{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-07-27_4_StR_332_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-07-27","aktenzeichen":"4 StR 332/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 332/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Irmard JB zeb. |\n\nus Hein GE, geboren zn GE 1955\nin ME VG,\n\nwegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n25. Februar 1972, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewissenloser\nVernachlässigung von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die\nAngeklagte seit Anfang des Jahres 1970 in vier Fällen\nselbst wahrgenommen, daß ihr Ehemann mit der gemeinsamen,\nom EEE 1957 geborenen, Tochter Monika unzüchtige\nHandlungen vorgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt\nhat. Auch daß er sich an der gemeinsamen Tochter Gisela,\ngeboren am EEEEEEEED 1959, vergriffen hat, blieb ihr\nnicht unbekannt, denn \"beide Töchter haben ihrer Mutter\njeweils erzählt, daß ihr Vater mit ihnen geschlechtlich\nverkehrt hat \" (UA 7). Da die Angeklagte außer einigen\närgerlichen Vorhaltungen an ihren Ehemann und ihre Töchter\nMonika nichts unternommen hat, um derartige Vorfälle in\nZukunft zu verhindern, vertritt die Strafkammer ohne\nnähere Darlegungen die Auffassung, daß die Angeklagte\nin gewissenloser Weise ihre Fürsorgeund Erziehungspflichten gegenüber ihren Kindern gröblich\nvernachlässigt hat, indem sie das Verhalten ihres Mannes\ngegenüber ihren Töchtern Gisela und Monika duldete (UA 11).\n\nAbgesehen davon, daß das Merkmal \"gewissenlos\", das\ndie Weitläufigkeit des hier erfüllten äußeren Tatbestandes\näes § 170 d StGB auszugleichen hat, stets einer sorgfältigen\n\nPrüfung bedarf (vgl. LK 9. Aufl. § 170 d Rdn 11 und § 170 c\nRan 12), hätte sich eine nähere Erörterung dieser Tatbestandsverwirklichung der Strafkammer hier noch besonders\n- deshalb aufdrängen müssen, weil die Angeklagte geistesschwach ist und ihre sittlichen und ethischen Wertvorstellungen derart \"vage und unterentwickelt\" sind, daß\n\nsie nur vermindert in der Lage ist, entsprechend ihrer\nEinsicht zu handeln (UA 13). Das Landgericht hat zwar ohne\nRechtsverstoß angenommen, daß die Angeklagte unter den\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt\nhat, weil sie das Unerlaubte ihres Verhaltens einsehen\nkonnte und auch tatsächlich eingesehen hat. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, daß die Angeklagte auch\ngewissen1los gehandelt hat. Gewissenlos verhält sich, wer die Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher\nArt, die sich ihm aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen\nmüssen, in hohem Maße vermissen läßt, weil er das\nGefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt unterdrückt\noder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner\nFürsorgepflicht gar nicht aufkommen läßt (BGHSt 2, 348,\n350; 3, 256, 258).\n\nOb diese über ein bloßes vorsätzliches Handeln hinausgehenden Voraussetzungen des § 170 d StGB hier tatsächlich\ngegeben sind, wird die Strafkammer noch festzustellen haben.\nSie wird berücksichtigen müssen, daß die Angeklagte, seitdem sie Anfang des Jahres 1970 erstmals von dem Treiben\nihres Mannes, den sie uneingeschränkt als Familienoberhaupt\nanerkannte (UA 15), Kenntnis erhalten hat, aufbegehrte,\ndie jüngeren Geschwister davon unterrichtete (auch warnte?)\nund Monika beschimpfte (UA 6, 7), so daß sich der Angeklagte genötigt sah, die Kinder zu veranlassen, ihrer\n\n-5-\n\nMutter nichts davon zu erzählen (UA 9). Erst eine Prüfung\nder seelischen Umstände, die die ihrem Ehemann hörige Angeklagte (UA 15) bewogen haben, (zunächst) nichts über sein\nals Unrecht erkanntes Verhalten nach außen verlauten zu\nlassen, wird klären können, ob und ab wann der Angeklagten\nder Vorwurf der völlig verantwortungslosen und leichtfertigen Mißachtung ihrer Fürsorgepflichten gegenüber\nihren Kindern gemacht werden kann. Dabei kann die Frage\nBedeutung gewinnen, ob es, wie die Revision vorträgt, die\nAngeklagte war, die im März 1971 in ihrer Ausweglosigkeit\ndas Strafverfahren durch das Aufsuchen der Fürsorgebehörde\nund Erstatten einer Anzeige in Lauf gesetzt hat.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-332-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-332-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.581053+00:00"}}