{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-18_4_StR_130_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-18","aktenzeichen":"4 StR 130/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 130/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kundenberater Hans-Dieter W gg zus TeuunEB,\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Düsseldorf vom 3. September\n1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 315 b Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 5\nin Verbindung mit § 315 Abs. 3 Ziffer 2 StGB in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne\nFührerschein (richtig: Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nbeanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung\n\nder Strafvollstreckung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 23 Abs. 2 StGB\nnur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben den\nVoraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB - diese sind hier\nvom Schwurgericht festgestellt - außerdem besondere Umstände\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten\nvorliegen. Hat ein Täter so schweres Unrecht begangen und\nso schwere Schuld auf sich geladen, daß einesolche Freiheitsstrafe verhängt werden muß, so ist eine Strafaussetzung, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, \"grundsätzlich unangebracht\" (vgl. Urteile\nvom 25. Februar 1971 - 4 StR 555/70 - und vom 18. November\n1971 - 4 StR 459/71 - ). Die vom Gesetz verlangten \"besonderen\"\nUmstände, die zu der günstigen Sozialprognose hinzukommen\nmüssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung gewährt werden\nkann, betreffen vorwiegend \"einmalige Taten, die in einer\nganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind\" (BGHSt\n24, 3). Der Gesetzgeber hat nur an außergewöhnliche Fälle\n\ngedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts-\n\nund Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in\n\nder Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen\n\nUmstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung\nohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet\nwerden kann (BGH, Urteil vom 16. März 1972 - 4 StR 49/72 - ).\n\nDas Schwurgericht hat keinen Umstand angeführt, der\ndie Annahme eines solchen Ausnahmefalles von der Tat her\nrechtfertigen könnte. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt,\neinige in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende\nUmstände mitzuteilen, die nach seiner Ansicht dazu führen,\ndie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Der\nfestgestellte Sachverhalt gibt ersichtlich auch nichts\naus der Tathandlung dafür her, was dieser einen Ausnahmecharakter verleihen könnte. Die Tat unterscheidet sich\nweder im Unrechtsgehalt, den auch das Schwurgericht als\n\"hoch\" bezeichnet (UA S. 21), noch in ihrem Ablauf von\nden anderen, immer wieder vorkommenden derartigen Nötigungshandlungen gegen Beamte der Verkehrspolizei, die von der\nRechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 22, 6 als\nVergehen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 geahndet werden, ohne\ndaß dabei die Frage einer Strafaussetzung im Rahmen der\nAusnahmeregelung des § 23 Abs. 2 auftauchen würde. Die\nFlucht vor der Polizei aus der Angst, diese könnte das\nNichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis und eine auf Alkohol\nberuhende Fahruntüchtigkeit feststellen, stellt keine\nKonfliktslage dar, wie sie § 23 Abs. 2 StGB meint. Auch\ndas Schwurgericht, das im Hinblick auf die Person des\nAngeklagten einen minderschweren Fall angenommen hat, war\n\nimmerhin der Auffassung, daß sich dies \"nicht so sehr\nvom Tatgeschehen her\" ergebe (UA S. 26).\n\nDie Entscheidung über die Aussetzung der Strafe\nkann daher nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, die\ndieser Entscheidung zugrunde liegen, sind hier so\neng verzahnt mit den Strafzumessungsgründen, daß es\nangebracht erschien, den gesamten Strafausspruch aufzuhaben. Diese Aufhebung erfaßt auch die Entscheidung über\ndie Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis,\ngegen deren Begründung keine Bedenken bestehen,\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde\nliegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht\nwiederholt zu werden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-130-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-130-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.552693+00:00"}}