{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-30_4_StR_163_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"4 StR 163/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"U U\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n. IM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 163/72 URTEIL\n\n”.\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Joachim “ EEE\naus MP, geboren am GEB 1941 in SCHEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nuy\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt lei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. smumuuumge =: ums,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Essen vom 16. Dezember 1971 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unbeachtlich.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge muß das Urteil\naufgehoben werden, weil die Feststellungen zum inneren\nTatbestand nicht ausreichen.\n\nDas Schwurgericht hat in der Handlungsweise des\nAngeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge\n(§ 226 StGB) gesehen und ist dabei.der Auffassung,\ndaß der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau durch die\nvorsätzliche körperliche Mißhandlung fahrlässig\n(§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Zwar erlaubt der\nUrteilszusammenhang (insoweit vor allem UA S. 13 ff)\nden Schluß, daß das Schwurgericht trotz des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten und des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes der Überzeugung war,\nder Angeklagte sei in der lage gewesen, die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit zu erkennen und entsprechend\ndieser Einsicht auch zu handeln. Hinsichtlich des zweiten\nElements der Fahrlässigkeit, nämlich der Voraussehbarkeit,\nist das Schwurgericht indessen der Auffassung, der Angeklagte \"wäre ohne die bei ihm vorliegende alkoholische\n\n-4-\n\nBeeinflussung in der Lage gewesen, den Eintritt des\nTodes seiner Ehefrau als Folge des längeren Zuhaltens\n‘ihrer Atemwege vorauszusehen\" (UA 8. 16). Diese alkoholische Beeinflussung lag aber eben vor. Sie betrug\netwa 1,64 %0 und hat das Schwurgericht im Hinblick\nauf den geringen Intelligenzgrad (UA S. 13) und die\nallgemein mangelnde affektive Steuerungsfähigkeit\n\n(UA S. 15) des Angeklagten sogar bewogen, die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden. Damit ist ein\nfahrlässiges Handeln des Angeklagten bisher nicht\ndargetan. Da bei der Tatbestandsverwirklichung des\n\n§ 226 StGB die Todesfolge jedoch wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muß (§ 56 steB), kann das\nUrteil keinen Bestand haben.\n\nDas Schwurgericht wird erneut zu prüfen haben,\nob der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge\n‘ oder nur der Körperverletzung (StGB § 223 oder § 223 a:\n\"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\")\nschuldig ist. |\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-163-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/4-str-163-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.865833+00:00"}}