{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-30_4_StR_185_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"4 StR 185/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 185/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kohlenhändler Hans-Dieter PO zus EEE:\n\ndort geboren am EEE 19;\n2. den Arbeiter Herbert KW » ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am E99 in OuiiED, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\n3. den Arbeiter 1 SED . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am aD 19,8 in EB»\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hp\nund Sggwwird das Urteil des Landgerichts\nHagen vom 3. Dezember 1971, auch soweit es\n\nden Angeklagten Kßbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch im Fall A II 1 der Urteilsgründe (vollendeter Diebstahl in der\nZeit vom 24. bis 26. April 1971),\n\n2. im gesamten Strafausspruch.,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten FW und SCilbwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen eines\nversuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, Pggpzu einem Jahr und sechs\nMonaten, KB - unter Einbeziehung anderweit erkannter\nStrafen - zu einem Jahr und zwei Monaten und zu sechs\nMonaten, SGB zu einem Jahr und zwei Monaten. Außerdem\nhat sie dem Angeklagten Hgggggwiie Fahrerlaubnis mit einer\nSperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein\nsowie seinen LKW Opel-Blitz eingezogen.\n\nGegen das Urteil haben nur die Angeklagten Po\n\nund SP Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten\nDiebstahls richten; insoweit erheben die Revisionen auch\nkeine besonderen Einwendungen.\n\nDagegen wenden sich die Angeklagten mit Erfolg gegen\nihre Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls von\nMetallen aus dem Werksgelände der Firma Win vagm\nin der Zeit vom 24. bis 26. April 1971. Dabei brauchen\ndie Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden. Die Sachbeschwerden greifen durch.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft\nder Angeklagten in diesem Fall beruht maßgeblich auf den\nBekundungen des Mitangeklagten Ki vor und in der\nHauptverhandlung. Ki hatte unmittelbar nach seiner\nFestnahme am 24. Mai 1971 sowohl vor der Polizei als\nauch vor dem Haftrichter seine eigene Beteiligung und\ndie von Pop und S@iillBan diesem ersten Diebstahl \"gestanden\" und als Tatzeit das Wochenende vom 24. April\nbis zum 26. April 1971 angegeben. Nach \"anfänglichem\nBestreiten\" und nach Vorhalt seiner früheren Aussagen\nhat er dann auch in der Hauptverhandlung zugegeben, den\nDiebstahl zusammen mit Pggwund \"einer weiteren Person\"\nbegangen zu haben, als dritten Täter aber nicht mehr\nSOEEEEB sondern einen gewissen \"Hansi SED aus Eu\"\nbezeichnet (UA 18, 19). Dies letztere hat ihm die Strafkammer jedoch nicht geglaubt. Sie ist vielmehr von der\nRichtigkeit der früheren Aussagen Kg überzeugt und\nhat alle Angeklagten deshalb als Mittäter verurteilt.\n\nDie Aussagen KB können indessen dann nicht\nrichtig sein und damit auch keine Grundlage für die\nVerurteilung abgeben, wenn es, was die Strafkamnmer an\nanderer Stelle im Urteil für festgestellt erachtet hat,\n\nzutrifft, daß sich Kein der Sache 59 Ms 28/71 StA\nEssen in der Zeit vom 5. April 1971 bis zum 3. Mai 1971,\ndem Tag der Hauptverhandlung in jener Sache, in Untersuchungshaft befunden hat (UA 10). Dann kann er unmöglich\nMittäter eines in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971\nbegangenen Diebstahls gewesen sein und die Mitangeklagten auf diese Weise überführen.\n\nDieser Widerspruch führt zur Aufhebung der Verurteilung der beiden Beschwerdeführer im Fall A II 1\nder Urteilsgründe und der gesamten sie betreffenden\nStrafaussprüche, da sich nicht ausschließen läßt, daß\ndie Einzelstrafen für den versuchten Diebstahl von der\nStrafzumessung in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind.\n\nMit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nentfallen von selbst auch die den Angeklagten Fe»\nbetreffenden Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Einziehung\neines Kraftwagens); auch darüber wird die Strafkamner\nneu zu befinden haben.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO\naußerdem auf den Mitangeklagten Ki der kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nDie Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der den\nAngeklagten zur Last gelegte vollendete Diebstahl\nvon KB und den beiden anderen Angeklagten zu einem\nanderen - wenn auch nicht genau bestimmbaren - Zeit-\n\npunkt als dem zunächst in Betracht gezogenen letzten\nAprilwochenende des Jahres 1971 begangen worden ist.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-185-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-185-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.905288+00:00"}}