{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_149_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 149/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Richter,\nder an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat und nach der Geschäftsverteilung auch zur Mitwirkung an der neuen Verhandlung\nund Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache berufen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nwerden kann (Ergänzung zu BGHSt 21, 142).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nstPo §§ 354 Abs. 2, 338 Nr. 5\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Richter,\nder an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat und nach der Geschäftsverteilung auch zur Mitwirkung an der neuen Verhandlung\nund Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache berufen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nwerden kann (Ergänzung zu BGHSt 21, 142).\n\nBGH, Beschl. v. 27. April 1972 - 4 StR 449/72 - SchwG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 149/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Meviüt K GSEEEEEEEEEEED zus BOEREEEEEED-EEE, geboren am EEEEED 1932 in AUEEEEB/Türkei, zur Zeit\nin vorliegender Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. April 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld\nvom 25. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht beim Landgericht Detmold\nzurüickverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil\nvom 19. November 1970 wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht\nzurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten wiederum zur\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nAn der neuen Verhandlung und Entscheidung des Schwurgerichts haben drei Richter mitgewirkt, die bereits dem\n\nSchwurgericht angehört hatten, welches das vom Senat im\nStrafausspruch aufgehobene Urteil vom 19. November 1970\ngefällt hatte, nämlich Landgerichtsdirektor Krause als\nVorsitzender, Landgerichtsrat Dr. Pöting als Beisitzer\n\nund der Kaufmann August Wiese als Geschworener. Der Angeklagte hat diese drei Richter vor seiner Vernehmung zur\nSache u.a. deswegen abgelehnt, weil die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Strafzumessungsgründe des Urteils vom\n19. November 1970 die Besorgnis der Befangenheit dieser\nRichter als begründet erscheinen ließen. Die richterlichen\nMitglieder des Schwurgerichts haben die Ablehnungsgesuche\nfür unbegründet erklärt. Der Angeklagte müsse darauf vertrauen, daß die abgelehnten Richter in der neuen Verhandlung die Beanstandungen des Revisionsgerichts unvoreingenommen berücksichtigen. Die Verfahrensrüge, mit der\ndie Mitwirkung der genannten Richter beanstandet wird,\n\nist begründet.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\nein Richter, der an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, nach Zurlckverweisung der Sache weder kraft Gesetzes von der Mitwirkung\nan der neuen Entscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt seine Mitwirkung an der früheren Entscheidung\nfür sich allein seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (BGHSt 20, 252, 253; 21, 142; NJW 1966, 1718\nNr. 115 1967, 2217). Mit der Neufassung der §§ 23 und\n354 Abs. 2 StPO strebt das Gesetz zwar an, daß eine\nvom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache in der Regel\nvor andere Richter kommen soll. Jedoch ist, wie die\nGesetzesmaterialien ergeben (vgl. Dahs, NJW 1966, 1691,\n\n1692 f.) bewußt in Kauf genommen worden, daß im Einzelfall\nan der neuen Entscheidung auch ein Richter mitwirkt, der\nschon an der aufgehobenen Entscheidung beteiligt war.\nDaher kann ein solcher Richter nicht \"im Regelfall\" wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BGHSt 21,\n442, 145 f. gegen Dahs aa0 S. 1694 f£.).\n\nAn dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. So wird regelmäßig keine Befangenheit der Richter,\ndie an dem früheren, aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben,\nangenommen werden können, wenn das Revisionsgericht das\nUrteil wegen eines die innere Einstellung des Richters\nnicht bertihrenden Verfahrensfehlers oder wegen unrichtiger\nAnwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt oder gar wegen nachträglicher Änderung des vom\nTatrichter angewendeten Gesetzes aufgehoben hat. In\nsolchen Fällen besteht in der Regel auch vom Standpunkt\ndes Angeklagten aus kein vernünftiger Grund zu Zweifeln\nan der Unbefangenheit der Richter, welche die aufgehobene\nEntscheidung gefällt haben. Ein verständiger Angeklagter\nwird davon ausgehen, daß der beanstandete Verfahrensfehler nicht wiederholt wird und daß die Richter ihre\nBindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts\nbeachten, auch wenn sie für ihre Person anderer Ansicht\nsein sollten. Er wird auch im allgemeinen keinen Grund\nzu der Befürchtung haben, die Richter könnten bloß deswegen gegen ihn voreingenommen sein, weil ihr Urteil\naufgehoben worden ist.\n\nEine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn,\nwie hier, ein Urteil deswegen aufgehoben worden ist, weil\n\nsich nach dem Inhalt der Urteilsgründe abträgliche Werturteile über die Person des Angeklagten oder sein Verhalten vor oder nach der Tat in rechtlich unzulässiger\nWeise nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt haben\nkönnen; dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Strafe\nan sich tat- und schuldangemessen erscheint oder nicht.\nDas Schwurgericht hatte in dem ersten Urteil die ehewidrigen Beziehungen des Angeklagten zur Ehefrau des\n\nvon ihm Getöteten als solche strafschärfend gewertet,\nebenso wie den Umstand, daß er keine Bedenken gehabt\nhabe, die Leiche im Wald \"zu verscharren\" und es dem\nZufall zu überlassen, \"ob der Leichnam je ein ordentliches Begräbnis finden würde\". Der Senat hat dies beanstandet, da nicht ersichtlich war, daß in den ehewidrigen\nBeziehungen bereits eine feindliche Gesinnung des Angeklagten gegen den Ehemann zum Ausdruck gekommen wäre,\nda ferner eine besonders verabscheuungswürdige Behandlung der Leiche nicht festgestellt war. Der Angeklagte\nhat die Leiche vielmehr nur deshalb im Wald vergraben,\nweil er die Tat verheimlichen und den Eindruck erwecken\nwollte, der Getötete müsse in seine Heimat, die Türkei,\nzurückgekehrt sein.\n\nEs besteht zwar kein Grund für die Annahme, daß\ndie abgelehnten Richter dem Angeklagten in der neuen\nVerhandlung nicht mit der nötigen Unbefangenheit gegenübergestanden hätten, daß sie sich insbesondere, falls\nsie die Strafzumessungsgründe des aufgehobenen Urteils\ngebilligt haben sollten, von ihrer damaligen Auffassung\nnicht hätten freimachen können. Hierauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Angeklagte\n\nvon seinem Standpunkt aus bei verständiger Überlegung\nGrund zu einer solchen Besorgnis haben konnte. Dies kann\nbei Werturteilen der hier in Frage stehenden Art nicht\nverneint werden. In einem solchen Fall sind die im Schrifttum vorgebrachten Bedenken (vgl. Dahs, NJW 1966, 1691;\nHanack, NJW 1967, 580; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO,\n22. Aufl. § 23 Anm. III 4; Eb,. Schmidt, Lehrkommentar,\nNachtragsband I (1967), §§ 353 - 355 Ränr. 25) durchaus\nberechtigt. Angesichts der Wertungen, die zur Aufhebung\ndes ersten Urteils im Strafausspruch geführt haben, konnte\nein - zumal nicht sachkundiger und mit der richterlichen\nPraxis in Deutschland nicht vertrauter - Angeklagter sehr\nwohl besorgen, daß die Richter, die nun zum zweiten Mal\nüber seine Tat zu urteilen hatten, mehr oder weniger unbewußt an ihrer früheren Auffassung festhalten würden.\nDabei durfte er davon ausgehen, daß sie die in dem aufgehobenen Urteil zum Ausdruck gekommene Auffassung gebilligt haben. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten\n\nsind somit zu Unrecht für unbegründet erklärt worden.\n\n- 7-\n\nDies ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 538 Nr. 3\nStPO, so daß nicht geprüft werden kann, ob das Urteil\nauf dem Fehler beruht.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Dr. Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-149-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-149-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.098422+00:00"}}