{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-18_4_StR_147_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-18","aktenzeichen":"4 StR 147/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 147/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Horst\nam EB 33: in\n\naus IWW, geboren\nKreis WEBER\n2. den ven m Ha aus Bad Sup\ngeboren am u ıo>° inH Kreis Hi,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sg\nund NEE wird das Urteil des Landgerichts\nDetmold vom 10. Januar 1972, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nPaderborn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nNEED wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Name wegen\nDiebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nin 8 Fällen zu drei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten\nSCEEEEEB wegen Diebstahls in 13 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 7 Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Ne greift dessen\nVerurteilung im vollen Umfange an. Sie beanstandet das\n\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nim Strafausspruch Erfolg.\n\nDie in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten SWWerhept nur\ndie allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat\nvollen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten NE:\n\nDie Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers,\ndas Verfahren gegen NW apzutrennen und auszusetzen,\num diesem die Möglichkeit zu geben, durch Professor Dr.\nde Bin Köln feststellen zu lassen, inwieweit er\nfür seine Taten verantwortlich gemacht werden könne,\nals Beweisamtrag behandelt und abgelehnt, weil \"in der\nVerhandlung keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder\nzutage getreten sind, daß er (der Angeklagte) für die\nihm zur Last gelegten Diebstähle nicht voll verantwortlich ist\",\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag, so wie er gestellt\nworden ist, überhaupt als Beweisamtrag hätte behandelt\nund beschieden werden müssen, oder ob er nur eine Beweisanregung darstellte, Jedenfalls gebot es hier die richterliche Aufklärungspflicht,ein Sachverständigengutachten\neinzuholen.\n\nDer Strafkammer war bekannt, daß vor dem Landgericht\nDüsseldorf ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig war (14 KMs 2/71 StA Düsseldorf). Auf\nihre Anfrage nach dem Stand jener Sache war ihr am\n30. Dezember 1971 u.a. eine Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 14. und 16. Dezember 1971 übermittelt\nworden (Bd. II Hülle Bl. 110 d.A.). Danach war in jenem\nVerfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die \"zunächst\"\nambulante Untersuchung des Angeklagten durch Landesmedizinaldirektor Dr. Bg@von Rheinischen Landeskrankenhaus in TE angeoränet worden. Dies ist\nmöglicherweise der äußere Anlaß für den Verteidiger\ngewesen, in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 1972\nden hier in Rede stehenden Antrag zu stellen, zu dem\ner außerdem anführte, daß der Angeklagte seit längerer\nZeit an Erregungszuständen leide, deswegen in dauernder\närztlicher Behandlung stehe und im Oktober 1971 für\n\"ca. 10 bis 14 Tage\" ins Landeskrankenhaus Cu\nzur Beobachtung und Behandlung eingewiesen worden sei\n(Bd. II Bl. 120, 123 d.A.).\n\nUnter diesen Umständen war - trotz des möglicherweise gegenteiligen Eindrucks vom Angeklagten in der\nHauptverhandlung - von vorneherein jedenfalls nicht\n\ndie Möglichkeit auszuschließen, daß bei ihm die Voraussetzungen für eine Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2\nStGB vorlagen. Die Strafkammer hätte daher nicht ohne\nAnhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen. Der\nMangel führt zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Strafausspruch. Ein Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB\nkommt nach Lage der Sache nicht in Betracht.\n\nDie Sachbeschwerden beider Angeklagten;\n\nDie Revision des Angeklagten NW ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen dagegen bei beiden Angeklagten durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n\"Erschwerend\" ist berücksichtigt worden,\"auch wenn\ndie Strafkammer von der Strafschärfung des § 17 StGB\nkaum Gebrauch gemacht hat\", daß alle Angeklagten \"oft\nund schwer\" vorbestraft sind (UA 26). Da nähere Ausführungen hierzu fehlen und auch die Höhe der erkannten\nEinzelstrafen keinen eindeutigen gegenteiligen Schluß\nzuläßt, kann zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, daß bei der Bemessung der Einzelstrafen, und zwar auch der für die versuchten Straftaten,\nvom Mindeststrafrahmen des § 17 StGB ausgegangen worden\nist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch\nim Urteil nicht hinreichend dargelegt.\n\nDer Angeklagte SW ist viermal wegen eines Vermögensdelikts und zweimal wegen Notzuchtverbrechen vorbestraft, zuletzt am 18. September 1970 wegen Zollhehlerei\nzu einer Geldstrafe. Hätte er die Zollhehlerei, was mangels\nAngabe der Tatzeiten im Urteil nicht auszuschließen ist,\nnach dem 26. August 1970 begangen, wäre schon deshalb\nRückfallverjährung eingetreten, weil die dreijährige\nZuchthausstrafe für die voraufgegangene, am 27. August 1962\nbegangene Notzucht bereits am 26. August 1965 verbüßt war\n(§ 17 Abs. 4 StGB). Bei früherer Begehung der Zollhehlerei\nwäre, da die anderen Vorstraftaten (die letzte war am\n21. Juni 1962 verbüßt) wegen des Zeitablaufs (§ 17 Abs. 4\nStGB) auf jeden Fall ausscheiden, Rückfallverjährung nur\ndann nicht eingetreten, wenn zwischen Notzucht und Zollhehlerei und der ersten der jetzt abgeurteilten Diebstahlstaten (Tatzeit 5. März 1971) ein innerer Zusamnenhang im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB bejaht werden könnte.\nDas ist indessen sehr zweifelhaft und hätte in jedem Fall\nnäher begründet werden müssen. Auf die Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 -\nund vom 3. September 1970 - 3 StR 148/71 (beide besprochen von Dallinger MDR 1971, 16) sowie die Ausführungen von Börtzler (NJW 1971, 682 unter II 2) wird\nverwiesen.\n\nBei dem Angeklagten NW verhält es sich ähnlich.\nEr ist wegen Diebstahls noch nicht bestraft. Wegen des\nnotwendigen inneren Zusammenhangs kommen als Vorstraftaten nur die Verurteilungen wegen Betruges, Untreue\nund allenfalls Urkundenfälschung in Betracht; die Verurteilungen wegen Lohnsteuerhinterziehung und Verkehrs-\n\n- 7-\n\nvergehen scheiden dagegen aus. Die Tatzeiten sind im Urteil\nnicht festgestellt. Es läßt sich deshalb insbesondere\n\nnicht ausschließen, daß bei Begehung der vom Schöffengericht Herford am 10. Juli 1970 abgeurteilten Straftaten\nbereits Rückfallverjährung eingetreten war.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-147-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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