{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-03_4_StR_347_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-03","aktenzeichen":"4 StR 347/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 347/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Adolf Hans DD zus\n\nSCHE, geboren am GE 1956 ir VER\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. August 1972\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt/Main\nvom 24. Januar 1972\n\n1. dahin geändert und ergänzt, daß der Angeklagte\n\na) wegen Diebstahls in einem schweren Fall,\nwegen Diebstahls in drei weiteren Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung, Fahren\nohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit\nmit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und\nFahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in zwei weiteren Fällen und wegen\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt\nwird (88 242, 243, 43, 315 c Abs. 1 Nr.1 a,\nAbs. 3, §§ 142, 223 a, 73, 74 StGB, § 21\nAbs. 1 Nr. 1 StVG),\n\nb) im übrigen auf Kosten der Staatskasse, der\ninsoweit auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen wird,\n\n2. im Einzelstrafausspruch im Falle des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (StB) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig. Seine Sachbeschwerde ist, vom\nfolgenden abgesehen, offensichtlich unbegründet.\n\nIn den Fällen II C, D und E der Urteilsgründe waren dem Angeklagten in der Anklageschrift (Ziffer 1 c\nbis d) jeweils mehrere zu fortgesetzten Taten zusammengefaßte Diebstahlshandlungen vorgeworfen worden, von denen die Strafkammer jedoch jeweils nur eine Einzelhandlung für nachgewiesen hält (vgl. UA 20 bis 23). Sie hätte deshalb den Angeklagten im übrigen freisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726).\n\nIm Fall II D der Urteilsgründe (Stg® hat\nder Angeklagte den Diebstahl des Kraftwagens nicht\nvollendet, sondern nur versucht. Bereits \"als er\nmit dem (dort vom Eigentüner abgestellten) Fahrzeug\naus der Parklücke herausfahren wollte\", \"fuhr er auf\nden in nächster Position geparkten Pkw Fiat 124\" (MB\nWB zu (va 9). Wegen der Schäden an beiden Fahrzeugen flüchtete er dann zu Fuß.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nrichtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen;\nes liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.\n\nÜber die Einzelstrafe in diesem Fall (versuchter\nDiebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis) muß die Strafkammer wegen des geringeren Schuldumfangs neu befinden.\n\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die vesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht berührt\nund bleiben deshalb bestehen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-347-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-347-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.720806+00:00"}}