{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-07-13_4_StR_250_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-07-13","aktenzeichen":"4 StR 250/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Bw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Freiherr von EN: .: GEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten MEEEENEED,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n22, Dezember 1971 wird mit den Feststellungen\nzur inneren Tatseite aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten\nK u EEE , soweit er in den\nFällen 11 bis 13, 16, 18 bis 21 und 25\nsowie 26 bis 29 der Urteilsgründe und\nder Angeklagte Kain“ in den Fällen\n41 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 24 wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateirheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt\nworden sind, ferner in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen hinsichtlich dieser Angeklagten,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten G o WW ,\nsoweit es ihn betrifft.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\n\nKu ED un Co sowie\n\ndie Revision des Angeklagten Re EEE werden\nverworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel der Angeklagten\n\neine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Der Angeklagte R el hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1. den Angeklagten Kun wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Diebstahls in einem schweren Fall,\nwegen Diebstahls, wegen vollendeter land wegen versuchter Unterschlagung sowie wegen Kuppelei zu\ndrei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe;\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nden Angeklagten Ref wegen Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Kuppelei zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe;\n\nden Angeklagten Go wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe;\n\nden Angeklagten Kggp wegen fortgesetzten Betruges\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Betruges\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, und wegen fortgesetzten versuchten Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe;\n\nden Angeklagten Jg wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu neun Monaten Freiheitsstrafe,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nVon diesen Angeklagten hat Mg keine Revision eingelegt, MB hat seine Revision zurückgenommen.\n\nDie Angeklagten Ku, Rei und Go rügen\nmit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts,\nRep erhebt auch eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Reg ist unbegründet, die [Rechtsmittel\n\nder Angeklagten Kup und Go Haben zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Kuss\n\nDas Landgericht hat den Tatkomplex der Verwertung des\nScheckheftes Ro (Fälle Nr. 11 bis 25 der Urteilsgründe)\nbei dem Angeklagten Kudiillp wie auch bei den Angeklagten\nKB und JB als einen einzigen fortgesetzten Betrug in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung angesehen.\nDiese drei Angeklagten waren nicht an sämtlichen Einzelhandlungen beteiligt, auch nicht durchweg an denselben.\n\nSie hatten ein der Krankenschwester RoiilWabhanden gekommenes und auf ungeklärte Weise in ihren Besitz gelangtes\nScheckheft in der Weise \"verwertet\", daß sie in Einzelhandelsgeschäften außerhalb von DEE e inkauften und\nmit Schecks aus diesem Heft \"bezahlten\", die jeweils einer\nder Angeklagten mit der Unterschrift des Klaus-Volker He\ngefälscht hatte, von dem die Angeklagten unrechtmäßigerweise einen Personalausweis besaßen. Das Landgericht begründet die Annahme nur einer (fortgesetzten) Tat der drei\nAngeklagten hier damit, diese hätten von Anfang an die Absicht gehabt, mit diesen Schecks in verschiedenen Geschäften außerhalb von DEE einzukaufen; zu diesem Zweck\nhätten sie auch ein Auto gemietet,\n\nIn gleicher Weise haben alle fünf Angeklagten in\n\nwechselnder Beteiligung ein dem HUB gestohlenes\nScheckheft ausgewertet (Fälle 26 bis 29). Hier hat das\n\nLandgericht den Fortsetzungszusammenhang bei den Angeklagten Kun: Co danit begründet, daß die Angeklagten am Nachmittag des 14. Juni 1971 in einer Gaststätte übereingekommen seien, das im Besitz des Angeklagten CGolBdefindliche Scheckheft bei Kreditinstituten\n\nund in Einzelhandelsgeschäften zu verwerten. Die Angeklag-\n\nten Kg, Rei und JEW sind insoweit nur wegen je einer\nEinzelhandlung verurteilt worden.\n\nDie Annahme fortgesetzter Taten in diesen beiden Fallgruppen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie fortgesetzte Straftat setzt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Gesamtvorsatz voraus,\nder die sämtlichen Teile einer Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muß.\nDabei muß das Wissen und Wollen des Täters den späteren\nVerlauf der mehreren Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger, Ort, Zeit und\nungefähre Art der Ausführung in Betracht kommen (vgl.\nPfeiffer/Maul/Schulte StGB § 73 Anm. 7; neuere Entscheidungen bei Dallinger, MDR 1972, 196; vgl. auch BGHSt 23, 33).\nKann ein solcher auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, so\nmüssen die Einzeltaten als selbständige Straftaten behandelt werden. Einen diesen Voraussetzungen genügenden\nGesamtvorsatz hat das Landgericht in den beiden erwähnten\nFallgruppen nicht festgestellt. Die einzelnen Angeklagten\nmögen bei der Tatplanung hinreichend bestimmte Vorstellungen über die Zeit und über die Art der Ausführung\nder einzelnen Verwertungshandlungen gehabt haben. Nicht\nfestgestellt ist aber bisher, daß sie bereits bei der\nPlanung der Taten eine auch nur ungefähre Vorstellung\ndavon hatten, bei wie vielen und bei welchen Kreditinstituten oder Einzelhandelsgeschäften sie verduchen wollten,\ndie Schecks in bares Geld oder in Ware umzusetzen. Es liegt\n\nvielmehr nahe, daß sie den Entschluß zu den sich über\nmehrere Tage erstreckenden Einzelakten jeweils spontan\n\nkurz vor der Ausführung gefaßt haben. Dafür spricht auch\ndie wechselnde Beteiligung der Angeklagten an den einzelnen Taten. Der allgemeine Entschluß der Angeklagten, die\nScheckhefte in betrügerischer Weise zu verwerten, ist\njedenfalls kein Gesamtvorsatz in dem von der Rechtsprechung\nentwickelten Sinne, wie er zur Annahme einer fortgesetzten\nTat erforderlich ist.\n\nBisher hat zwar der Senat wie auch andere Senate des\nBundesgerichtshofes die rechtlich fehlerhafte Annahme\neines Fortsetzungszusammenhanges auf die Revision des\nAngeklagten in der Regel nicht beanstandet, weil sie sich\nnur selten zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.\nNach der Änderung der formalen Voraussetzungen für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts wird sich aber künftig häufig\nnicht ausschließen lassen, daß die Verurteilung zu einer\nEinzelstrafe wegen einer fälschlich als fortgesetzte Tat\nbeurteilten Reihe von strafbaren Handlungen anstatt zu\neiner aus geringeren Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe den Verurteilten benachteiligt. Ist in einem künftigen Strafverfahren gegen ihn die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, so würde eine \"frühere\"\nVerurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens einem\nJahr die formalen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 und 2\nStGB erfüllen, während mehrere Einzelstrafen von Je weniger als einem Jahr diesen Voraussetzungen auch dann nicht\ngenügen würden, wenn sie wegen sogenannter |Symptontaten\nverhängt sind und wenn aus ihnen eine Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr oder mehr gebildet ist (BGHSt 24, 243 = NJW 1972,\n296; Urteil vom 18. Mai 1972, 4 StR 11/72, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDen Angeklagten Ku hat das Landgericht in den\nfraglichen beiden Tatgruppen je wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\nzu Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Es ist nicht\nauszuschließen, daß sich diese Strafen später nachteilig\nfür ihn auswirken können. Handelt es sich nicht um eine\nfortgesetzte Tat, sondern um mehrere Einzeltaten, so hat\nder Angeklagte möglicherweise für keine von diesen eine\nStrafe von einem Jahr oder mehr verwirkt. Das Urteil muß\ndaher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in den\nfraglichen beiden Fallgruppen verurteilt worden ist. Die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Aufhebung ist insoweit nach § 357 StPO auf den\nMitangeklagten > zu erstrecken, der nach den Feststellungen ebenfalls durch die Annahme einer fortgesetzten Tat benachteiligt sein kann. Eine Erstreckung auf\nden Angeklagten KB, soweit dieser in zwei anderen Fallgruppen wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzten versuchten Betruges verurteilt ist, scheidet\nschon deswegen aus, weil es sich insoweit nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 357 StPO handelt.\n\nDer Angeklagte MD ist wegen seiner Mitwirkung an\nden Taten der Fallgruppe 11 bis 25 zu einer Einzelstrafe\nvon acht Monaten verurteilt. Er ist daher durch die Annahme\neiner fortgesetzten Tat offensichtlich nicht benachteiligt.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Kuguiiiiip\nunbegründet. Seine Einwendungen gegen die Verurteilung\nwegen Kuppelei gehen fehl. Dasselbe gilt von dem Angriff\ngegen die Anwendung des § 17 StGB. Das Landgericht hat\ndiese nicht auf das Urteil vom 28. August 1970 gestützt,\nsondern rechtlich einwandfrei auf die Urteile vom 29. November 1967 und vom 10. April 1970. Auch sonst ergibt die\nNachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsverletzungen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten. ee]\n\nDiesen Angeklagten hat das Landgericht auf Grund\nseiner Mitwirkung an zwei Einzeltaten der Fallgruppe 26\nbis 29 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Durch die, wie dargelegt, rechtsirrige\nAnnahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte im\nHinblick auf seine Vorstrafen benachteiligt sein. Die\nVerurteilung muß daher aufgehoben werden. Auch hier bleiben\njedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen.\n\nZur Revisionsbegründung des Angeklagten sei bemerkt,\ndaß seine Verurteilung als Mittäter keinen rechtlichen\nBedenken begegnet. Er hatte nach den bisherigen Feststellungen das Scheckheft in Besitz und hat es zum Zweck\nder \"Verwertung\" einem der Mittäter übergeben; er hat\nauch einen Anteil am Erlös erhalten.\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die Verwertung des\nProzeßverhaltens dieses Angeklagten bei der Strafzumessung.\nDie Urteilsgründe sprechen nur allgemein von der \"Art und\n\n- 10 -\n\nWeise seiner Einlassung\" mit der er der Kammer \"einiges\nzugemutet\" habe. Was damit gemeint ist, ist nicht ersichtlich; infolgedessen ist eine rechtliche Nachprüfung dieses\nStrafzumessungsgrundes nicht möglich.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Reg\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die in der Revisionsbegründung angeführten Umstände brauchten dem Gericht\nnicht die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand\ndes Angeklagten aufzudrängen. Die vom Landgericht festgestellten Eigentümlichkeiten der Persönlichkeit des Angeklagten finden sich bei jungen Rechtsbrechern häufig und begründen normalerweise nicht den Verdacht auf Geistesschwäche\noder auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Auch\ndie Gehirnerschütterung, die der Angeklagte im Jahre 1964\nerlitten hat, nötigte nicht zur Anhörung eines Sachverständigen. Gehirnerschütterungen heilen erfahrungsgemäß\ninnerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit folgenlos aus.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere für den\nFall 27, in dem das Landgericht den Angeklagten als Mittäter eines Scheckbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt hat. Die vom Vertreter der Bundesanwaltschaft gegen die Annahme von Mittäterschaft in diesem Falle erhobenen rechtlichen Bedenken hält der Senat\nfür unbegründet. Es trifft zwar zu, daß Mittäterschaft\nnicht schon bei bloßem Einverständnis mit der Tat eines\nanderen vorliegt. Andererseits ist aber eine eigene körperliche Mitwirkung des Mittäters an der Herbeiführung des\nTaterfolges nicht notwendig, vielmehr genügt eine für den\n\n- 11 -\n\nErfolg ursächliche geistige Mitwirkung, sofern sich der\nMittäter die Tatbeiträge des oder der übrigen Täter zu eigen\nmachen will. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte Re zwar das Fotogeschäft nicht betreten.\nDie Minox-Kamera hat KB allein mit einem gefälschten Scheck erworben. Jedoch hatten Reifung Ku die\nspätere Verwertung der Kamera in einem DB Geschäft\nbereits vor dem Erwerb abgesprochen, Kuilhat also\neinem gemeinsamen Plan entsprechend gehandelt. Nach dem\nZusammenhang der Feststellungen kann auch kein Zweifel sein,\ndaß sich Reg den Tatbeitrag des Kup zu eigen\nmachen wollte, hat er doch von dem Verwertungserlös fast\nvier Fünftel erhalten. Er hat ersichtlich die Tat auch als\n\neigene gewollt und nicht nur die Tat des Ku unterstützen wollen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-13/4-str-250-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-13/4-str-250-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.127098+00:00"}}