{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_120_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 120/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 120/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kral'tfahrzeugschlosser Wolfgang B «EB aus TED\n\nbei CE, zeboren MT — JELrisimr 1\n\n>. seine Ehefrau Gisela BEE zsborene a — JS\nzus OB sort geboren zn \"350;\n\nwegen Diebstahls\n\nber A. Strufsenat des Bundesgerichisho.? nat ir. der Sitzung\nvom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Börtzier\nals Vorsitzender,\nbundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthai\nNunderrichter Salfer\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt BED\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wolfgane PD\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 2. Juli 1971 im Schuldspruch dahin gefndert,\ndaß\n\na) Wolfgang Pgmpdes Diebstchls in el£ Fällen\n(85 242, 243 Nr. 1 und Nr. 2, 88 43, 47, 7\nstaB),\n\nb) Gisela Blhies Diebstahls in fünf Fällen\nund des versuchten Diebstahls in einem\nweiteren Fall (88 242, 243 Wr. 1 und ir. 2,\n88 43, 47, 74 StGB)\n\nschuldig sind.\n\nnie osper Wolfpang Din den vilien ö, ',\n8, 3, 10 und 11 der Urteilsprünce yerhinrter:\ninzeistrnien und die gepen ihr augßfesprochetie\n\nnn.\n\nCesrmis;rale werden mit den Feststellunefen\n\na.\n\nhierzu ausgehoben.\n\n“m Umfanr der Aufhehunr wird Sie S-che zu\nnener Verhandlung und In.scheläune, eu her\ndic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n;tralkommer des Landgerichts zur'ickverviesen,\n‘je woiter geherde Revision des Angeklarten\nvolfrane hi cd verworfen.\n\nYon Rechts weren\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n\nden Angeklapten Woligang BEP weren neun remeinscihnitiich\nbesanrener Vergehen des Diebstahls, vier Verrehen des\nDiebstahls und eines gemeinschaftlichen Verrehens des\nversuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheiisstrafe von\n\nvier Jahreu,\n\nseine Ehefrau Gisela PD wegen sieben Vergehen des Femeinschaftlich begangenen Diebstahls und eines gemeinschaftlichen Vergehens des versuchten Diebstahls zur\nJupendsirafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zui' Bewährung.\n\n=\nl\n\n‚jepen das Urteil hat nur \"olfegens Bror® Nevict\n\n2\nje)\n\neingelept. Er rüpt, ohne dies n3her auszuführen, Le\nVerletzung sachlichen kechts. Yıas im wesentlichen cTTrnsichtlich unbegründete Rechtsmittel führt nur in den nrch-Solrend erörterten imfang zu einer Anderung des Schultspruchs ıumd zu einer Teilaufhebunz des den Revisimsführer\nbetreffenden Strafausspruchs.\n\n{n den Fällen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der lirteilsgründe hat die Strafkammer bei Wolfgang BEE sechs - selbstständige - Diebstahlstaten angenommen und dementsprechend\nsechs Einzelstrafen ausgesprochen (UA 29, 30, 34). Wach\nden im Urteil getroffenen Feststellungen liegen insoweit\njedoch nur drei - jeweils fortgesetzte - Taten vor.\n\nIm Fall 8 war der Angeklagte nach Aufbrechen mehrerer\nTüren in den Kassenraum der Raiffeisenkasse DEE\neingedrungen und hatte damit begonnen, den dort aufgestellten\nPanzerschrank aufzuschweißen. Als die mitgebrachte Sauerstofflasche leer wurde, sah er sich gezwungen, \"gie Arbeit\nvorübergehend einzustellen\" und fuhr mit seiner im Kraftwagen wartenden Ehefrau nach Grünstadt, um sich bei der\nFirma BEE \"Nachschub zu holen\" (ua 18, 13). Dort bzfing\ner dann den als Fall 9 abgeurteilten Diebstahl: Nachdem\ner zunächst über einen Zaun geklettert war, wuchtete er\ndie Vergitterung eines Fensters heraus, drückte das Überlicht gewaltsam auf, stieg in die Werkstatt ein und entiwendete dort eine Sauerstofflasche sowie - nach Zertriimnerung\neiner Trennscheibe - außerdem aus einer unverschlossenen\nKassette im Büroraum 7,-- DM Bargeld (UA 20, 15). Dann fuhr\ner mit seiner Frau wieder zurück zur Raiffeisenkasse DD\n\nm\n\nund setzte dort den bereits begonnenen, als Fell 7 zbreurteilten Diebstahl fort: Mit Hilfe der in Cm -estohl=nen Sauerstofflasche schweißte er den Panzerschrank\nauf und entwendete /H00,-- DM Papier- und Hartgeld, Gäle\n\ner is der Folgezeit gemeinsam mit seiner Frau verbrauchte\n(UA 19). Der Angeklagte hat danach die beiden im wesentlichen gleichartigen, jeweils unter den erschwerenden\nVoraussetzungen des § 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB berangenen\nDiebstähle mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen und\nsich deshalb insoweit nur eines - fortgesetzten - Diebstahls\n(in einem schweren Fall) schuldig gemacht (vgl. BGHst 19,\n\n323; BGII GA 1968, 337 und 1969, 92).\n\nIn den Fällen 6/7 und 10/11 der iirteilsgrlinde verhält\nes sich ähnlich. Iier hatte der Angeklagte zwer noch nicht\nmit der Ausführung der Finbruchsdiebstähle in die Raiıfeisenkasse KEEP (Fall 7) und in die Spar- und Darlehenskasse\nAus (Fa11 11) begonnen, als er die zum Aufschweißen der\nvermuteten Panzerschränke benötigten Werkzeuge und Gerätschzfter\ndei FEED in CE (Fall 6) bzw. bei TEMEB in Bac Ki\n(Fall 10) - und bei diesen Gelegenheiten auch Geld und andere\nGegenstände - unter den erschwerenden Voraussetzungen des\n§§ 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB entwendete. Er wer jedoch dazu\nbereits fest entschlossen (UA 15, 20, 21) und hatte jeweils\nschon vor der Üintwendung der benötigten Hilfsmittel genaue\nVorstellungen darüber, wo, wann und unter welchen Imständen\ner diese Gegenstände bei der Begehunf der jeweils in derselben Nacht verübten Bankeinbrücke verwenden wollte. Der\nAngeklagte hat also auch in den Fällen 6/7 und 10/11 jeweils\ndie im wesentlich gieichartigen, unter den erschwerenden\nVoraussetzungen des § 243 Nr. 1 und lÜr. 2 StGB begangenen\n\nNJ\n\n- tb -\n\nDiebstahlstaten mit einheitlichen Gesamtvorsatz beranfet:\n\nund sich deshalb auch insoweit jeweils nur eines - vortgesetzten - Diebstahls schuldig gemacht. De3 er von den ins\nAuge gefaßten Raiffeisenkassen der Umgebung (Fall 6/7 - UA 15)\ndiejenige in Kb: vas in den Urteilsgründen offen\ngeblieben ist, möplicherweise erst während oder unmitteibar\nnach der Entwendung der Werkzeuge bei FEB auszewänlt\n\nhat, ist in diesen Zusammenhang rechtlich ebensowenig von\nBedeutung wie der Umstand, daß er den Diebstehl in KED\nnach Auslösung einer Alarmanlage abbrechen mußte, dieser\nTatteil also im Versuchsstadiun stecken geblieben ist.\n\nDer Senat hat den den Revisionsführer Woliganr ee ]\nbetreffenden Schuldspruch in den vorrenennten 6 F@llen\n\nin entsprechender Anwendung des § 554 Abs. 1 SPC geändert.\n% 265 StPO steht nicht entgegen. Es liert auf der Nand, ah\nder Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis\nauf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDiese Änderung führt zur Aufhebung der in den Fällen\n6 bis 11 gegen Wollganf BED euszesprochenen seche Einzelstrafen, da insoweit nunmehr drei Zinzelstraien verhängt\nwerden müssen, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht,\nallerdings die Summe der jeweils in den Fällen 6/7, 8/9 und\n10/11 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf\n(§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nDie Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung\nauch des Wolfgang BaBLetreffenden Gesamtstrafausspruchs.\nDie Finzelstrafen in den übrigen Fällen werden von der Änderung\ndes Schuldspruchs nicht berührt. Sie bleiben deshalb hestehen.\n\nDerselbe Rechtsfehler, der in den Fällen «/@ und\n10/11 bei Wolfgang Pb zur Änderung des Schuldspruchs\nnötigt, betrifft auch die an diesen Taten als Mittäterin\nbeteiligte Mitangeklagte Gisela BEE, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO muß der Urteilsspruch daher in diesen Fällen auch zu ihren Gunsten dehin\ngeändert werden, daß sie insoweit jeweils nur eines (Zortgesetzten) Diebstahls schuldig ist. Im Fall 6 war sie\nnicht beteiligt (UA 16, 30). Für die Bemessung der (Einheits-Jugendstrafe von einem Jahr, die für alle in diesem Verfahren\nabgeurteilten Straftaten gegen diese Angeklagte verhängt\nworden ist, ist die nur den rechtlichen Zusammenhang von\nStraftaten betreffende Änderung des Schuldspruchs ersichtlich\nohne Einfluß. Diese Strafe muß also bestehen bleiben.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-120-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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