{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-06-22_4_StR_140_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-06-22","aktenzeichen":"4 StR 140/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 140 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Jg zus DOEEENEEEEEED, dort geboren\nom GE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt . GE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Landau vom 26. Juli 1971\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen ,\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, einen Revolver Marke Astra-Cadix Kal. 38 Sp.\neingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Darlegungen zu den auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO)\nund Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngestützten Verfahrensrügen überschneiden sich teilweise\nmit dem Vorbringen zur Sachbeschwerde. Zu dieser ist\nfolgendes auszuführen:\n\n41. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist das\nSchwurgericht der Überzeugung, daß \"der rasche, durch\nnichts begründete Gebrauch der Schußwaffe\" den Zweck\nverfolgte, nicht als mäter der vorausgegangenen Sachbeschädigung (Einschlagen der Fensterscheibe) festgestellt zu werden und zu verhindern, als die Person erkannt zu werden, die den Warnschuß in den Fahrzeugkotflügel abgegeben hatte, um Kraßzur Weiterfahrt zu\nnötigen. \"Er gab die beiden tödlich wirkenden Schüsse\nauf Kriißar, um diesen Verfolger zu vertreiben oder\nunschädlich zu machen, d.h. um die von ihm begangenen\nStraftaten der Sachbeschädigung und der versuchten\nNötigung zu verdecken\", wobei er dessen Tötung billigend\nin Kauf nahm (UA 19, 20, 27, 28).\n\n2. Wenn das Schwurgericht auch in sachlich-rechtlich\nunangreifbarer Weise die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der Person\ndes Angeklagten für die Tatzeit verneint hat, so machte\ndies die Erörterung der sich in diesem Zusammenhang zum\ninneren Tatbestand des Mordes aufdrängenden Frage nicht\nentbehrlich, ob der Angeklagte die Tötung des KriPals\nMittel zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten,\nnämlich der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung,\nüberhaupt in sein Bewußtsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 6,\n329, 331, 332). Dies kann hier in Anbetracht der festgestellten Persönlichkeitsmängel sowie des nicht unerheblichen Alkoholgenusses des möglicherweise wenig\nalkoholgewohnten Angeklagten (vgl. UA 22, aber auch UA 3)\nund seiner durch die vorausgegangenen Ereignisse verärgerten und erregten Stimmungslage fraglich sein, denn der\nAngeklagte wird als eine labile Persönlichkeit mit geringem Hemmungsvermögen und psychopathischen Charaktereigenschaften beschrieben (UA 30, 32).\n\nDabei ist außer dem Mißverhältnis zwischen den zu\nverdeckenden Straftaten und der Tötungshandlung insbesondere die Tatsache auffällig, daß der Angeklagte\nden anwesenden, an den einzelnen Straftaten nicht beteiligten Personen bekannt war, also vernünftigerweise\nnicht damit rechnen konnte, durch den Ausschluß des\nKrißB zu erreichen, daß er als Täter unerkannt blieb.\nEs ist nicht ohne weiteres einzusehen, daß die durch\nden \"Warnschuß\" begangene versuchte Nötigung für die\nunmittelbar folgende Abgabe der tödlichen Schüsse des\nneurotisch-psychopathisch strukturierten Angeklagten,\n\nPFEPFEREEn\n\nder die gesamte Situation als \"ungewöhnlich\" und \"kritisch\"\nempfand (UA 20), mitbestimmend gewesen sein soll. Auch\nallein das Verhalten des Kr, der beim Aussteigen aus\ndem Pkw den Angeklagten mit vorgestreckter Hand berührte\nund zurückdrückte (UA 9) könnte auslösende Ursache für\n\ndie unsinnige Reaktion des angetrunkenen Angeklagten gewesen sein. .\n\n3. Zur Erfüllung des Mordtatbestandes \"um eine andere\nStraftat zu verdecken\" ist die eindeutige Feststellung\nnotwendig, daß eine solche mit der Tötung verfolgte Absicht die Triebfeder für das Handeln des Täters ist\n(BGHSt 15, 291, 294 ff). Dies zu beurteilen, setzt jedenfalls in dem hier nach dem Beweggrund bestimmten Fall des\nMordes in Anbetracht der festgestellten Charaktermängel\ndes Angeklagten, seines Erregungszustandes und seiner\nalkoholisch bedingten Auflockerung eine umfassende\nWürdigung seiner Persönlichkeit voraus. Daß sich das\nSchwurgericht dieser in der Person des Angeklagten liegenden Umstände bei der Bewertung der Tötungshandlung als\nMord bewußt gewesen wäre, lassen die Urteilsgründe nicht\nhinreichend erkennen. Deshalb ist die Aufhebung des\nUrteils und die Zurückverweisung geboten, wobei der\nSenat von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache an\nein anderes Schwurgericht zurlickzuverweisen (§ 354 Abs. p}\nSatz 1 StPO).\n\nII. Da aus diesem Grunde die Sachbeschwerde bereits\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, bedarf\nes keines Eingehens mehr auf das weitere sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision und auf die erhobenen\nVerfahrensbeschwerden.\n\nÜ\nri\n\nFür das Schwurgericht dürfte sich die Zuziehung\neines psychologischen Sachverständigen schon deshalb\nempfehlen, weil der allein zur Verantwortlichkeit des\nAngeklagten im Sinne des § 51 StGB vernommene psychiatrische\nSachverständige Dr. Glaesel in seinem mündlich erstatteten Gutachten, so wie es in der Hauptverhandlung protokolliert worden ist (vgl. Bd. III Bl. 489/492 d.A.),\nbemerkt hat, daß der auf äußere Anlässe und innere Impulse mit geringem Hemmungsvermögen unmittelbar reagierende Angeklagte sich durch das Fahrzeug des Kr sestört gefühlt und die Tat begangen habe, um zu zeigen,\nndaß er doch letztlich ein Kerl ist\". Dies wäre ein\nBeweggrund für die Tat, der mit der vom Schwurgericht\nangenommenen Verdeckungsabsicht in einem gewissen Widerspruch stehen könnte, jedoch ein Handeln aus niedrigen\nBeweggründen nicht ausschließen würde. Solche könnten\nin dem objektiven Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur\nTat und dem in Kauf genommenen Erfolg und’den Begleitumständen des Geschehens gesehen werden, sofern sie Ein-\n\neinen nr\n\nu nn\n\ngang in die den Angeklagten bei der Tötungshandlung\nbeherrschenden Vorstellungen und Erwägungen gefunden\nhaben (vgl. auch BGHSt 22, 12).\n\nMeyer Börtzler Spiegel |\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-22/4-str-140-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-22/4-str-140-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.448877+00:00"}}