{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-06-29_4_StR_215_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-06-29","aktenzeichen":"4 StR 215/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 215/71 BESCHLUSS\n10.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 29. Juni 1972 gemäß 88 hu und 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nIV.\n\nDer Angeklagte H EEE wird auf seinen\nAntrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster/Westf. vom 27. Februar 1969 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten L ED\nET 3X [7\n> EEE uni R GE gegen das\ngenannte Urteil werden verworfen. Jedoch wird das\nUrteil, auch soweit es den Angeklagten Or a\nbetrifft, dahin geändert, daß anstelle der verhängten Gefängnisstrafen (Einzel- und Gesamtstrafen)\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten S EEE\nund MO wird das genannte Urteil\n\nim Strafausspruch, soweit er diese beiden Angeklegten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel der Angeklagten S END\nund M ED , an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nV. Die Angeklagten L EEE » Po ,\nEn\nund Re haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die mit Schriftsatz vom 12. Juni 1971 beantragte\nWiedereinsetzung des Angeklagten He in\nden vorigen Stand ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 31. Januar 1972 dargelegt hat,\nbegründet. Dem mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1970 gestellten Wiedereinsetzungsamtrag dieses Angeklagten kommt\nkeine weitergehende, selbständige Bedeutung zu, da der\nAngeklagte seine Verfahrensrügen eben mit diesem Schriftsatz wirksam geltend gemacht hat.\n\nII. Sämtliche Verfahrensrügen aller Angeklagten sind,\nsoweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat nimmt\ninsoweit auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesenwalts vom 31. Januar 1972 Bezug.\n\nIII. Die auf die Sachrligen gebotene Überprüfung des\nangefochtenen. Urteils ergibt:\n\n4. Der Schuldspruch läßt bezüglich keines der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsfeststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Sie rechtfertigen den Schuldsprüch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang wegen rechtlich selbständiger - nicht\nfortgesetzter - Handlungen.\n\n2. Auch die Strafzumessung einschließlich der verhängten Berufsverbote ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nDas Revisionsgericht muß jedoch gemäß § 2 StGB,\n§ 354 a StPO die nachträglich durch das Erste Strafrechtsreformgesetz (BGBl 1969 I 645) eingeführten Gesetzesänderungen berücksichtigen.\n\na) Davon werden die Angeklagten L EEE »\np GE , : GENE , © EEE.\n> ED und REED nur insoweit\nberührt, als gemäß Art. 86 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 des\n4. StrRG an die Stelle der erkannten Gefängnisstrafen\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer zu setzen sind. Diese\nÄnderung ist gemäß § 357 StPO in Verb. m. Art. 95 Abs. 3\nSatz 3 des 1. StrRG auch auf den Angeklagten Or aD\nzu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.\n\nAus der Neufassung des § 14 StGB (Verhängung kurzfristiger Einzelfreiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen)\nkönnen die eben genannten Revisionsführer nichts für\nsich herleiten, da - wie der Generalbundesanwalt eben-\n\n-5-\n\nfalls in seinem Antragsschriftsatz vom 34. Januar 1972\nausgeführt hat - aus dem Urteil klar hervorgeht, daß die\nVerhängung der unter sechs Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen für diese Revisionsführer jedenfalls \"zur\nEinwirkung auf den Täter unerläßlich\" ist.\n\nDen Angeklagten 0 EB . > nn]\nund RCEEEEEB , die zu Gesamtfreiheitsstrafen von mehr\nals einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre verurteilt\nsind, kann die Neufassung des 8 23 Abs. 2 StGB nicht zugute\nkommen. Von \"besonderen Umständen\" in ihren Taten kann keine\nRede sein.\n\nb) Bezüglich des Angeklagten ED Het\ndas Landgericht zwar ebenfalls die Anwendbarkeit des\n\n§ 27 b StGB aF verneint. Er ist aber in geringeren Umfang\n(nach der Zahl der Straftaten) schuldig geworden als die\nbisher erwähnten Mitangeklagten. Dazu hat das Landgericht\nhervorgehoben, \"daß er inzwischen aus eigener Kraft zum\nbürgerlichen Leben zurückgefunden hat\". Dem Tatrichter muß\nes daher vorbehalten sein zu prüfen, ob auch bei ihm die\nVerhängung von Freiheitsstrafen \"zur Einwirkung auf den\nTäter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\"\nist (§ 14 StGB nF).\n\nAußerdem kommt nunmehr nach § 23 Abs. 1 StGB nF die\nAussetzung der auf ein Jahr ]autenden Gesamtfreiheitsstrafe\nin Betracht.\n\nc) Den Angeklagten M GEB Hat Gas Landgericht - nach der damaligen Rechtslage einwandfrei - wegen\n\nBetrugs \"unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls\" verurteilt. Auf ihn ist aber nunmehr nach der\nStreichung des § 264 StGB die Rückfallvorschrift des\n\n§ 47 StGB nF (mit einer dem bisherigen § 264 StGB angepaßten Mindeststrafe) anzuwenden (Art. 87 des 1. StrRG).\n\nNach den Urteilsfeststellungen (ua S. 1084/1085)\ntreffen für MeEEEB die Voraussetzungen des\n§ 47 StGB nF nicht zu. Die am 24. November 1952 abgeurteilte Vortat muß gemäß § 17 Abs. 4, StGB außer Betracht\nbleiben. Aus den übrigen Vorverurteilungen hatte\nm EEE , 215 er die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten beging - die zeitlich erste (Fall 97) im März\n1964, die zeitlich letzte (Fall 211) im Mai 1965 -» noch\nnicht \"mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt\"\n(§ 17 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Gegen mp werden\ndaher nur Strafen wegen einfachen Betruges, in einem\nFall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verhängt werden\nkönnen.\n\nIV. Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht\nin seinem neuen Urteil die Straftaten, deren die Ange-\n\nklagten SEE un: Me Munmehr\n\nrechtskräftig schuldig befunden worden sind, nicht mehr\ndarzustellen braucht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-29/4-str-215-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-29/4-str-215-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.757688+00:00"}}