{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-06-22_4_StR_237_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-06-22","aktenzeichen":"4 StR 237/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 237/72 URTEIL .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Holmut H EEE ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1934 in PA, zur Zeit in\nanderer Sache in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, GE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n\n26. Januar 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nZum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist\ndas Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 17 StGB) auch bei dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht\nersichtlich auf der Überlegung, daß sich der Angeklagte\naus Scheu vor geregelter Arbeit bedenkenlo ‚über alle\nGesetze hinwegsetzt (UA 5, 6) und sich aus diesem Grunde\nseine früheren Verurteilungen, mögen sie auch zum größten Teil für Straftaten ausgesprochen worden sein, die\nauf anderem Gebiet liegen, nicht hat zur Warnung dienen .\nlassen. Damit ist der notwendige innere Zusammenhang\nzwischen den Straftaten gegeben.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n§ 42 e Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDiese Entscheidung ist zwar recht knapp begründet. Vor\nallem fehlt im Urteil die (kurze) Darstellung des Sachverhalts der Vorstraf- Symptomtaten, ohne die im allgemeinen die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\n\nnicht vorgenommen und daher auch nicht beurteilt werden\nkann, ob er einen Hang zu solchen Straftaten besitzt, die\nihn als für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen\n(vgl. BGH MDR 1954, 528 und 1957, 562; BGHSt 21, 263, 264;\nvgl. auch BGHSt 24, 153; 24, 160). Dies gefährdet den Bestand des Urteils hier jedoch nicht.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben immerhin folgendes:\n\nDer Angeklagte ist seit 1954 fünfmal vor allem wegen\nschweren Diebstahls verurteilt worden, zuletzt 1963 zu\nfünf Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung, aus\nder er erst am 17. August 1970 bedingt entlassen wurde;\ndie Entlassung wurde inzwischen widerrufen. In diesen\n16 Jahren hat er mehr als 15 Jahre in Zuchthäusern und\nGefängnissen zugebracht. Er ist jeweils nach wenigen\nWochen wieder straffällig geworden. Selbst nach einer\nHaftzeit von mehr als sieben Jahren auf Grund der letzten Vorverurteilung hat er sich bis zur Begehung der\nhier abgeurteilten Diebstähle nur etwa zehn Monate straffrei führen können. Immer handelte es sich um erhebliche Straftaten, wie der Vergleich der Höhe der ausgeworfenen Strafen mit der Anzahl der abgeurteilten\nStraftaten ergibt. Der Angeklagte ist gesund und hätte\nnach der Überzeugung der Strafkammer auf ehrliche Weise\nseinen Unterhalt verdienen können. Er hat es jedoch\nvorgezogen, immer wieder seine Arbeit aufzugeben und\nStraftaten zu begehen, obwohl er wußte, daß ihm empfindliche Strafen und zuletzt sogar die Sicherungsverwahrung\ndrohten. Triebfeder seines Handelns ist seine Scheu vor\ngeregelter Arbeit. Er ist innerlich haltlos und nicht\nbereit, das Eigentum anderer zu achten.\n\n-5_\n\nAuf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer\nauch ohne Anführung von Einzelheiten der Vorstraftaten\neinen durch vielfache Übung verfestigten Hang insbesondere\nzu Eigentumsdelikten feststellen. Ihre Überzeugung, der.\nAngeklagte werde infolge dieses tief eingewurzelten Hangs'\nauch in Zukunft immer wieder Diebstähle begehen und dadurch schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten, er\nsei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich, ist danach\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMeyer Börtzlier Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-22/4-str-237-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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