{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-07-11_4_StR_210_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-16","aktenzeichen":"4 StR 210/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 210/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Walter Rudolf S (EEE\n\naus FOR .-CEEEEE, geboren an ED 1943 in\nWERE (CSSR),\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am |\n24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts des Landgerichts\nFrankfurt vom 11. Juli 1972 dahin geändert,\ndaß in Nr. 1 a der Urteilsformel die Worte\n\"und Bedrohung\" sowie die Angabe des § 241\nStGB entfallen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie erst mit Schriftsatz vom 16. Mai 1973 geltendgemachte Verfahrensrüge ist entgegen § 345 Abs. 1 StPO\nnicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben\nund damit unzulässig.\n\nEines gesonderten Freispruchs des Angeklagten vom\nVorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders\nschwerem Widerstand (Fall 1 e) und dem Vorwurf des besonders\nschweren Widerstandes in Tateinheit mit einem gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr (Fall 1 a) bedurfte es nicht.\nIm Fall 1 e ist er wegen der mitangeklagten, tateinheitlich\nbegangenen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis) bestraft worden, Im Fall 1 a (= Fall 2 der\nAnklage) ist zwar ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Stvo\nnicht ausdrücklich in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß aufgeführt worden; beiden ist aber eindeutig zu\nentnehmen, daß der Angeklagte auch in diesem Fall ohne\nFahrerlaubnis gefahren ist; insoweit ist er auch verurteilt\nworden. Deshalb blieb für einen Freispruch kein Raum,\nKostenrechtlich ist den Belangen des Angeklagten Rechnung\ngetragen worden.\n\nDie Verurteilung wegen Bedrohung im Fall 1 b des\nUrteils muß entfallen, da § 241 StGB nicht in Tateinheit,\nsondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB steht (RGSt 54\n206; LK StGB 9. Aufl., § 241 Rn. 12).\n\nDurch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit im\nFalle 1 a bis e des Urteils ist der Angeklagte, wie der\nGeneralbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, nicht beschuw\nauch nicht hinsichtlich der Strafzumessung.\n\nAngesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangene\nTaten ist auszuschließen, daß sich die Berichtigung des\nSchuldspruchs auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte,\nDiese ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht sowohl die früheren Bestrafungen des Angeklagten als\nauch den Umstand straferschwerend berücksichtigt hat, daß\ndie neuen Taten erst kurz nach der letzten Verurteilung und\nwährend einer Bewährungsfrist begangen worden sind. Dafür,\ndaß das Schwurgericht den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit verbundene Folgen, nämlich\n\nfutt\n\ndie Verbüßung des Strafrestes, nicht in seine Erwägungen\n‚einbezogen hätte, ist nichts ersichtlich,\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/4-str-210-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/4-str-210-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.039447+00:00"}}