{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-30_4_StR_92_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"4 StR 92/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 9272? URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Dieter Günther SEND aus\n\nPO, geboren am u 1959 in Mai,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n15. Oktober 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr.\nFang, ..\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung.\nzum Meineid und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit der auf die Verurteilung wegen\nAnstiftung zum Meineid beschränkten Revision allgemein\nVerletzung des sachlichen Rechts. Was den Schuldspruch\nwegen Anstiftung zum Meineid und die dafür festgesetzte\nEinzelstrafe betrifft, ist eine Rechtsverletzung nicht\nersichtlich. Jedoch entspricht die Bildung einer Gesamt-.\nstrafe nicht dem Gesetz.\n\nDer Angeklagte hat die Anstiftung zum Meineid im\nMärz 1967 und die drei Betrügereien, derentwegen er hier\nebenfalls verurteilt worden ist, im Oktober und November\n1970 begangen. Er ist nach den Feststellungen des Landgerichts nach dem März 1967 außerdem verurteilt worden:\n\na) am 30. September 1968 vom Amtsgericht Paderborn\nwegen Betruges zu einem Monat Gefängnis,\n\nb) am 4. Dezember 1968 vom Schöffengericht Paderborn\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten\nGefängnis,\n\nc) am 30. September 1969 vom Amtsgericht Passau wegen\nBetruges und Diebstahls zu vier Monaten und zwei Wochen\nGefängnis (Gesamtstrafe) sowie\n\nd) am 20. Juli 1970 vom Amtsgericht Paderborn wegen\nBetruges zu einem Monat Freiheitsstrafe.\n\nWann er die einzelnen Taten begangen und ob er die Strafen\n\nzu a) und b) verbüßt hat, geht aus dem Urteil des Land-\n\ngerichts nicht hervor. Die Vollstreckung der Strafen zu\n\nc) und d) ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Aus ihnen\n\nist durch Beschluß vom 15. Januar 1971 eine Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten gebildet worden, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafe hatte\ner zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\n\nin vorliegender Sache also sicher noch nicht verbüßt,\n\nHiernach hätte bei richtiger Anwendung des § 76 StGB\nentweder aus der Einzelstrafe von einem Jahr für das Eidesdelikt und den Strafen c) und d) eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen, wobei dann allerdings die Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre; waren die\nStrafen a) und b) zur Zeit der Hauptverhandlung des ersten\nRechtszuges noch nicht verbüßt, so hätten sie in die\nGesamtstrafe einbezogen werden mlissen. Oder es hätte nur\naus der Strafe für das Eidesdelikt und den Strafen a)\nund b) - sofern diese noch nicht verbüßt waren - eine\nGesamtstrafe gebildet werden müssen, dann nämlich, wenn\nder Angeklagte die Taten c) und d) erst nach dem 4. Dezember\n1968 begangen hat. In diesem letzteren Falle hätte die\nGesamtstrafe des Beschlusses vom 15. Januar 1971 bestehen\nbleiben müssen. Wieder anders hätten die Einzelstrafen\nzusammengefaßt werden müssen, wenn die Taten c) und d)\nzwischen dem 30. September 1968 und dem h. Dezember 1968\nbegangen sind. Eine weitere Gesamtstrafe hätte das Landgericht in jedem Fall aus den drei Einzelstrafen von je\nsechs Monaten bilden müssen, die es für die im Jahre 1970\nbegangenen Betrugstaten festgesetzt hat.\n\nEs ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Bildung nur einer einzigen\nGesamtstrafe benachteiligt ist. Mit Sicherheit ausschließen\n15ßt sich dies jedoch wegen des Fehlens jeder Angabe über\ndie Tatzeiten und etwaige Strafverbüßungen sowie angesichts\n\nder Ungewißheit über die Höhe der verschiedenen in Betracht\nkommenden Gesamtstrafen nicht. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben werden.\n\nSollte der Angeklagte die früher verhängten Strafen\nin der Zwischenzeit seit dem Urteil des Landgerichts in\nvorliegender Sache verbüßt haben, so würde dies ihrer\nEinbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht entgegenstehen\n(BGHSt 15, 66, 71). Jedoch ist in jedem Falle das Verschlechterungsverbot zu beachten.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-92-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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