{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-18_4_StR_11_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-18","aktenzeichen":"4 StR 11/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt auch dann\nnicht die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB,\nwenn zwar alle oder mehrere ihr zugrunde liegenden Taten\nals Symptomtaten zu werten sind, jedoch für keine von\nihnen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (im Anschluß an BGHSt 24, 243).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStGB § 42 e\n\nEine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt auch dann\nnicht die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB,\nwenn zwar alle oder mehrere ihr zugrunde liegenden Taten\nals Symptomtaten zu werten sind, jedoch für keine von\nihnen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (im Anschluß an BGHSt 24, 243).\n\nBGH, Urt.v. 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72 - LG Münster (Westf.)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 11/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Heinz Albert Walter EEE , onne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEEEEEEEEB 9.3 in see,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 7. Oktober 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 20 (meist\nschweren) Fällen und wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und eine dauernde\nFahrerlaubnissperre gegen ihn verhängt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg nur, soweit sie sich gegen die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Im übrigen\nist sie unbegründet.\n\nDie Annahme selbständiger Taten ist entgegen der\nMeinung der Revision auch in denjenigen Fällen rechtlich\nnicht zu beanstanden, in denen der Angeklagte mehrere\nDiebstähle hintereinander in einer Nacht ausgeführt hat.\nDer allgemeine Entschluß, Diebstähle zu begehen, um sich\nGeld und Kraftfahrzeuge zu beschaffen, begründet für sich\nallein keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den auf\nGrund dieses Entschlusses begangenen Straftaten (vgl. BGHSt\n1, 315).\n\nDie Rüge, das Landgericht habe sich in den Fällen\n3 bis 5 \"bezüglich des genossenen Alkohols vor Begehung\nder Taten\" nicht mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt,\nist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.\n\ndie Anordnung, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine\nFahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nDer Ausspruch über die Sicherungsverwahrung kann\nJedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht stützt\nihn auf § 42 e Abs. 1 StGB. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt u.a. voraus, daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden\nist. Diese Vortaten müssen außerdem kennzeichnend sein\nfür die Gefährlichkeit des Täters, in ihnen muß sich sein\nHang zu \"erheblichen\" Straftaten bereits kundgetan haben\n(BGHSt 21, 263; 24, 153, 156). Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist, abgesehen von früheren Verurteilungen zu Strafen von weniger als einem Jahr, vom\nSchöffengericht Regensburg am 4. Mai 1965 wegen mehrerer,\nteils schwerer, Diebstähle und wegen Betruges zur Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Aus den Einzelstrafen dieses Urteils\nund den vom Jugendschöffengericht Lüdinghausen am\n18. März 1965 wegen zweier Diebstähle gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen (Gesamtstrafe neun\nMonate) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen\nvom 29. Dezember 1965 eine neue Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis gebildet worden. Welche Einzelstrafen\ndieser Gesamtstrafe zugrunde liegen, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Der Angeklagte ist sodann am\n11. Juli 1967 vom Landgericht Dortmund wegen elf schwerer\nDiebstähle und eines versuchten schweren Diebstahls als\nRückfalltäter (§ 244 StGB a.F.) zur Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Die Höhe der Einzelstrafen ist ebenfalls nicht angegeben. Das Landgericht geht\n\neu\n\nEr\n\ndemnach offenbar davon aus, daß die Voraussetzungen des\n\n$ L2 e Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits durch zwei Gesamtstrafen\nvon jeweils mindestens einem Jahr erfüllt seien. Diese\nAuffassung ist jedoch mit dem Wortlaut und dem Sinn der\nneugefaßten Vorschriften Über die Sicherungsverwahrung\nnicht vereinbar.\n\nDer Senat hat in BGHSt 24, 243 (NJW 1972, 296)\nentschieden, daß eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe\nvon mindestens einem Jahr jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn\nnur eine der zugrunde liegenden Taten als Symptomtat\nzu werden ist, für diese aber eine Einzelstrafe von\nweniger als einem Jahr festgesetzt worden ist. Wie dort\nnäher ausgeführt, ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 42 e StGB, aus der Tendenz\ndes Ersten Strafrechtsreformgesetzes, die Sicherungsverwahrung auf die schwere Kriminalität zu beschränken, sowie\naus der Entstehungsgeschichte der Neufassung.\n\nOffen gelassen hat der Senat in jener Entscheidung,\nob nicht eine frühere Verurteilung zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr oder mehr wenigstens dann als Vorverurteilung im Sinne von § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden kann, wenn sie zwar aus geringeren Einzelstrafen gebildet worden ist, die zugrunde liegenden Taten\njedoch sämtlich oder doch großenteils als Symptomtaten\nzu werten sind. Der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt\nerforderte keine abschließende Entscheidung dieser Frage.\nIndessen gelten alle damals dargelegten Gründe uneingeschränkt auch für den Fall, daß es sich bei den früheren\n\nVerurteilungen ausschließlich oder überwiegend um\nSymptomtaten gehandelt hat. Durch die Neufassung des\n\n§ 42 e StGB sollte erreicht werden, daß die Sicherungsverwahrung als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege\n\nnur gegen solche Täter verhängt wird, deren auf einem\n\nHang zum Verbrechen beruhende Gefährlichkeit sich be-\n\nreits in Straftaten von einer gewissen Schwere geäußert\n\nhat. Das Gesetz sieht diese Voraussetzung in § 42 e Abs. 1\nStGB als erfüllt an, wenn der Täter innerhalb gewisser Fristen\nwenigstens zweimal durch Symptomtaten Strafen von mindestens\neinem Jahr verwirkt hat und wegen dieser Taten zu Strafen\nin dieser Höhe verurteilt worden ist. Straftaten von geringerem Gewicht sollen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen. Der Wortlaut und der\n\nSinn des Gesetzes lassen es nicht zu, hiervon eine Ausnahme\nzu machen, wenn ein Täter früher in größerer Zahl Straftaten begangen hat, die zwar als kennzeichnend für seinen\nHang zu derartigen Taten zu werten sind, von denen jedoch\nkeine so schwer war, daß sie zu einer Freiheitsstrafe von\nwenigstens einem Jahr geführt hat.\n\nDieses Ergebnis ist nicht unvereinbar mit der dem\nUrteil des Senats in BGHSt 24, 153 zugrunde liegenden\nRechtsansicht, daß bei der Beurteilung, ob ein Täter wegen\nseines Hanges zu \"erheblichen\" Straftaten gefährlich\nist, unter Umständen nicht nur die Schwere einzelner von\nihm zu erwartender Straftaten, sondern bei Vermögens- und\nEigentumsdelikten auch die Häufigkeit der zu erwartenden\nVerfehlungen eine Rolle spielen kann, wenn durch sie\ninsgesamt ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\n\nwird. In jenem Falle handelte es sich um den Zusammenhang\nzwischen dem Schweregrad früherer und zu erwartender\nkünftiger Straftaten einerseits und der Bewertung der\n\nvon dem Täter ausgehenden künftigen Gefahr andererseits,\nhier dagegen um die sogenannten formellen Voraussetzungen\nfür die Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB. Diese müssen feststehen, bevor in eine Gesamtwürdigung\nund in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters eingetreten wird.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall\nbisher nicht dargetan. Es ist bei den in Rede stehenden\nGesamtstrafen nicht erkennbar, bei der ersten sogar\nganz unwahrscheinlich, daß in jeder von ihnen mindestens\neine Einzelstrafe von einem Jahr oder mehr enthalten ist.\n\nFalls die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB\nnicht erfüllt sind, muß das Landgericht prüfen, ob die\nSicherungsverwahrung nach Absatz 2 dieser Vorschrift\nanzuordnen ist. Die \"formellen\" Voraussetzungen hierfür sind\ngegeben, weil das Landgericht den Angeklagten u.a. zu\nFreiheitsstrafen von zwei Jahren einem Jahr neun Monaten\nund achtmal einem Jahr verurteilt hat, die drei schwersten\nStrafen also sicherlich zu einer Gesamtstrafe von mindestens\ndrei Jahren geführt hätten. Der Senat kann jedoch nicht\nvon sich aus die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf\nGrund der Ermessensvorschrift des § 42 e Abs. 2 StGB\naufrechterhalten (BGHSt 7, 178; BGH NJW 1972, 834).\n\nDie rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen\nund zum Strafausspruch im engeren Sinne brauchen in dem\nneuen Urteil nicht wiederholt zu werden. Insoweit wird\n\neine Bezugnahme auf das Urteil vom 7. Oktober 1971\ngenligen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-11-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-18/4-str-11-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.532011+00:00"}}