{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-30_4_StR_180_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"4 StR 180/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGHSt: nein\n\nstpo § 5 52, 56\n\nBezweifelt der Tatrichter die Angaben eines Zeugen über\ndas Bestehen eines Verlöbnisses, auf die der Zeuge die\nVerweigerung des Zeugnisses stützt, so ist es in aller\nRegel geboten, ihn die Richtigkeit der Tatsachen eidlich\nversichern zu lassen.\n\nBGU, Urt. v. 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - L& Dortmund","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nEGHSt: nein\n\nstpo § 5 52, 56\n\nBezweifelt der Tatrichter die Angaben eines Zeugen über\ndas Bestehen eines Verlöbnisses, auf die der Zeuge die\nVerweigerung des Zeugnisses stützt, so ist es in aller\nRegel geboten, ihn die Richtigkeit der Tatsachen eidlich\nversichern zu lassen.\n\nBGU, Urt. v. 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - L& Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 180/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArn hilfsarbeiter Winfrira K GE sus\n\nwegen Zubälterei u.s.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg\nvom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nZundesrichter Börtzler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter üürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n*ür echt erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das\nurteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n28, Oktober 1970 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als er wegen Zuhälterei\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nyYerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\nGründe\n\ndie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nund wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine rechtswirksam auf die Verurteilung wegen Zuhälterei beschränkte\nRevision hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht stützt den Schuldspruch wegen\nZuhälterei im wesentlichen auf die Aussagen des Kriminalobermeisters I und des Amtsgerichtsrats I@WP(U: 15,\n15). Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\n„eiltend, daß das Gericht diese Aussagen nicht hätte verwerten dürfen, weil die Prostituierte ZT, die von\nKriminalobermeister H@Wrolizeilich und von Amtszerichtsrat LP richterlich vernommen worden ist, in\nder hauptverhandlung wirksam von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Angeklagten Gebrauch gemacht\nhate. Diese Verfahrensrüge ist begründet (§§ 337, 52,\n\n56 StPO).\n\n?. Die Strafkammer hat die Zeugin EB Über die\nTatsachen vernommen, auf die diese die Weigerung ihres\nZeugnisses stützt (Sitzungsprotokoll vom 21.10.1970\nöl. 297 d.A.) und dabei die Überzeugung gewonnen, da:\nein ernsthaftes Üheversprechen zwischen ihr und dem\nangeklagten nicht gegeben worden sei. Das Gericht hat\njedoch davon abgesehen, zu verlangen, daß die Zeugin\nihre Brkundungen glaubhaft macht, d.h. sie eidlich ver-\n\nsichert (§ 56 StPO). Zu einem derartigen Verlangen hätte\n\nhier jedoch Anlaß bestanden. Während es dem Gericht unbenommen ist, der einfachen Erklärung eines Zeugen über\nTatsachen zu glauben, die sein Zeugnisverweigerungsrecht\nbegründen und demgemäß auf eine besondere Glaubhaftmachung zu verzichten (vgl. RGSt 54, 39, 40; OGESt 2, 173;\nLöwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Anm. 2 zu § 56), ist die\neidliche Versicherung in aller Regel geboten, aber auch\ngeniigend, wenn das Gericht den Angaben des Zeugen, die\ndas Vorliegen eines Grundes zur Zeugnisverweigerung\nnicht schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen,\nnicht folgen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn\ndas Zeugnisverweigerungsrecht mit dem Bestehen eines\nVerlöbnisses, also eines nicht notwendig Öffentlichen,\nvielmehr formlosen beiderseitig ernstgemeinten Eheversprechens (BGHSt 3, 215/215; Kleinknecht, StPO\n\n30. Aufl. § 52 Anm. 6) begründet wird. In solchen\nFällen ist es - mit der alleinigen Ausnahme, daß die\nRichtigkeit der Zeugenerkl#ärung durch völlig eindeutige\nTatsachen bereits widerlegt ist - von Bedeutung, ob\n\nder Zeuge die Richtigkeit seiner Erklärung glaubhaft\n\nzu machen und insbesondere durch eidliche Versicherung\nzu bestätigen bereit ist. Denn erst wenn der Zeuge die\nTatsachen, die hier das Verweigerungsrecht nach seiner\nAuffassung begründen, in der vorgesehenen Form glaubhaft gemacht hat, kann das Gericht sich mit der oft\nallein von der inneren Willensrichtung der Verlobten\n\nher testinmten ärnsthaftigkeit ihres heiratsversprechens\nso ruseinandersetzen, daß dabei der vom Gesetz (8 56 5. 2\nStPO) grundsätzlich als genügend angesehene beweiswert\nder eidlichen Versicherung in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sprechen\nweder der Umstand, daß der „ngeklagte und die Zeuzir, die\nsich seit Oktober 1967 gekannt und von Hitte Februar bis\nMitte März 1968 eheähnlich zusammengelebt haben, damals\nkeine Anstalten getroffen hatten, die Ehe miteinander\nzu schließen, noch der Umstand, daß der Angeklaste die\nZeugin am 13. Oktober 1969 erheblich mißhandelt hat,\ngegen die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin und des\nAngeklagten, daß man sich im Juni 1970 verlobt, d.h.\nein ernstliches Eheversprechen gegeben habe (Sitzunesprotokoli Bl. 97 d.A.). Die Strafkammer wird deshalb\nerneut unter Beachtung des § 56 St&E nach Aufklärung\naller maßgeblichen Umstände in freier Würdigung zu entscheiden haten, ob von der Zeugin vorgetragene Tatsachen sie zur Verweigerung ihres Zeugnisses berechtigen,\nd.h. ein ernsthaftes Ebeversprechen zum Zeitpunkt der\nneuen Hauptverhandlung noch besteht.\n\n4. Sollte die Strafkammer das für die Annahme eines\nzeupnisverweigerungsrechts genügende Maß von Wahrscheinlichkeit als gegeben erachten, so ist zu berücksichtigen,\ndaß weder die polizeiliche (BGHSt 7, 194, 195) noch die\nrichterliche Aussage der Zeugin verwertet werden dürfen.\nDenn obwohl die Zeugin bei ihrer richterlichen Aussage\nordrungsgemäß belehrt worden ist, ist ihr der Grund zur\nzeugnisverweigerung erst nach der richterlichen YVernehmung vom 16. Januar 1970 (Bl. 17 d.A.) erwachsen,\nnamlich im Juni 1970. In einem solchen Fall ist auch\ndie richterliche Aussage nicht verwertbar (BGHS+t 22,\n219, 220 m. Hinw. auf BayObLS NJW 1966, 117).\n\nUr\n\nr\n\n5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil\nkeine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxtbal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-180-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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