{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-03_4_StR_339_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-03","aktenzeichen":"4 StR 339/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 339/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Volker H EB aus HB geboren am\n\nGERNE 19.9 in CHE, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 3. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 29. Februar 1972\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte des Dieb-\n\nstahls\n\nin neun schweren Fällen, davon in\n\neinem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in\nzwei weiteren schweren Fällen, des Dieb-\n\nstahls\nflucht\n73, 74\n\n2. in den\n9a, 9\ngründe\nstrafe\n\nIm Umfang\n\nin zwei Fällen und der Verkehrsunfallschuldig ist (8§ 242, 243, 43, 17, 142,\nStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),\n\nEinzelstrafaussprüchen in den Fällen\nb, 10, 11, 14 und 15 der Urteilssowie im Ausspruch über die Gesamtmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die im übrigen offensichtlich unbegründete Sachbeschwerde hat folgende Rechtsfehler ergeben:\n\n1. Den Diebstahl des Opel-Pkw des Goldschmieds Weg\n(Fall 9 a) hat der Angeklagte dadurch verwirklicht, also\nvollendet, -daß er mit dem Kraftfahrzeug - ohne Fahrerlaubnis - davongefahren ist (Fall 9 b). Insoweit besteht mithin\nTateinheit (§ 73 StGB), nicht Tatmehrheit (vgl. UA 13, 14).\n\n2. Den Opel-Pkw des Postbeamten Hg hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA 14, 15) entwendet (Fall 10), um damit zum Friseurgeschäft Sg»\nfahren zu können, in das er einbrechen wollte (Fall 11).\nDen Diebstahl des Kraftwagens und den versuchten Diebstahl\nim Friseurgeschäft hat er also mit Gesamtvorsatz begangen.\nInsoweit ist er mithin nur eines - fortgesetzten - Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig (vgl. BCGHSt 19,\n323; BGH GA 69, 92).\n\n3. Das Gleiche gilt für die Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe. Den Opel-Pkw des Fliesenlegers Si>nhat\nder Angeklagte nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n(UA 16, 17) mit seinen Mittätern gestohlen (Fall 14),\nweil sie zum Abtransport der erhofften Beute aus dem für\ndieselbe Nacht geplanten Einbruch in das Elektrogeschäft\nHögD (Fell 15) einen Kraftwagen benötigten. Auch\ninsoweit ist der Angeklagte mithin nur eines fortgesetzten\nDiebstahls (in einem schweren Fall) schuldig.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs.\nStPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, daß der\nAngeklagte sich auch bei vorher gegebenen Hinweisen auf\ndie Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den genannten sechs Fällen,\nda insoweit nunmehr drei Einzelstrafen verhängt werden\nmüssen, sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\nDie Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden von den\nÄnderungen des Schuldspruchs nicht berührt und bleiben\ndeshalb bestehen.\n\nMeyer Börtzler Mayr .\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-339-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-03/4-str-339-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.704401+00:00"}}