{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-05-04_4_StR_113_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-05-04","aktenzeichen":"4 StR 113/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 113/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hamid ben Mouloud sm zus \"SEN\ngeboren am EEE 9 in FEB (Marokko),\n\nwegen Notzucht\n\n>)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nSitzung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 17. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anschul-\n\ndigung freigesprochen, am 29. Anril 1971 die damals\n\n15 1/2 Jahre alte Sonja BE durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs genötigt zu haben, Verbrechen\nder Notzucht nach § 177 StGB. Die Staatsanwaltschaft\nrügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das\nvollständige Urteil ist der Staatsanwaltschaft nicht, |\nwie der Verteidiger meint, am 14. Oktober, sondern erst\nam 4. November 1971 förmlich zugestellt worden. Das\nRechtsmittel ist auch begründet.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Abend des 29. April 1971 von Sonja in der\nWohnung ihrer Mutter, mit welcher er seit Jahren zusammenlebte, Auskunft verlangt, ob sie noch unberührt sei. Da\nSonja keine Antwort gab und schrie, schlug er sie, holte\nein Brotmesser und drohte, er werde damit auf sie eindringen,\nwenn sie nicht die Wahrheit sage. Daraufhin gab das Mädchen zu,\nnicht mehr unberührt zu sein. Kurze Zeit später kam es dann\nzum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Sonja.\nDas Landgericht hat sich jedoch nicht von der Richtigkeit\nder Bekundung des Mädchens überzeugen können, der Angeklagte\nhabe den Beischlaf durch Drohung mit dem Brotmesser erzwungen.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht die naheliegende Möglichkeit nicht erwogen habe, daß\ndie Drohung mit dem Brotmesser auf die Duldungsbereitsche.ft\ndes Mädchens zum Geschlechtsverkehr fortgewirkt habe. Dieser\nAngriff geht allerdings fehl. Das Landgericht hat, wie die\nUrteilsgründe ergeben, diese Möglichkeit gesehen, es hat\njedoch nicht ausschließen können, daß der Angeklagte \"eine\nFortdauer einer Bedrohung nicht in Betracht gezogen hat\",\n\nnachdem er das Messer weggelegt hatte. Demnach nimmt\n\ndas Landgericht rechtlich unangreifbar an, daß insoweit\njedenfalls der innere Tatbestand der Notzucht nicht erweisbar\nist.\n\nMit Recht beanstandet dagegen die Staatsanwaltschaft,\ndaß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte nicht der. vollendeten oder der versuchten Nötigung\nschuldig gemacht hat, obwohl die festgestellten Handlungen\nden äußeren Tatbest:and mindestens der versuchten Nötigung\nerfüllen. Der Angeklagte hatte unter keinem Gesichtspunkt\ndas Recht, von Sonja Auskunft über ihre persönlichsten\nAngelegenheiten zu verlangen; bisher ist jedenfalls nichts\ndafür ersichtlich, daß ihn etwa die Mutter des Mädchens\ndazu ermächtigt hätte. Davon abgesehen war auch das angewandte Nötigungsmittel, die Drohung mit dem Brotmesser, zweifelsfrei rechtswidrig im Sinne des § 2LO Abs. 2 StGB. Es liegt\nnahe, daß Sonja erst infolge dieser Drohung dem Anpeklagten\ndie gewünschte Auskunft gab; dies ist jedoch bisher nicht\nzweifelsfrei festgestellt. Auch bedarf die innere Tatseite\nnoch der Prüfung.\n\nDas freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur erneuten tatsächlichen\nund rechtlichen Prüfung zurückzuverweisen.\n\n=.\n\nMit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung\nüber die Gewährung einer Entschädigung für die IIntersuchungshaft gegenstandslos.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/4-str-113-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/4-str-113-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.211429+00:00"}}