{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-06-08_4_StR_50_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-06-08","aktenzeichen":"4 StR 50/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Pb.\n\nStVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1\n\nDie fahrlässige Begehungsform des \"Zulassens\" der Führung\neines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu\nerforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den\n\nein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG),\nsetzt nicht voraus, daß der Fahrzeughalter minde-\n\nstens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer\nüberläßt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nPb.\n\nStVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1\n\nDie fahrlässige Begehungsform des \"Zulassens\" der Führung\neines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu\nerforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den\n\nein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG),\nsetzt nicht voraus, daß der Fahrzeughalter minde-\n\nstens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer\nüberläßt.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Juni 1972 - 4 StR 50/72 - AG Melle\nOLG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nden Geschäftsführer Hubert H EEE | eus\nME, geboren am GENE 1925 in OuEEEEEEENN\n\nwegen Verkehrsvergehens\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1972\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nMayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nDie fahrlässige Begehungsform des \"Zulassens\"\n\nder Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen\nFahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaub-\n\nnis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrver-\n\nbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG),\nsetzt nich t voraus, daß der Fahrzeughalter mindestens mit bedingtem Vorsatz das\nFahrzeug an den Fahrer überläßt.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat den Angeklagten als verantwortlichen Geschäftsführer einer Baugeräte-GmbH von dem\nVorwurf freigesprochen, er habe es fahrlässig zugelassen,\ndaß ein Arbeiter der GmbH, ohne im Besitz einer gültigen\nFahrerlaubnis zu sein, ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug geführt hat.\n\nDas zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Sprungrevision berufene Oberlandesgericht Oldenburg möchte dem Rechtsmittel stattgeben,\nweil der Angeklagte pflichtwidrig weder sich selbst\ndavon überzeugt habe, daß alle Arbeitnehmer, die als\nFahrer eines gesellschaftseigenen Fahrzeugs in Betracht\n\nkommen konnten, die dazu erforderliche Fahrerlaubnis be-\n\nsaßen, noch durch geeignete Betriebsanweisungen und\nÜberwachung ihrer Einhaltung sichergestellt habe, daß\ndie Führung von gesellschaftseigenen Kraftfahrzeugen\nnur Personen übertragen wurde, die die dazu notwendige\nFahrerlaubnis hatten. Da der Tatrichter jedoch nicht\n\nhat feststellen können, daß der Angeklagte die beanstan-\n\ndete Fahrt angeordnet oder auch nur von ihr Kenntnis\ngehabt hat, sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg\ndurch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Oktober 1966 (VRS 32, 144) gehindert,\nin dem von ihm beabsichtigten Sinne zu erkennen. Denn\nnach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nsetzt die fahrlässige Begehungsform des § 24 Abs. 1 Nr.\nAbs. 2 Nr. 1 StVG a.F., jetzt § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nNr. 1 StVG - soweit sie das Tatbestandsmerkmal \"zuläßt\"\nbetrifft - voraus, daß der Fahrzeughalter mindestens\nmit bedingtem Vorsatz die Führung des Kraftfahrzeugs\nduldet, aber aus Fahrlässigkeit den Mangel der Fahrberechtigung des Fahrers nicht kennt. Dem entgegen vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg (Vorlegungsbeschluß VRS 42, 224) im Anschluß an das Oberlandesgericht Celle (VRS 35, 300) die Meinung, daß weder\n\nder Wortlaut noch Sinn und Zweck der genannten Bestimmung es rechtfertigen, für die Verwirklichung des\nTatbestandsmerkmals \"zuläßt\" zumindest bedingten Vorsatz zu fordern.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n2,\n\nSetzt die fahrlässige Begehungsform des\nZulassens der Führung eines Kraftfahrzeuges\ndurch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen\nden ein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1\nStVG), die mindestens bedingt vorsätzliche\nÜberlassung des Fahrzeugs an den Fahrer voraus\noder genügt auch insoweit Fahrlässigkeit des\nHalters?\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nII. Der Senat tritt der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle bei. Er ist ausgehend\nvon dem Schutzzweck der jetzigen Strafnorm des § 21\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG der Auffassung, daß\neine tatbestandliche Einschränkung, wie sie die Auslegung durch das Bayerische Oberste Landesgericht zur\nFolge hat, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen\nist.\n\n1. Die Gesetzesmaterialien sagen zwar zu der vorliegenden Streitfrage unmittelbar nichts aus. Das Zweite\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I, 921, 925) hatte jedoch nicht nur\nden dem jetzigen § 21 StVG entsprechenden § 24 StVG\nan den damaligen § 26 Nr. 2 und 4 StVG sowie an § 7\nAbs. 1 Satz 3 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO, wo ebenfalls\nein fahrlässiges Zulassen in dem dort geregelten Umfang unter Strafe gestellt war, angepaßt, indem es\ndas Begriffspaar \"bestellt oder ermächtigt\" durch\n\nrt\n\n\"anordnet oder zuläßt\" ersetzte, sondern diese Bestimmung\nauch inhaltlich erweitert. Der Gesetzgeber strebte einen\numfassenderen Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten\nFahrern an (vgl. zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87).\nDie Kraftfahrzeughalter sollten verpflichtet sein, ihre\nbesondere Sorgfalt darauf zu richten, daß ungeeignete\nFahrer vom Führen der Kraftfahrzeuge ausgeschlossen bleiben (vgl. OLG Oldenburg, VRS 31, 155, 156). Dieser Schutzgedanke erfordert es, die fahrlässige Verwirklichung aller\nTatbestandsmerkmale genügen zu lassen. Denn nur dann ist\neine sachgerechte Verfolgung aller Einzelfälle gewährleistet, in denen ein Halter die Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen dafür Ungeeigneten verschuldet\n\nhat. An die Verkehrssorgfaltspflicht der Kraftfahrzeughalter müssen strenge Anforderungen gestellt werden, _\nsie dürfen nicht günstige Bedingungen für die unerlaubte\nBenutzung ihrer Fahrzeuge durch ungeeignete Führer setzen.\nDie vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgenommene\nEinfügung eines Vorsatzmerkmals in den Fahrlässigkeitstatbestand des \"Zulassens\" würde dagegen diesen unfassenden Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 Nr. 1 StVG vereiteln, weil sie alle Fälle fahrlässigen Duldens der Führung eines Kraftfahrzeugs durch\neinen ungeeigneten Fahrer der Strafverfolgung nach\n\ndieser Bestimmung entzieht, ohne daß hierfür gesetzgeberisahe oder kriminalpolitische Gründe ersichtlich\nsind.\n\n2. Es ist nicht einzusehen, daß einerseits die\nstrafrechtliche Verantwortung des Halters in vollem Umfang eingreift, wenn er auch nur fahrlässig die Benutzung\n\nseines Fahrzeugs durch einen ungeeigneten Führer ermöglicht\nund dadurch den von diesem herbeigeführten rechtswidrigen\nErfolg (Tötung, Körperverletzung) ursächlich mitverschuldet hat, andererseits aber, wenn ein solcher Erfolg nicht\neingetreten ist, bloße fahrlässige Überlassung des Fahrzeugs an den ungeeigneten Führer für eine Ahndung nach\n\n§ 21 StVG nicht ausreichen soll. Ob nämlich ein solcher\nrechtswidriger Erfolg eintritt, hängt weitgehend vom Zufall ab. Der den Halter treffende strafrechtliche Vorwurf\nliegt daher auch nicht so sehr in dem eingetretenen Erfolgsunwert als vielmehr in dem Unwert seines pflichtwidrigen Verhaltens. Hier, im Vorfeld der Erfolgsdelikte,\nmuß bereits der Strafrechtsschutz einsetzen, soll das\n\nmit dem Gesetz verfolgte kriminalpolitische Ziel erreicht\nwerden, die Allgemeinheit vor den mit der ständigen\nZunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verbundenen Gefahren\nwirksamer zu schützen. So ist der Senat denn auch für\n\nden Bereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F. davon ausgegangen, daß der Halter strafbar ist, der die Führung\ndes Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen \"schuldhaft\nermöglicht\" (BGHSt 18, 359, 363). Bei dem engen Zusammenhang der Vorschriften, der durch § 31 Abs. 2 StV20 i.d.F.\nder Verordnung vom 16. November 1970 (BGBl I, 1615) noch\nbesonders verdeutlicht wird, kann für § 7 Abs. 1 Satz 3\nStVO a.F. und demit auch für § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG\n1.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG nichts anderes gelten.\n\n3. Der Wortlaut dieser zuletzt genannten Bestimmung\nsteht der vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen\nund vom Senat gebilligten Rechtsauffassung nicht entgegen.\n\nDer Tatbestand dieser Bestimmung ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1\nStVG als reines Fahrlässigkeitsdelikt gestaltet. Ob ein\n\"fahrlässiges Anordnen\" in Betracht kommen kann, weil\n\ndas Anordnen immer einen Willensakt voraussetzt, bedarf\nhier keiner Entscheidung (vgl. Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. Bd. I § 21 StVG Rdn. 23). Jedenfalls werden alle Fälle fahrlässigen Verhaltens in diesem\nBereich durch \"fahrlässiges Zulassen\" in der Bedeutung\n\"fahrlässiges Ermöglichen\" erfaßt. Daß das Wort \"zulassen\"\neine vielfältige Bedeutung hat, zeigen die vom Bayerischen\nObersten Landesgericht und vom vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführten Sinngehalte. Sie können\nnoch durch die bei Grimm, Deutsches Wörterbuch, 16. Band,\n1954, Spalten 499, 500 angegebenen Bedeutungen ergänzt\nwerden. Danach kann \"zulassen\" mit dem Oberlandesgericht\nOldenburg letztlich auch in dem Sinne \"etwas tatsächlich\nmöglich machen\" verstanden werden. Da § 21 Abs. 2 Nr. 1\nStVG (insoweit übereinstimmend mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 StVG\na.F., zu welchem der Beschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 25. Oktober 1966 ergangen ist) allgemein von einer fahrlässigen Begehung spricht, steht\n\nbei dieser vielfältigen Bedeutung des Wortes \"zulassen\"\nvom Wortlaut her nichts entgegen, für die Verwirklichung\ndes Tatbestandes dieser Bestimmung ein fahrlässiges Verhalten des Kraftfahrzeughalters genügen zu lassen, das\ndie Führung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person ohne\nFahrerlaubnis tatsächlich möglich macht (so auch Rüth\n\nin Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 21 StVG Rdn. 23\nund 29, allerdings einschränkend auf bewußte Fahrlässigkeit; a.A. Koch DAR 1965 S. 208; Krumme/Sanders/Mayr,\nStraßenverkehrsrecht, § 21 StVG B II C; Mühlhaus, StVO\n\n2. Aufl. § 21 StVG Anm. 4; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, § 21 StVG Ran. 15; vgl. auch OLG Hamm\nVRS 35, 66 und OLG Koblenz VRS 39, 117; widersprüchlich\n\nJagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. Anm. 8 a.E. und 9).\n\nDer Senat ist somit der Auffassung, daß allein der\nauf alle Tatbestandsmerkmale bezogene Schuldvorwurf der\nFahrlässigkeit, nämlich der (erhebliche) Mangel an zumitbarer Sorgfalt sowohl hinsichtlich der Voraussehbarkeit\nals auch hinsichtlich der Vermeidbarkeit hier eine dem\nSchutzgedanken der Vorschrift des § 21 StVG entsprechende\nsachgerechte Verfolgung aller Einzelfälle des \"fahrlässigen Zulassens\" ungeeigneter Kraftfahrzeugführer\ndurch den jeweiligen Kraftfahrzeughalter gewährleistet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger\n\nde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-08/4-str-50-72","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":12},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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