{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_44_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 44/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 44/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Wolfgang HOEB zus EEE, geboren\nam EEE 1940 in\n\n2. den Gelegenheitsarbeiter Hubert Wup aus\n\nDEE, geboren ars 1957 in TEE Heide,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 26. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden\nsind, ferner hinsichtlich des Angeklagten\nWEREB im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nve vwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WERD wegen\nHehlerei und wegen ausbeuterischer Zuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten HD\nwegen Hehlerei zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil sie nur die Verurteilung\nwegen Hehlerei betreffen und insoweit das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß»\n\nDas Landgericht hat nicht eindeutig klären können,\nauf welche Weise und unter welchen Umständen die Angeklagten in den Besitz der in der Nacht zum 26. November\n1970 bei dem Juwelier Wegpgestohlenen Uhren und Schmuckstücke gelangt sind. Es hält für nicht unwahrscheinlich,\ndaß einer oder beide Angeklagte an dem Einbruch bei We\nals Täter mitgewirkt haben, kann aber andererseits die\nEinlassung des Angeklagten HWWPnicht widerlegen, er\nhabe die bei ihm gefundenen Uhren aus dem Einbruchsdiebstahl von einem Unbekannten auf der Straße als Entlohnung\nfür eine mehrere Tage vorher durchgeführte Fahrt mit\nseinem Kraftwagen nach CE erhalten. Das Landgericht geht daher zugunsten des Angeklagten He von\nder Richtigkeit seiner Sachdarstellung aus. Andererseits\naber benutzt es die von H@WB geschilderten näheren Unmstände, unter welchen die Uhren nach seiner Behauptung\nübergeben worden sein sollen, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB, verwertet also\n\nTatsachen, die nicht feststehen, zum Nachteil des Angeklagten. Dies ist nicht zulässig. Die \"Umstände\", die dem\nAngeklagten die strafbare Herkunft der Gegenstände aufdrängen mußten, müssen bewiesen sein. Die Verurteilung\n\ndes Angeklagten HfBwegen Hehlerei kann aus diesem Grunde\nnicht bestehen bleiben.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten WW wegen\nHehlerei wird von den bisherigen Feststellungen nicht\ngetragen. Darüber, von wem und unter welchen Umständen\nder Angeklagte den Besitz an den Schmuckstücken erlangt\nhat, die er der Sabine HM geschenkt hat und die ebenfalls aus dem Einbruch bei We stammten, enthalten die\nUrteilsgründe keinerlei Angaben. Die Bezugnahme auf die\nden Angeklagten H@Wbetreffenden Feststellungen ersetzt\nsolche nicht, da WlWBoffenbar nicht behauptet, die\nGegenstände ebenfalls von einem Unbekannten auf der\nStraße erhalten zu haben, vielmehr bestreitet, sie jemals\nin Besitz gehabt zu haben. Das Landgericht hat keinerlei\nUmstände angeführt, die den Angeklagten zu der Annahme\nhätten veranlassen müssen, daß die Sachen gestohlen\nwaren. Wird der Nachweis des Hehlervorsatzes mit Hilfe\nder Beweisregel des § 259 StGB geführt, so müssen diese\nUmstände im einzelnen festgestellt werden. Die bloße\n\"Überzeugung\", daß der Täter strafbar erworbene Gegenstände unter irgendwelchen nicht näher ermittelten verdächtigen Umständen an sich gebracht habe, genügt nicht.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Weib wegen Zuhälterei ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur\n\nunzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen.\nDagegen kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht erwähnt (UA S. 4), daß das Landgericht Münster in seinem wegen Diebstähle ergangenen\nUrteil vom 6. Mai 1969 eine wesentliche Beeinträchtigung\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten WB wegen der\n\nim Zusammenhang mit seiner Boxertätigkeit erlittenen Verletzungen nicht habe ausschließen können. Wann diese Boxertätigkeit, die offenbar 1958 begonnen hat (UA S. 3), ihr\nEnde gefunden hat, ist nicht angegeben. Wenn Boxverletzungen\neine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit\nzur Folge haben, so regelmäßig deswegen, weil diese Verletzungen organische Hirnschäden herbeigeführt haben.\n\nDabei handelt es sich nicht selten um Dauerschäden. Das\nLandgericht hätte daher darauf eingehen müssen, ob es\n\nsich davon überzeugen konnte, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Wis\nbei Begehung der Tat nicht oder nicht mehr gegeben war.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kommt in dem Fall, in dem es die Angeklagten\nwegen Hehlerei verurteilt hat, eine wahlweise Verurteilung\nwegen Diebstahls, gegebenenfalls in einem erschwerten\nFall, oder wegen Hehlerei in Betracht, vorausgesetzt,\ndaß das Landgericht feststellen kann, daß die Angeklagten die Uhren und den Schmuck entweder selbst in dem\nJuweliergeschäft gestohlen oder aber in Kenntnis ihrer\nHerkunft aus einem Diebstahl an sich gebracht haben\nund wenn jede dritte Möglichkeit des Erwerbs ausgeschlossen werden kann. Dabei kann das Landgericht auch\n\ndie Beweisregel des § 259 StGB anwenden, sofern es feststellen kann, daß die Angeklagten die Sachen, falls sie\ndiese nicht selbst gestohlen haben, unter näher zu bezeichnenden Umständen erlangt haben, die ihnen die Herkunft der Gegenstände aus einer strafbaren Handlung aufdrängen mußten. Der wegen Tatidentität 1.S.v,. § 264 StPO\nrechtlich fehlerhafte Freispruch der Angeklagten von\nder Anklage wegen Diebstahls im Urteil des Landgerichts\nwürde einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls\noder Hehlerei auf Grund der neuen Verhandlung nicht entgogenstehen.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-44-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-44-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.120318+00:00"}}