{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-27_4_StR_103_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-27","aktenzeichen":"4 StR 103/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 103/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Winfried Franz T EEE aus weg,\ndort geboren am EEE 1952, zur Zeit in Untersuchungs-.\n‚haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE \"\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. November 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in sieben Fällen,\nder Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen\nund des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs schuldig ist (§§ 242, 243 Nr. 1,\n§§ 248 d, 47, 49, 74 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen - Jugendkamner - zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin neun Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd,\nund wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zur\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer - Mindestmaß ein Jahr,\nHöchstmaß drei Jahre - verurteilt. Sie hat ihm außerdem\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die\nRevision die Beweismittel nicht benennt, die ihrer Auffassung nach von der Jugendkammer noch hätten benutzt\nwerden können (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Überschreitung der Wachenfrist des § 275 StPO\nkann für sich allein die Revision nicht begründen (BGHSt 21, 4).\n\nDaß die Urteilsgründe Anhaltspunkte für eine mangelhafte\n\nBeurkundung des Beratungsergebnisses enthalten, behauptet die Revision nicht.\n\n3. Die §§ 261 und 267 StPO sind nicht verletzt.\nMit ihren Einwendungen behauptet die Revision in Wahrheit\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Ihr Vorbringen ist im\nwesentlichen entweder als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und als Eingriff in sein Strafermessen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\nSoweit erforderlich wird im Rahmen der Sachbeschwerde\nhierauf eingegangen.\n\nII. In gachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen nur\nBedenken gegen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten\n\nDiebstahls in den Fällen 7 bis 10 (Nacht zum 4. Mai 1971)\nund wegen Diebstahls in dem weiteren (schweren) Fall 11\n(Nacht zum 6. Mai 1971) der Urteilsgründe.\n\nDer Angeklagte hatte hierzu unwiderlegt vorgebracht,\nalle diese Diebstähle seien zugunsten eines anderen Tatbeteiligten ausgeführt worden, der die entwendeten Sachen\nfür sich habe verwenden wollen und dem dann auch allein\ndie Diebesbeute zugefallen sei (UA 5, 6, 8 und 9).\nGleichwohl hat ihn die Jugendkammer als Mittäter dieser\nbeiden Diebstähle verurteilt, \"weil er gemeinschaftlich\nmit den anderen Tätern die Taten als eigene wollte und\nsich die gestohlenen Sachen auch mit ihnen gemeinschaftlich zueignen wollte, wenn auch nur zu Gunsten des gemeinsamen Freundes und Mittäters A (UA 9). Diese Be-\n\ngründung geht fehl. Mittäter eines Diebstahls kann nur\nsein, wer \"sich\" die Sache zueignen will. Dazu ist es\nzwer nicht erforderlich, daß er die Sache in seinen alleinigen Gewahrsem bringen und für sich behalten will. Über-1&äß8t er den durch die gemeinsame Wegnahme erlangten Mitgewahrsam sogleich an einen anderen Tatbeteiligten, dann\nkann aber, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt\nausgesprochen hat, von einer Zueignungsabsicht nur dann\ndie Rede sein, wenn er selbst sich wirtschaftlich an die\nStelle des Berechtigten setzen, über die Sache wie ein\nEigentümer verfügen und ihre Substanz oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will\n\n(vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH Urteil\n\nvom 16. September 1966 - 4 StR 215/66). Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung hatte der Angeklagte\nweder vor, eine eigentümergleiche Verfügungsgewalt über\ndie gestohlenen Sachen zu erlangen, noch, ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen etwa in der Weise einzuverleiben, daß er durch ihre Weitergabe irgendeinen\nNutzen erzielen wollte, und sei es nur, daß er durch\n\ndie Überlassung der Sachen an Ab einer Anstandspflicht genügen oder sich, ohne eigene Mittel aufzuwenden,\nfreigebig zeigen wollte. Die formelhafte Wendung, er habe\ndie Taten als eigene gewollt, sagt darüber nichts aus.\nDie Bemerkung, er habe die Sachen gemeinschaftlich mit\nden anderen Tatbeteiligten sich zueignen wollen, wenn\nauch zu Gunsten von Alp, deutet vielmehr darauf hin,\ndaß sich seine Beteiligung darin erschöpfte, Am\n\nbei der Wegnahme der Sachen, die dieser für sich haben\nwollte, lediglich zu unterstützen.\n\nDa davon abweichende, für Mittäterschaft sprechende\nFeststellungen auf Grund einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch\nin diesen Fällen von sich aus dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht der Mittäterschaft, sondern (nur) der\nBeihilfe zum Diebstahl in zwei (schweren) Fällen schuldig\nist. Diese den Umfang der Schuld betreffende Änderung\nhat die Aufhebung des Strafausspruchs (Einheitsstrafe)\neinschließlich der Nebenentscheidungen zur Folge, obwohl\ninsoweit Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.\n\nIm übrigen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand. Anlaß zur Erörterung des Revisionsvorbringens besteht nur im folgenden:\n\nAuf die Behauptung, im Fall 12 entsprächen bestimmte\nFeststellungen nicht den in der Sitzungsniederschrift\nwiedergegebenen Aussagen der übrigen Tatbeteiligten,\nkann die Revision nicht gestützt werden (BCH NJW 1966,\n63). Damit erledigen sich die von der Revision aus diesem\nunzulässigen Vorbringen abgeleiteten Bedenken.\n\nMit den von der Revision als widersprüchlich bezeichneten Ausführungen im Fall 13 will die Jugendkammer\nersichtlich zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe\nzwar zunächst bei der Besprechung des Diebstahlplanes\ngeäußert, er wolle nicht mehr mitmachen; durch sein anschließendes Verhalten habe er jedoch gezeigt, daß er\nmit dem Vorhaben, ein neues Kraftfahrzeug zu stehlen,\neinverstanden gewesen sei. Die Mitwirkung des Angeklagten\nbei der Ausführung des Diebstahls hat die Jugendkamner\n\ndarin gesehen, daß dieser in unmittelbarer Nähe geblieben\nist und mit zwei weiteren Tatbeteiligten Aufpasserdienste\ngeleistet hat (UA 10, 11). Daß diese Feststellung nicht\nschon bei der Schilderung der Tat getroffen wurde, ist\nbedeutungslos.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte\nnicht nur die Taten unter den Nummern 1 bis 5, sondern\nauch diejenigen unter den Nummern 6, 12 und 13 der Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Im übrigen wird auf die Entscheidung\nBGHSt 10, 333 Bezug genommen.\n\nDie neue Verhandlung gibt der Jugendkammer Gelegenheit, die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nnach § 52 Abs. 2 JGG noch einmal zu prüfen.\n\nBörtzier Mayr Hürxthal\nSalger \" Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-103-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-27/4-str-103-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.020020+00:00"}}