{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-18_4_StR_86_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-18","aktenzeichen":"4 StR 86/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen\nnicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorsthriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer\n\neinmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStGB § 37\n\nEin Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen\nnicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorsthriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer\n\neinmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Mai 1972 - 4 StR 86/72 - AG Nordhorn\nLG Osnabrück\nOLG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 86/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfred K EEEEEEB\nzus NEE, dort geboren an NEED 19.7,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n“_\nUm\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die\nBundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg\nbeschlossen:\n\nEin Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem\nVergehen nicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorschriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos\nverhalten hat.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte näherte sich in einer geschlossenen\nOrtschaft mit seinem Kraftfahrzeug einem ihm bekannten,\nvorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit\neiner Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als eine Frau mit\nihrem fünfjährigen Sohn den Überweg betreten hatte, um\ndie Fahrbahn zu überqueren. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte den seiner Mutter vorauslaufenden\nJungen erst, als dieser auf dem Überweg fast die Mitte\nder einschließlich Parkstreifen 13,5 Meter breiten Fahrbahn erreicht hatte. Da er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erfaßte er den Jungen mit seinem Kraftfahrzeug und verletzte ihn erheblich.\n\nDas Schöffengericht verurteilte den Angeklagten auf\nGrund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Straßen-\n\nverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einer\nGeldstrafe von 1.000,-- DM und verhängte ein Fahrverbot\nfür die Dauer von drei Monaten. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Einschränkung,\ndaß er (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt und die Frist\nfür das Fahrverbot auf zwei Monate herabgesetzt wurde.\nDie auf das Fahrverbot beschränkte Revision des Angeklagten, die nach Ansicht des Revisionsgerichts den\ngesamten Strafausspruch ergreift, will das Oberlandesgericht Oldenburg als unbegründet verwerfen. Hieran\nsieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1971 (NJW 1971, 1190) gehindert, das davon ausgeht, auch im Strafverfahren könne\nebenso wie im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\nnach § 25 StVG ein Fahrverbot erst bei wiederholter\nhartnäckiger Mißachtung von Verkehrsvorschriften oder\n\n- im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - bei einem\nbesonders verantwortungslosen Verhalten des Täters ausgesprochen werden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann das Verhalten des Angeklagten,\ndas eine erstmalige Verfehlung darstelle, nicht als\nbesonders verantwortungslos gewertet werden; gleichwohl\nsei aber das Fahrverbot gerechtfertigt, weil § 37 StGB\neine solche Wertung nicht voraussetze. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt (vgl. VRS 42, 193).\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben\n(§ 121 Abs. 2 GVG).\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit\ndem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden\nGerichts.\n\n§ 37 StGB macht das Fahrverbot im Strafverfahren nur\ndavon abhängig, daß der Täter \"wegen einer strafbaren\nHandlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen\neines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten\neines Kraftfahrzeugführers begangen hat\", zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird. Die\nEinschränkung, daß die Tat \"unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers\" begangen sein müsse, enthält § 37 StGB im Gegensatz zu § 25 StVG nicht. Eine derartige Einschränkung\nwäre nach der Umwandlung der zahlreichen Verkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das EGOWiG vom\n24. Mai 1968 (BGBl I 503, 513) auch nicht gerechtfertigt,\nda eine Anordnung nach § 37 StGB im allgemeinen nur (noch)\nbei erheblicheren Taten in Betracht kommt. Jedenfalls\nbei Vergehen ist Voraussetzung für ein Fahrverbot\n- eine Nebenstrafe - lediglich, daß es dem Verschulden\ndes Täters und dem Maß seiner Pflichtwidrigkeit entspricht und neben der Hauptstrafe erforderlich ist, um\nden Strafzweck zu erreichen. Allerdings kann es häufig\nvom Zufall abhängen, ob ein verkehrswidriges Verhalten\nnur zu Sach- oder auch zu Personenschäden führt, also\nals Ordnungswidrigkeit oder als Vergehen zu beurteilen\nist. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg aber mit Recht\nausführt, gehören die verschuldeten Auswirkungen einer\nTat nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StGB zu den Umständen, denen\n\nbei der Strafzumessung Gewicht beizulegen ist. Ob dagegen\nbei Übertretungen strengere, dem § 25 StVG entsprechende\nAnforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nDie vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung\nwürde zu einer kinengung des Anwendungsbereichs des\n§ 37 StGB führen, die mit dem Sinn der gesetzlichen\nRegelung nicht in Einklang zu bringen ist. Das Fahrverbot ist als \"Denkzettel\" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer gedacht, um \"den Täter vor dem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu vermitteln,\nwas es bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein\"\n(Amtl. Begr. zum Reg.Entw. des 2. StrVerkSichG vom 26. November 1964, BGBl I 921, BT-Drucks. IV/651 S. 12; vgl.\nauch BVerfGE 27, 36, 41/42 = NUW 1969, 1623, 1624),\nkann also auch bei einmaligem Versagen ausgesprochen\nwerden. Bei der Einfügung des § 37 StGB in das Strafgesetzbuch ist \"bewußt davon abgesehen\" worden, das\nFahrverbot über die Feststellung einer Verkehrsstraftat hinaus \"an weitere sachliche Voraussetzungen zu\nknüpfen\", um nicht diese Waffe gegen die Unfälle im\nStraßenverkehr stumpf zu machen (Amtl.Begr. S. 13).\nDem stimmte der Rechtsausschuß des Bundestages in\nseinem schriftlichen Bericht zum 2. StrVerkSichG zu,\nnachdem im Ausschuß zunächst erörtert worden war, ob\nnicht der Ausspruch des Fahrverbots etwa von einem besonders verantwortungslosen Verhalten oder von wiederholten Verkehrsverstößen abhängig zu machen sei (Anl.\nzu BT-Drucks. IV/2161; vgl. auch Warda, GA 1965, 65, 71;\nLackner, JZ 1965, 92, 95). Im Gegensatz hierzu würde,\n\nwie der Vorlegungsbeschluß zutreffend ausführt, die einschränkende Auslegung des § 37 StGB durch das Oberlandesgericht Hamm die Vorschrift in weitem Umfang bedeutungslos machen. Denn ein Kraftfahrer, der besonders verantwortungslos oder wiederholt den Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des § 37 StGB verwirklicht, erweist sich damit in der Mehrzahl der Fälle zum\nFühren von Kraftfahrzeugen als ungeeignet, so daß ihm\n\ndie Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB zu entziehen ist.\n\nZu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Hamm\nauf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623). Diese\nEntscheidung bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 StVG und sagt über die Auslegung des § 37 StGB nichts aus.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-86-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":11},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-86-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.594369+00:00"}}