{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_137_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 137/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1 2 URTEIL\nae\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Yasar A uEEEEEEEp aus 1,\ngeboren en 1951 ir. zum / 7 EEE (Türkei),\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Si”Zung\nvom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n9. November 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bochum\n- Jugendkammer - zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines\nmit zwei Mittätern begangenen Autostraßenraubes als Heran-\n\nwachsenden zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der\nSenat hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil\ndie Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten nicht\nausreichend begründet war. Die Jugendkammer des Landgerichts hat ihn nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit welcher er Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung dieses Urteils.\n\nDurch Art. 1 Nr. 2 des Elften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) ist die\nStrafdrohung des § 316 a StGB geändert worden. In minder\nschweren Fällen kann nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter\neinem Jahr verhängt werden, während die Mindeststrafe\nfür dieses Verbrechen bisher fünf Jahre betragen hat.\n\nDiese Änderung der Strafdrohung muß das Revisionsgericht\nnach § 2 StGB, § 354 a StPO berücksichtigen. Der Tatrichter\nist zwar, wenn er Jugendstrafrecht anwendet, nicht an\n\ndie Strafrahmen der allgemeinen Gesetze gebunden (§ 8 18\n\nAbs. 1 Satz 3, 105 Abs. 1 JGG; BGH MDR 1955, 372). Wie\n\nder Senat bereits im Urteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/\n(NW 1972, 693) dargelegt hat, kann der Tatrichter Jedoch\ndie gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren\nSchwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts,\n\ndie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren\nAusdruck gefunden hat, dabei nicht unbeachtet lassen. Wenn\nfür die Tat erst durch ein späteres milderes Gesetz eine\nwesentliche Strafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird und wenn die Annahme eines solchen minder schwerer\n\nFalles nach Sachlage in Betracht kommt, kann die verhängte\nJugendstrafe nicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls danr\n\nLe zn\n\nun\n\nwenn der Tatrichter, wie im vorliegenden Fail, wegen der\nSchwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe ausgesprochen hat. Nach den Feststellungen der Jugendkamnmer\n\nist die Annahme eines minder schweren Falles hier nicht\n\nvon vornherein ausgeschlossen. Welche Folgerungen aus\n\nder Gesetzesänderung für das Straimaß zu ziehen sind, muß im\nübrigen der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben.\nDa bereits zwei Jugendkammern des Landgerichts Dortmund\n\nmit der Sache befaßt waren, verweist sie der Senat an die\nJugendkammer des Landgerichts Bochum zurück.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich\n\n—\n\na 0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-137-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-137-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.061620+00:00"}}