{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-07-27_4_StR_302_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-07-27","aktenzeichen":"4 StR 302/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_302/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n4. den Dreher Udo P EB zus NER, geboren\nom EEE 1952 in DER,\n\n>. die Arbeiterin Karin PD zeb- Hei aus\nNe, ort geboren am ED 1952;\n\n3, den Kraftfahrzeugmechaniker Uwe Burkhard 5 ERBE\naus NONE, geboren em 1952 in ReMD-\n=.\n\nwegen gemeinschaftl. schwerer räuberischer Erpressung U.2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27. Juli 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt 00 JEDE EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Udo Pe;\nJustizangestellt oEEE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Udo Pe\nwird das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 28. Januar 1972 aufgehoben, soweit er\nund die Mitangeklagten Uwe Sp und Karin\nPOREEB in dem Fall der Entwendung von Zigaretten aus einem Automaten in Nguuunniisp vegen Diebstahls verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die\nStrafaussprüche mit den Feststellungen hierzu werden aufgehoben. .\n\nZur Festsetzung neuer Strafen wird die Sache\nan die Jugendkammer des Landgerichts Hagen\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in\nzwei Fällen zu Jugendstrafen verurteilt. Der Angeklagte Udo PB rüst mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten im Juli 1971 aus einem Automaten in Ne>-\nGEBE 'nenrere Packungen\" Zigaretten in der Weise entwendet, daß Uwe SW sie im Beisein der beiden ande-\n\nren Angeklagten mit einem Stielkamm herausholte. Die\nZigaretten haben die Angeklagten sodann \"gemeinsam aufgeraucht\". Hiernach haben sie Genußmittel in geringer\nMenge und von geringem Werte zum alsbaldigen Verbrauch\nentwendet. Sie haben sich also einer Übertretung nach\n\n§ 370 Nr. 5 StGB, nicht eines Diebstahls, wie das Landgericht annimmt, schuldig gemacht. Die Übertretung kann\nnicht verfolgt werden, weil kein Strafantrag gestellt\nist und weil die Strafverfolgung inzwischen verjährt ist,\n\n8 69 Abs. 2 StPO (Zustellung der Revisionsbegründung\ngem. § 347 Abs. 1 StPO verfügt am 15. März 1972; Eingang beim Senat am 4. Juli 1972; dazwischen keine richterliche Handlung). Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Diebstahls führen könnten, nicht zu erwarten sind,\nist das Verfahren unter Aufhebung der Verurteilung insoweit einzustellen. Die Aufhebung und Einstellung ist\ngemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.\nSie führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten nochmals\n\nzu prüfen (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Juni 1972\n\n- 3 StR 24/72 -).\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Udo\nPREEB zum Schuldausspruch unbegründet. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zwischen den vier abgeurteilten Taten\noffensichtlich nicht gegeben (vgl. die Entscheidungen\n\nbei Dallinger, MDR 1972, 196). Eine geladene Gaspistole ist eine Waffe im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB\n(vgl. die Ausführungen zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F.\nin BGHSt 24, 136, die entsprechend auch für § 250\n\nNr. 1 StGB gelten).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Bundesrichter Salger ist\nin Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-302-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-302-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.562490+00:00"}}