{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-07-27_4_StR_287_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-07-27","aktenzeichen":"4 StR 287/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Kraftfahrer, der das ihn wegen anderer Straftaten\nverfolgende Polizeifahrzeug vorsätzlich beschädigt und\nweiterfährt, um sich auch hinsichtlich dieses Vorfalls\nden Feststellungen zu entziehen, ist wegen Unfallflucht\nstrafbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 142\n\nEin Kraftfahrer, der das ihn wegen anderer Straftaten\nverfolgende Polizeifahrzeug vorsätzlich beschädigt und\nweiterfährt, um sich auch hinsichtlich dieses Vorfalls\nden Feststellungen zu entziehen, ist wegen Unfallflucht\nstrafbar.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72 - SchwG Mönchengladbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLk StR 287/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Georg T CE zus\nMO, zeboren am GE 95 in Ta,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin Win der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMönchengladbach vom 29. Februar 1972 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ndurch Hindernisbereiten in Tateinheit mit Bereiten eines\nähnlichen, ebenso gefährlichen vorsätzlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr, Widerstandsleistung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf\nvon fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur die (tateinheitliche)\nVerurteilung wegen Unfallflucht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen rammte der Angeklagte,\nder keine Fahrerlaubnis besitzt, mit einem kurz zuvor von\nihm gestohlenen Personenkraftwagen nach Durchbrechen\nmehrerer Polizeisperren zweimal absichtlich den ihn verfolgenden Streifenwagen, um sich unter allen Umständen\nder Strafverfolgung wegen Diebstahls und Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu entziehen. An beiden Fahrzeugen entstand\nerheblicher Sachschaden. Der Angeklagte setzte seine Flucht\nnunmehr auch deshalb fort, weil er sich hinsichtlich der\nZusammenstöße der Feststellung seiner Person und der Art\nseiner Beteiligung entziehen wollte.\n\nDas Schwurgericht hat den Tatbestand der Unfallflucht\ntrotz der vorsätzlichen Verursachung der Schäden durch den\nAngeklagten als erfüllt angesehen. Nach seiner Meinung ist\neine Bestrafung (auch) aus § 142 StGB \"schon deshalb geboten, weil sonst der Vorsatztäter jedenfalls im Schuldspruch weniger als Verkehrsstraftäter gekennzeichnet würde\nals der Fahrlässigkeitstäter\". Die Entscheidung entspricht\nder auf das Reichsgericht (RGSt 75, 355, 360) zurückgehenden\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nDanach ist unter dem Begriff \"Verkehrsunfall\" Jedes\nmit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch\nzu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGHSt 8, 263 ff). Der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall steht\nnicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich\nherbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von ihm\nungewollter Schaden entstanden ist. Dann handelt es sich\nmindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn\nplötzlich von außen her treffendes Ereignis (BGHSt 12,\n253 ff, 256; BGH VRS 11, 425; 21, 113, 117; 28, 359; 36,\n23, 24). So liegt es hier. Der Führer des Streifenwagens\nmag mit der Möglichkeit eines Zusammenstoßes gerechnet\nhaben; gewollt - auch im Sinne des bedingten Vorsatzes -\nhat er ihn und die Schäden Jedenfalls nicht.\n\nDer Senat hält die Einwendungen von Roxin (NIW 1969,\n2038) -im Anschluß an eine Entscheidung des Landgerichts\nDuisburg (NJW 1969, 1261) - sowie von Dünnebier (GA 1957,\n33, 42), Cramer (Straßenverkehrsrecht § 142 StGB Rn 12)\n\nund Jagusch (Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 142 StGB Bem.\n4 Abs. 5) gegen diese Rechtsprechung für unbegründet. Wie\ner schon wiederholt angedeutet hat (VRS 10, 220; 21, 113,\n117), geht es hier nicht um die Beurteilung eines Verhaltens\nim öffentlichen Verkehrsraum, das ausschließlich dazu bestimmt ist, andere zu schädigen (vgl. auch Schönke/Schröder\n16. Aufl. § 142 StGB Rn 14). Wenn das Kraftfahrzeug nicht\n(auch) als Mittel der Fortbewegung im Straßenverkehr, sondern\nnur als Werkzeug zur Verwirklichung eines außerhalb des\nStraßenverkehrs liegenden Erfolges benutzt wird, etwa um\nden Nebenbuhler zu töten oder das Gartentor des feindlichen Nachbarn zu zerstören, lassen sich in der Tat gewichtige Gründe, nicht zuletzt auch vom Sprachlichen her,\ngegen die Annahme eines Verkehrsunfalls und einer darauf\nfußenden Wartepflicht des Täters anführen. Um ein solches\nverkehrsatypisches Verhalten, dessen Schadensfolgen, wie\nRoxin meint, \"keine Auswirkungen des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung sind, wie sie\nan beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln\nauch durchführbar ist\", handelt es sich vorliegend nicht.\nSolches Verhalten bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung und abschließenden Entscheidung. Hier hat der\nAngeklagte wie üblicherweise ein Kraftfahrer als Verkehrsteilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.\n\nEr hat das Kraftfahrzeug stets und in erster Linie seinem\nZweck entsprechend als Mittel der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum und nicht etwa (ausschließlich) als\nTatwaffe benutzt. Der bei solcher Fortbewegung eines\nKraftfahrzeugs im Verkehr einem anderen zugefügte Schaden\nist Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos auch dann,\nwenn er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeigeführt\n\nwird. Er steht mit den im Straßenverkehr typischen Gefahren\nim unmittelbaren Zusammenhang und gehört damit zum Begriff\ndes Verkehrsunfalls (so auch Oppe GA 1970, 368; Geppert\n\nGA 1970, 3; Dreher 33. Aufl. § 142 StGB Ben. 2; Rüth in IK\n9. Aufl. § 142 StGB Rn 16, 17).\n\nAuch die sonst erhobenen Bedenken gegen die Bestrafung\ndes Vorsatztäters sind nicht stichhaltig.\n\nRoxin ist allerdings darin beizupflichten, daß nach\nheutiger Rechtsauffassung durch § 142 StGB nicht die \"öffentliche Ordnung\", das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verkehrssündern, mit der noch das Reichsgericht (aa0) die Wartepflicht \"erst recht\" des vorsätzlich Handelnden begründet hatte, sondern allein das private\nFeststellungs- und Beweissicherungsinteresse der am Unfall\nBeteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen Rechtsbeziehungen geschützt wird (vgl. dazu BVerfcE 16, 191 ff\nmit Nachweisen). Das Feststellungsinteresse eines vorsätzlich geschädigten Unfallbeteiligten ist indessen keinesfalls geringer als das eines fahrlässig geschädigten.\n\nHier einen Unterschied zu machen, wäre schlechterdings\nunverständlich,\n\nRechtlich bedeutungslos ist es, daß die Absicht,\nsich den nach den Zusammenstößen erforderlichen Feststellungen zu entziehen, nicht der einzige Beweggrund\ndes Angeklagten war, dieser vielmehr nach wie vor mit\nder Flucht in erster Linie die Absicht verfolgte, sich\nder Strafverfolgung wegen Diebstahls und Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu entziehen (Urteil des Senats vom 27. September 1956 - 4 StR 290/56).\n\nUnfallflucht ist nicht mitbestrafte Nachtat der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung des § 315 b StGB\n(so LG Duisburg aa0) oder der vorsätzlichen Sachbeschädigung\ndes § 303 StGB (so Roxin aa0 S. 2039) oder, worauf Roxin\nnicht eingeht, etwa einer vorsätzlichen Körperverletzung\noder Tötung. Durch die Unfallflucht verletzt der Täter\nimmer ein neues Rechtsgut; sie führt auch zu einem weiteren\nund andersartigen Schaden, nämlich zur Vereitelung des privaten Feststellungsinteresses der geschädigten Unfallbeteiligten.\n\nSchließlich vermag sich der Senat auch der Auffassung\nnicht anzuschließen, daß dem Vorsatztäter wegen der \"veränderten Motivationslage\" (vgl. Roxin aa0 S. 2040; auch\nLG Duisburg aa0) oder wegen seiner \"außergewöhnlichen seelischen Zwangslage\" (Geppert aa0 S. 14) ein Warten an der\nUnfallstelle nicht zumutbar sei und deshalb seine Bestrafung\nwegen Unfallflucht entfallen müsse. Von Zumutbarkeit ist\nin § 142 StGB - im Gegensatz zu anderen Strafvorschriften,\netwa zu § 350 c StGB - nicht die Rede. Im Gegenteil - § 142\nStGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, die notwendigen Feststellungen\ndurch Verweilen an der Unfallstelle zu ermöglichen (BGH,\nUrteil vom 27. November 1951 - 2 StR 370/51; BGH VRS 10,\n220). Dieses begrenzte Verbot der Selbstbegünstigung ist\nverfassungsgemäß (BVerfG aa0). Es ist kein vernünftiger\nGrund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber gerade den\nungleich gefährlicheren Vorsatztäter hiervon ausnehmen\nund begünstigen wollte. Wer aus irgend einem Grunde\nfliehen will und das ihn blockierende Fahrzeug vorsätzlich\nrammt und beiseite stößt, kann billigerweise nicht günstiger\n\nbehandelt werden als der, der zurücksetzt, um einen anderen\nFluchtweg zu wählen und dabei fahrlässig ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die psychische Zwangslage des Täters wird\nnicht von der Schuldform, sondern von anderen Umständen bestimmt und kann bei fahrlässigem Handeln durchaus ebenso\ngroß oder noch größer als bei vorsätzlichem Handeln sein\n(vgl. auch Oppe NJW 1969, 1261 und GA 70, 370).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Bundesrichter Salger\nist in Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-287-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-27/4-str-287-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.540970+00:00"}}