{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-15_4_StR_96_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-15","aktenzeichen":"4 StR 96/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_96/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinz Joachim Po aus\nCE , geboren am GEB 1941 in SCouuuHiiii,\nKreis BB/0s.,\n\nwegen versuchten Raubes\n\ny\"\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n3. November 1971 wird verworfen. Jedoch\nwird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß\ndie Folgen des § 31 StGB nicht eintreten.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil von\n31. Juli 1970 wegen eines am 10. Oktober 1969 begangenen\nversuchten Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat der Senat das Urteil am 25. Februar 1971 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer am 6. November 1970 vom\nAmtsgericht Rheine wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nverhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ohne Aussetzung zur\nBewährung verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\nVerletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere dagegen, daß die Strafe nicht zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Die Revision ist unbegründet.\n\nDie Strafvollstreckung kann nach § 23 StGB nur dann\nausgesetzt werden, wenn von dem Angeklagten zu erwarten\nist, er werde sich künftig straffrei führen. Das Landgericht hat jedoch in dieser Hinsicht bei dem Angeklagten\nPO wegen seines Vorlebens erhebliche Zweifel und\nbefürchtet, daß er bei erneuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder in ähnlicher Weise versagen wird. Diese\nallein dem Tatrichter obliegende Beurteilung läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Davon abgesehen sind hier, wie\ndas Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei darlegt,\n\nTr\n\nkeine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten ersichtlich, welche die Aussetzung\nder ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe nach § 23\n\nAbs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Auch sonst Degeznet\n\nder Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei gebildet.\nZwar ist das Urteil des Amtsgerichts Rheine erst nach dem\nersten tatrichterlichen Urteil in der vorliegenden Sache\nergangen. Auch hat sich die Tatzeit der Unterhaltspflichtverletzung möglicherweise bis zum 6. November 1970, also\nüber den Zeitpunkt des Erlasses des ersten Urteils in\nvorliegender Sache hinaus, erstreckt. Verurteilung \"wegen\neiner anderen Straftat\" im Sinne des § 76 StGB ist jedoch da;\nletzte Sachurteil des Tatrichters in der vorliegenden Sache, in dem noch über die Straffrage zu entscheiden war, also das angefochtene Urteil vom 3. November 1971. Diesem gegenüber ist das seit dem 14. November 1970 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Rheine\nvom 6. November 1970 eine \"frühere Verurteilung\".\n\nDa die Tat vor dem 1. April 1970 begangen ist, ist\nfestzustellen, daß die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG).\n\nDas Landgericht hätte zwar, da es keine mildernden\nUmstände zugebilligt hat, nach dem bis zum 31. März 1970\ngeltenden Recht auf Zuchthausstrafe erkannt. Nach Art. 89\nAbs. 1 Satz 2 aaO hätte es dem Angeklagten daher auf die\nDauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Änter\n\nzu bekleiden, aberkennen müssen. Dieser Ausspruch kann jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht nachgeholt\n\nwerden.\n\nBörtzler Mayr\n\nMeyer\nHürxthal Buddenberg\n\n“=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-15/4-str-96-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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