{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_138_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 138/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 138/72 BESCHLUSS\n\nr.-\nBu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Bruno w CD zus :aummm\ngeboren am EEE 1935 in SEE, Kreis TEE Ostpreußen,\n\nzur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der SiITzZung\nvom 27. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n.beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember\n1971\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte nur des\nRaubes (§ 249 StGB) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht\nwegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.\nNach den Feststellungen ist die Tat nicht auf einem\nöffentlichen Weg oder einer Straße begangen worden (UA S. 5).\nDas Podest, auf dem das Opfer niedergeschlagen und beraubt\nwurde, war nur über einige Stufen zu erreichen und führte\n\nzur Bingangstür eines mehrere Meter vom Bürgersteig\nzurückgesetzten Hauses. Damit gehört es nicht mehr zum\nStraßenraum, selbst wenn es Straßenbenutzer ohne weiteres.\nbetreten konnten (BGHSt 14, 383, 385; BGH VRS 32, 352,\n354). Ersichtlich war der Aufenthalt auf dem Podest nur\nBewohnern des Hauses oder seinen Besuchern, nicht aber\nbeliebigen Straßenpassamten gestattet (vgl. auch BGH LM\nStGB § 250 Nr. 31). Es reicht auch nicht aus, wie das\nLandgericht meint, daß der Angeklagte den Raubvorsatz bereits auf der Straße gefaßt hat. Er hat, was entscheidend\nist, auf öffentlichem Straßenraum weder Gewalt angewandt\nnoch das Opfer bedroht. Der Umstand allein, daß er die\nGeldbörse mit Gewalt wegnehmen wollte, \"sobald sich eine\ngünstige Örtlichkeit bot\", kann eine Verurteilung wegen\nStraßenraubes nicht rechtfertigen (BGHSt 14, 383, 386).\nDer Hinweis des Gerichts auf BGHSt 3, 297 geht dagegen\nfehl, da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nFall bereits auf öffentlicher Straße Gewalt gegen einen\nBegleiter des Opfers angewendet worden war.\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nkann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Verfolgungsverjährung gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 StGB eingetreten\nist. Die Verjährung ist nach dem Haftbefehl vom 26. Juli\n1961 (Bl. 26 d.A.) mehr als fünf Jahre lang durch keine\nrichterliche Handlung unterbrochen worden.\n\nDer Angeklagte ist jedoch des einfachen Raubes schuldi\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtig gestellt. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte\nes nicht, weil die Verteidigung des Angeklagten dadurch\nnicht berührt wird.\n\nu\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Die damit erforderliche neue Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 StGB über die Anrechnung der\nvom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird das\nUrteil des Senats vom 23.7.1970 (BGHSt 23, 307 = JR 1971, 27\nm.Anm. von Schröder) zu berücksichtigen haben.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-138-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-138-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.078911+00:00"}}