{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-06-22_4_StR_209_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-06-22","aktenzeichen":"4 StR 209/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 209/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Adolf Rp zus \"essuiiiiiiu,\ndort geboren am EEE 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Rohrinstallateur Rlaend ZU aus TC,\ngeboren am EEE 1946 in EEE Ofr., zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin uw\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u, EEE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten >,\n\nJustizangestellte zw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 3. Dezember 1971\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten FR wegen\nversuchten Mords in Tateinheit mit Unfallflucht zu einer\nFreiheitsstrafe von 11 Jahren, den Angeklagten ZB wegen\nBeihilfe zum versuchten Mord, die rechtlich mit Beihilfe\nzur Unfallflucht zusammentrifft, zu einer Freiheitsstrafe\nvon 6 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nführen zur Aufhebung in den beiden Strafaussprüchen,\n\nI. Die Revision des Angeklagten RD\n\n1. Zum Schuldspruch beanstandet die Revision vor\nallem, daß nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nbejaht worden sind. Die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts gibt indessen insoweit zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Das Gericht hat erwogen, daß die\nAngeklagten während der Fahrt und bei Begehung der Tat\nzahlreiche Überlegungen schwierigster Art angestellt\nhaben und daß ihr Verhalten \"normal psychologisch einfühlbar\" war. Es hat ferner die erheblichen Schwierigkeiten hervorgehoben, die bei der nächtlichen Fahrt zu\nüberwinden waren. Es herrschte ein ungewöhnlich dichter\nNebel, der eine Sichtweite von nur 5 bis 10 Meter zuließ.\nDie Strecke wies zwei erhebliche Steigungen auf, von\ndenen die erste 22 % betrug. Der Kraftwagen des Angeklagten war verkehrsunsicher. Ein Teil der Strecke führte\nüber eine unwegsame, für den allgemeinen Fahrverkehr gesperrte Forstabfahrt. Dieser in einen sehr schlechten\nZustand befindliche Forstweg war dem ortsunkundigen RD\n\nunbekannt, so daß er vom Angeklagten ZU eingewiesen\nwerden mußte. Bewältigt aber ein alkoholisierter Fahrer\nunter solchen außerordentlichen Umständen eine so lange\nFahrstrecke, so kann er nicht den sicheren Bereich des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB verlassen haben, d.h. volltrunken gewesen\nsein. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, bei den beiden alkoholgewohnten Angeklagten sei die Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Tat vorhanden und auch die Willenssteuerungsfähigkeit nur erheblich beeinträchtigt gewesen,\nbestehen daher keine Bedenken.\n\nDiese tatrichterliche Auffassung stimmt auch mit\ndem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen überein. Sie steht vor allem aber in Einklang\nmit dem Erfahrungssatz, daß selbst erheblicher Alkoholgenuß gewöhnlich die Hemmungen nicht völlig zu beseitigen\nvermag, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste\nAngriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung\nder Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt,\nentspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern es sich nicht - was Jedoch hier ausscheidet - um\neine besonders abartige Täterpersönlichkeit handelt\n(RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteile vom 28. April 1955\n- 4 StR 96/55 -, vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 und\nvom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).\n\nDa bei der außergewöhnlichen Gestaltung des vorliegenden Falles hier also schon das Verhalten des\nAngeklagten bei der Tat und während der nächtlichen\nFahrt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit schließen\n\n1äßt, kommt es auf andere Beweisumstände, so etwa die\nMeinung von Augenzeugen über den Trunkenheitsgrad, nicht\nmehr entscheidend an. Auf die Einwände der Revision, die\nsich mehrfach gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen\nwendet, braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\n2. Zuzustimmen ist der Revision, wenn sie die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bemängelt, die dieses\nauf UA S. 26/27, 32 hinsichtlich der Fahrt des Angeklagten über den links neben der Fahrbahn befindlichen Sandhaufen anstellt. Selbst wenn es richtig ist, daß das\nFahrzeug mit dem Verletzten über den Sandhaufen fuhr,\nso mußte sich das Gericht bei der hier gegebenen Sachlage damit auseinandersetzen, ob das Abkommen von der\nStraße nicht auch auf die durch den starken Nebel erheblich behinderten Sichtverhältnisse oder auf die\nalkoholische Beeinflussung des Angeklagten oder etwa\nauf diese beiden Umstände zurückzuführen war. Die fehlende Auseinandersetzung mit diesen naheliegenden Möglichkeiten, die in der Auffassung zum Ausdruck kommt, das\nFahren über den Sandhaufen könne \"nur\" den Zweck gehabt haben, auf diese Weise den Verletzten abzustreifen,\nstellt indessen einen Rechtsfehler dar, der sich, wie\nauch die Revision einräumt, nur bei der Strafzumessung\nausgewirkt haben kann.\n\n5. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht daraus hergeleitet, daß die Angeklagten\nwußten, der Angeklagte RgBhabe eine fahrlässige\nKörperverletzung begangen, und daß sie sich vorstellten,\n\nma\n\nRott sei alkoholbedingt fahruntüchtig. Die erste Annahme\nbegegnet jedoch QAurchgreifenden Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen auf UA S. 11 konnte das Schwurgericht\nnicht klären, ob Mg von dem Fahrzeug des Re stehend\nangefahren wurde oder ob er bereits vorher auf der Fahrbahn lag. Die dritte, keineswegs außerhalb der täglichen\n£rfahrung liegende Möglichkeit, daß der vom Wirtshaus\nheimkommende MB im dichten Nebel so plötzlich und\nnahe vor dem Wagen des Min die Fahrbahn lief, daß\ndieser den Unfall auch im nüchternen Zustand nicht hätte\nvermeiden können, hat das Gericht nicht geprüft. Auch\ndiese Möglichkeit bleibt offen. Der Senat hält es indessen für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung zuverlässig und zweifelsfrei festgestellt\nwerden kann, auf welche Weise ME tatsächlich unter\ndas Auto geraten ist. Verdeckungsabsicht ist daher nur\ninsoweit gegeben, als beide Angeklagte sich vorstellten,\ndaß der Angeklagte Rn infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig sei, sich also eines Vergehens der Trunkenheit schuldig gemacht habe, Diese Annahme des Schwurgerichts scheitert nicht etwa, wie die Revision meint,\ndaran, daß das Gericht ausdrücklich offengelassen hat,\nob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit i.S, der § 8 316,\n315 c vorlag. Die Revision übersieht, daß eine auf\nAlkoholeinfluß beruhende erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt ist. Sie selbst behauptet sogar das Vorliegen\neiner Volltrunkenheit. Für den Angeklagten wäre schon\nder Vorwurf einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt i.S,\n\ndes § 316 StGB von erheblicher persönlicher Tragweite\ngewesen, da er wegen seiner früheren verkehrsrechtlichen\n\nVerfehlungen mit einer längeren Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen mußte. Was die Revision im übrigen zum\nMerkmal der Verdeckungsabsicht vorbringt, stellt nur einen\nunzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar, die sich in ihren rechtlichen Folgerungen\nzu Recht auf BGH VRS 24, 184 beruft.\n\n4. Der Strafausspruch kann hingegen aus mehreren\nGründen nicht bestehen bleiben:\n\na) Zunächst kann es sich auf die Strafzumessung\nauswirken, daß nur von einer Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.\n\nb) Das Schwurgericht hat trotz der Zubilligung des\n§ 51 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung versagt und dies\ndamit begründet, auf Grund seiner Vorstrafen habe der\nAngeklagte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß\n\"besonders zur Begehung von Straftaten\" neige. Gegen\ndiese Begründung bestehen erhebliche Bedenken. Von den\nim Urteil mitgeteilten Vorstrafen beruht nur eine einzige,\nnämlich die vom Amtsgericht Kehlheim am 31.7.1968 ausgesprochene Gefängnisstrafe, auf einer unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat. Daß der Angeklagte unter\nAlkoholeinfluß \"besonders\" zu Straftaten neige und dies\nwissen müsse, ist bisher also nicht dargetan. Vor allem\naber ist es die fehlende Vergleichbarkeit zwischen der\ndamals im angetrunkenen Zustand begangenen Schlägerei\nund dem hier vorliegenden Mordversuch, die zu Bedenken\nAnlaß gibt. Nichts spricht nach den Urteilsfeststellungen\n\ndafür, der Angeklagte habe wissen können und müssen, daß\ner unter Alkoholeinfluß möglicherweise bereit sein würde,\ndie nach dem Strafgesetzbuch schwerste Straftat zu begehen.\n\nc) Zu Recht hat das Schwurgericht straferschwerend\ndie erhebliche verbrecherische Energie und Intensität\nberücksichtigt, die in der Tatausführung zum Ausdruck\nkommt. Nach den Urteilsausführungen kann jedoch nicht\nausgeschlossen werden, daß das Gericht hierbei auch davon\nausgegangen ist, die Fahrt über den Sandhaufen habe nur\nden Zweck gehabt, den mitgeschleiften MB abzustreifen. Da diese Auffassung, wie dargelegt, auf einer\nmangelhaften Beweiswürdigung beruht, bestehen gegen\nden Strafausspruch auch aus dieser Sicht Bedenken.\n\nda) In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht bei der Berücksichtigung der Vorstrafen nunmehr\nauch das inzwischen in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz vom 18.3.1971 (BGBl I, 243, § 8 43 £f;\n49, 60, 61) beachten müssen, auf das in der Ergänzung\nder Revisionsbegründung vom 27.4.1972 zutreffend hingewiesen wird.\n\ne) Die Aufhebung des Strafausspruchs umfaßt auch\nden Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nauf Lebenszeit sowie die Einziehung des Kraftfahrzeugs.\n\nII. Die Revision des Angeklagten zu\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, worin\nder gerügte \"Verstoß gegen § 245 Stpo\" liegen soll. Der\nim kartographischen Druckverfahren hergestellte, hinsichtlich seiner Richtigkeit von niemand beanstandete, angeblich aber \"nicht eingeführte\" Ortsplan ist Bestandteil\nder Akten (Bildmappe II) und wurde dadurch zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht, daß er bei der Vernehmung\ndes Zeugen MB mit den Beteiligten erörtert wurde\n(vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 385 d.A.). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden (BGH VRS 27, 192).\n\nb) Ein Verstoß gegen § 250 StPO, wie die Revision\nmeint, liegt nicht vor. Aber auch falls sie in Wirklichkeit ihre Rüge auf eine Verletzung des § 252 StPO stützen\nwollte, kann sie keinen Erfolg haben. In der Hauptverhandlung wurde nicht über den Inhalt der polizeilichen\nAussage der Zeugin SEE Beweis erhoben, sondern der\nZeuge Ma nur nach einer Äußerung des Angeklagten zu\nder Zeugin befragt. Im übrigen ist weder die Zeugin\nAn Urteil erwähnt, noch wird auf diese Äußerung\nBezug genommen. Das Urteil würde also auf dem angeblichen Verstoß auch gar nicht beruhen können.\n\nc) Die Aufklärungsrüge scheitert daran, daß die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen sich schon\ndeswegen erübrigte, weil die von der Revision behaupte-\n\n- 10 -\n\nten \"errechneten Alkoholwerte\", zu deren Auswirkung dieser\nSachverständige sich gutachtlich äußern sollte, als Anknüpfungstatsachen nicht vorlagen. Offenbar aus diesem\nGrunde hatten auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt.\n\n2. Die Sachrüzge\n\na) Auf die Behauptung, die Urteilsausführungen auf\nUA S. 23 und 33 seien widersprüchlich, braucht nach den\nAusführungen zur Revision des Angeklagten RB unter\nZiffer 3 nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nb) Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht\nhabe beim Angeklagten ZU eine Blutalkoholkonzentration\nvon \"mindestens 2 %0\" zugrunde gelegt, ohne daß die\nAnknüpfungspunkte mitgeteilt worden seien, findet in\nden Urteilsgründen keine Stütze. Nach ihnen (UA S. 19)\nhat das Gericht, da die Angaben der Angeklagten ungenau\nund unglaubwürdig, die der Zeugen unzuverlässig waren,\ndie von den Angeklagten tatsächlich konsumierten Alkoholmengen weder der Mindest- noch der Höchstmenge nach\nfeststellen können. Aus diesem Grunde konnte es sich\nauch nicht auf Mindest- oder Höchstpromillezahlen festlegen. Damit geht auch die sich an diese Rüge anschließende Behauptung, in diesem Zusammenhang sei der\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt\nworden, ins Leere.\n\n- 11 -\n\nc) Auch die auf die Sachrüge veranlaßte weitere\nÜberprüfung des Urteils ergibt, soweit der Schuldspruch\nin Frage steht, keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Das gilt sowohl für den objektiven wie für den\nsubjektiven Tatbestand der Beihilfehandlung. Auch beim\nAngeklagten Zi hat das Schwurgericht bei der Prüfung\nder Zurechnungsfähigkeit zu Recht darauf abgestellt,\ndaß auch er während der Fahrt und bei Begehung der Tat\nzahlreiche Überlegungen schwierigster Art angestellt hat\nund daß sein Verhalten psychologisch einfühlbar war.\n\nWas sein Hemmungsvermögen betrifft, gilt auch für ihn,\ndaß dem alkoholisierten Täter, zumal bei Verbrechen\n\ngegen das Leben, erfahrungsgemäß ein höherer Grad von\nSelbstbeherrschung möglich ist als einem Menschen, dessen\nBewußtsein aus organischen Ursachen gestört ist.\n\nd) Hingegen bestehen beim Angeklagten ZU iieselben Bedenken gegen die Strafzumessung wie beim Angeklagten RB. Das gilt zunächst für den Wegfall der\nVerdeckungsabsicht hinsichtlich einer fahrlässigen\nKörperverletzung. Ferner hat das Schwurgericht auch\nbei ZMMW das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB deswegen nicht strafmildernd berücksichtigt,\nweil er hätte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß zur Begehung \"von Straftaten\" neige, und auch bei\nihm kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen\nwerden, daß ihm das Fahren über den Sandhaufen erschwerend mitangerechnet worden ist. Auf die Ausführungen\nzur Revision des Angeklagten RE unter Ziffer 4 a bis c\n\nwird daher Bezug genommen. Auch die Hinweise unter Ziffer\n4 d und e gelten sinngemäß für den Angeklagten zB.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-22/4-str-209-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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