/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 560/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Rudolf M mp aus EEE, geboren am\nCHE 1903 ::. ‚GEHEN, - CD LEE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14, Dezember 1972,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt WW aıs\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 3. August\n1972 aufgehoben. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben Jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind (§ 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Mit ihrem Einzelvorbringen greift die Revision\nnicht durch. Mit teilweise neuen Behauptungen richtet sie\nsich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der\nStrafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die\nBeweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen\nsind. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit des Kindes eingehend auseinandergesetzt. Sie\nhat hierüber auch eine psychologische Sachverständige\ngehört.\n\n2. Ein durchgreifender Mangel des Urteils liegt\njedoch darin, daß die Jugendkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat. Sie hat anscheinend übersehen, daß sich der bisher einschlägig\nnicht vorbestrafte, zur Tatzeit zwischen 66 und 68 Jahre\nalte und aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Rentnerstand versetzte Angeklagte in einer für den altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeiten bezeichnenden Weise\nan einem Kind unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964,\n2213, vgl. auch BGH VRS 34, 274). Die Kammer hätte daher\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit durch Beiziehung eines\nPsychiaters mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des\nAltersabbaus prüfen und klären müssen, Das Unterlassen\ndieser Prüfung führt zur Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfang; denn es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber doch\n\nnicht auszuschließen, daß die Beeinträchtigung so stark\nist, daß sie den Grad des § 51 Abs. 1 StGB erreicht. Die\n\nFeststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben\n(BGHSt 14, 30, 34).\n\nMeyer Börtzler\nSpiegel\n\nMayr\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-560-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-560-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.738079+00:00"}}