{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-04_4_StR_134_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-04","aktenzeichen":"4 StR 134/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Täter, der bei Begehung eines Diebstahls eine\nungeladene Pistole in der Absicht mit sich führt,\n\nden Widerstand eines sich etwa Entgegenstellenden durch\nDrohung mit Gewalt zu überwinden, ist gemäß § 2,4 Abs. 1\nNr. 2 StGB zu bestrafen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu 2)\nBGHSt: ja\n\nStGB 1969 § 24h\n\nDer Täter, der bei Begehung eines Diebstahls eine\nungeladene Pistole in der Absicht mit sich führt,\n\nden Widerstand eines sich etwa Entgegenstellenden durch\nDrohung mit Gewalt zu überwinden, ist gemäß § 2,4 Abs. 1\nNr. 2 StGB zu bestrafen.\n\nBGH, Urt. v. 4. Mei 1972 - 4 StR 134/72 - LG Landau i.d. Pfalz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 134/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Leopold E EEE zus VHEEEED,\ngeboren am GE 1950 in TEEEEE/CSSR, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d.Pf.\nvom 11. Juni 1971 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit räuberischer Erpressung, wegen Notzucht,\nwegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Einbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in einem weiteren Fall und\nwegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n4. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Unterschlagung sind unbegründet. Den Entschluß,\nsich den gemieteten Kraftwagen zuzueignen, hat der Angeklagte in hinreichender Weise dadurch nach außen bekundet,\ndaß er sich, im Gegensatz zu seinem bisherigen Verhalten,\nvom 7. November 1970 an nicht mehr um eine Verlängerung\nder Mietzeit kümmerte, keinen Mietzins mehr entrichtete\nund das Fahrzeug gleichwohl für eigennützige Zwecke und\nunter Ausschluß jeglicher Verfügungsgewalt des Eigentümers zu vielen Fahrten so lange weiter benutzte, bis\nes am 7. Dezember 1970 in erheblich beschädigtem Zustand\nsichergestellt werden konnte (vgl. BGHSt 4,4, 38, 41;\n\nBCH Urteile vom 11. Mai 41967 - 1 StR 181/67 - und vom\n23. August 1968 - 4 StR 313/68). Da ihm alle diese Tatumstände bekannt waren (UA 15), hat er mit unbedingtenm,\nnicht etwa bloß mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nPi\n\n-L-\n\n2. Auch im übrigen hält das Urteil der sachlich-recht-\n]ichen Nachprüfung stand.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur die Verurteilung wegen\nDiebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF in\nden Fällen III 2, 6 und 7 der Urteilsgründe.\n\nIn diesen Fällen führte der Angeklagte eine, wie ihm\nnicht widerlegt worden ist ungeladene, Pistole ohne\nMunition mit sich (UA 9, 13). Er hatte \"für den Fall eines\neventuellen Widerstandes die Absicht, diesen Widerstand\nzumindest durch Drohung mit Gewalt zu überwinden\" (UA 16).\n\nDiebstahl mit Waffen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF\nist nur angenommen worden, wenn die mitgeführte Waffe\n(in technischem Sinne) gebrauchsbereit war. Sollte dagegen, wie hier, die nicht gebrauchsbereite Waffe lediglich unter Vortäuschen ihrer Gebrauchsbereitschaft zur\nEinschüchterung einer etwa Widerstand leistenden Person\nverwendet werden, ist diese Vorschrift nicht angewendet\nworden. Die innere Rechtfertigung für die Strafschärfung\nist dabei stets in der - objektiven - besonderen Gefährlichkeit des Diebes und seiner Tat gefunden worden (vgl.\nBGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen).\n\nNach der Neuregelung des § 244 Abs. 41 Nr. 1 und 2 StGB\ndurch das 1. StrRG wird die Frage, ob das (beabsichtigte)\nbloße Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft einer Schußwaffe den Tatbestand des Waffendiebstahls erfüllt, nicht\nmehr einheitlich beantwortet. Dreher (32. Aufl. § 244 StGB\nBem. 3), Heimann-Trosien (LK 9. Aufl. § 244 StGB Rn. 10)\n\nund Maurach (Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl.\nNachtrag S. 28) bejahen diese Frage und halten die Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF durch die Neuregelung für überholt. Lackner/Maassen (6. Aufl. § 2uh\nStGB Bem. 3 c), Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2hh StGB\n\nRn. 10), Blei (JA 1970, 278) und Corves (JZ 1970, 158)\nsehen dagegen den Grund für die Strafschärfung auch des\n\n§ 2,4 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF allein in der objektiven Gefährlichkeit des Täters und lehnen eine Verurteilung\nwegen Waffendiebstahls in solchen Fällen nach wie vor ab.\nDer Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage im Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -, der einen\nRaub zum Gegenstand hat, ausdrücklich offen gelassen\n\n(NIW 1972, 547). Sie ist in Übereinstimmung mit den\nAusführungen des Generalbundesanwalts zu bejahen. Durch\ndie Neuregelung ist der Schutzzweck der Vorschrift erweitert worden.\n\nAnders als § 243 Abs. 1 Nr. 5 StCB aF spricht § 24h\nStGB nF nicht nur allgemein von (mitgeführten) \"Waffen\",\nsondern bedroht in Nr. 4 das Beisichführen einer Schußwaffe beim Diebstahl und in Nr. 2 den Täter oder Beteiligten eines Diebstahls mit höherer Strafe, der\n\"eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei\nsich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\nüberwinden\". Der Wortlaut dieser letzteren Bestimmung,\ndie nach der Begründung (E 1962 S. 406) einen Fall des\n\"yorbereiteten Raubes\" enthält, \"der nur deshalb nicht\nzur Vollendung kommt, weil der Dieb keinen Widerstand\nfindet\", erfaßt also - von der gebrauchsfertigen Schuß-\n\nwaffe abgesehen (Nr. 1) - jedes Mittel, das den Täter in\nden Stand versetzt, den Widerstand des anderen, sei es\ndurch Gewalt, sei es durch Drohung mit ihr, zu brechen.\nDazu gehört auch ein Gegenstand, der, wie hier die ungeladene Pistole, zwar objektiv nicht gefährlich ist,\nseiner Art nach sich aber dazu eignet, bei dem anderen\nden Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung\nverwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein.\n\nIm Gegensatz zur früheren Regelung hat die Strafschärfung\nin § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF damit ihren Grund nicht\nnur in der objektiven Gefährlichkeit von Täter und Tat,\nsondern außerdem in dem stärkeren verbrecherischen Willen\ndes Täters und in dem Schutzbedürfnis des sich möglicherweise Entgegenstellenden. Dieser soll nicht erst vor\nGewalt, sondern schon vor der Bedrohung mit ihr bewahrt\nwerden. Der Dieb, der entschlossen ist, im Fall eines\nWiderstandes Gewalt anzuwenden oder mit Gewaltanwendung\nzu drohen und deshalb einen Gegenstand mit sich führt,\nden er gegebenenfalls zu diesem Zweck als geeignetes\nMittel verwenden will, soll schärfer bestraft werden\n\nals derjenige, der sich auf die gewaltlose Wegnahme\n\nder Sache beschränken und bei auftretendem Widerstand\nvon seinem Vorhaben Abstand nehmen will. Ebenso wie beim\nRaub, bei dem der Widerstand durch entsprechende Drohung\nüberwunden worden ist, kann eS aber auch für die höhere\nStrafwürdigkeit der Tat des Diebes, der bereit ist,\n\nzum Räuber zu werden, keinen entscheidenden Unterschied\nmachen, ob der zur Androhung von Gewalt mitgeführte\nGegenstand objektiv gefährlich ist oder nach dem Willen\ndes Täters von dem Widerstandleistenden nur für gefährlich gehalten werden soll.\n\n- 7-\n\nDieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor nicht anwendbar ist,\nwenn eine Schußwaffe ohne Munition lediglich unter Vorspiegelung ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung\ndes Opfers verwendet werden soll (BGH NW 41972, 547; BGH\nNJW 1972, 731 mit Anmerkung von Schröder). Der Grund für\ndie erhöhte Bestrafung des Raubes mit Waffen liegt ausschließlich in der erhöhten Gefährlichkeit der Tat und\ndes Täters, nicht auch in dem Schutzbedürfnis der sich\nder Wegnahme widersetzenden Personen vor Gewaltanwendung\noder Bedrohung, dem bereits die Vorschrift über den einfachen Raub nach § 2149 StGB dient.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/4-str-134-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/4-str-134-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.229869+00:00"}}