{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-13_4_StR_93_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-13","aktenzeichen":"4 StR 93/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nUrteil\nh StR 93/72 -BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Leopold MB , geboren ar\n1934 in RMB/ Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n>, den Liftführer Leszek Franciszek A n ED .,\ngeboren em '9.7 in Po Polen, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n3, den Kraftfahrer Zbigniew P s B ‚ zeboren\na\n\nm EB 9:7 in NEEEEEW/ Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n- 114 -\n\nDer A. Strafsenat deS Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräs ident Meyer\nals VorS itzender,\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nBundesrichter Buddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEIEB. GERD.\n\nals Verteidiger des Angeklagten ee 5\n\nRechtsanwalt > u »\nals Verteidiger des Angeklagten PD »\n\nJustizangestellte GER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnJ\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n>28. Juni 1971 im Strafausspruch mit den ZU-\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\nAutostraßenraubes in Tateinheit mit fortgesetztem schwerem\nRaub und mit Freiheitsberaubung zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den Angeklagten die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von je fünf Jahren entzogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nA) Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge des Angeklagten\n\nDieser Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß\ndas Landgericht den nicht von ihm oder seinem Verteidiger,\nsondern von dem Verteidiger des Angeklagten Po u\ndessen Entlastung wiederholt gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung zweier I@-Angehöriger abgelehnt hat. Unter dem\nGesichtspunkt der Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO)\nwar das Landgericht nicht im Interesse des Angeklagten\n“EEE zur Ermittlung und Anhörung der beiden fraglichen\nLSC-Angehörigen genötigt. Das Landgericht hat zwar dargelegt,\nwas diese beiden Personen den Polizeibeamten KB uns\nZU zesagt hatten. Das hat es aber nur getan, um das\nZustandekommen der Geständnisse der Angeklagten An unü\nVD zu eriäutern. Allein auf das glaubwürdige Geständnis\ndes Angeklagten Ar und die damit voll übereinstimmenden\nAussagen der Zeuginnen Kr un: , ie weithin\nauch mit den Bekundungen des Angeklagten MB in Einklang\nstanden, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang gegründet. Die von den beiden Polizeibeamten übermittelten\nAngaben der beiden LP Angehörigen haben bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer keine Rolle gespielt. Es bestand um\nso weniger Anlaß, diese beiden I@B-Angehörigen zu ermitteln\nund einzuvernehmen, als ihre Bekundungen nicht im geringsten\nzu denen des An und der beiden Zeuginnen in Widerspruch stehen.\n\nII. Die Rüge des Angeklagten Ar\n\nMit seiner Beanstandung, das Landgericht habe den in\nder Hauptverhandlung erteilten Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts, u.a. auf die Möglichkeit\nder Anwendung des § 316 a StGB, nicht durch einen Dolmetscher\n\nübersetzen lassen, kann dieser Angeklagte keinen Erfolg\nhaben. Er befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung schon\nseit mehr als 1 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland,\nSchon das legte die Annahme nahe, daß er die deutsche\nSprache, wenn er sie nicht gut sprechen, So doch gut verstehen konnte. Das wird bestätigt durch die bei den Akten\n(Bd. III Bl. 328) befindliche Übersetzung eines Briefes\n\ndes Angeklagten, in welchem er erklärt, daß er die deutsche\nSprache \"bereits recht gut beherrsche\". Unter diesen\nUmständen war es Sache des pflichtgemäßen Ermessens des\nTatrichters, in welchem Umfang er die Einschaltung des\nDolmetschers bei der Verhandlung mit dem Angeklagten für\nerforderlich hielt (BGHSt 3, 285). Es fehlt jeder Anhalt\ndafür, daß der Vorsitzende insoweit sein Ermessen unrichtig\nangewandt habe. Hätte der Angeklagte den Hinweis nicht voll\nverstanden oder hätte auch nur Grund für eine solche Befürchtung bestanden, so hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger dies geltend machen und gegebenenfalls wegen der\nNichteinschaltung des Dolmetschers die Entscheidung des\nGerichts anrufen können.\n\nIII. Die Rügen des Angeklagten Pop\n\n4. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der\nbeiden schon oben (im Abschnitt I) erwähnten I®-Angehörigen\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mehr als daß sich\nder Angeklagte Po nicht innen gegenüber der Tat berühmt habe, wollte die Verteidigung durch ihre Vernehmung\nnicht geklärt wissen. Dieses Beweisthema hat das Landgericht\nals wahr unterstellt. An die Wahrunterstellung hat es sich\ngehalten. Die Überzeugung von der Mittäterschaft des\nPro hat das Landgericht allein aus den Bekundungen\n\nder Mitangeklagten und der beiden als Zeuginnen vernommenen\nFrauen hergeleitet. Es kommt unter diesen Umständen nicht\ndarauf an, ob der als Hilfsbeweisamtrag wiederholte Beweisamtrag in den Urteilsgründen mit Recht oder Unrecht auch\nwegen Unerreichbarkeit der Beweismittel abgelehnt worden ist.\n\n2. Der Angeklagte Po kann auch nicht mit\nErfolg beanstanden, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag seines\nVerteidigers, eine Vorstrafenliste oder ein Glaubwürdigkeitszeugnis bezüglich des Mitangeklagten MED einzuholen,\nals fir die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Nicht\nauf die Bekundungen des Angeklagten MB, sondern allein\n\"auf die glaubhaften Darstellungen des mitbeteiligten\nAn und der beiden überfallenen Frauen\" hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten\nPo sesründet (VA S. 21). Auch die Überzeugung des\nLandgerichts davon, daß von den Angeklagten keiner \"sich\nbesonders hervorgetan\" hat, sondern daß sie \"gleichermaßen\ndie ursächliche Verantwortung\" zu tragen haben, beruht außer\nauf dem äußeren Ablauf des Tatgeschehens nicht auf irgend\nwelchen Bekundungen des MEN sondern allein auf der für\nglaubwürdig erachteten Darstellung des Arip(UA Ss. 21).\n\nB) Die Sachbeschwerden\n\nI. Die Urteilsfeststellungen sind klar sowie frei von\nWidersprüchen und enthalten keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie tragen bezüglich aller\nAngeklagten den Schuldspruch.\n\n1. Die Bedenken, die die Revisionsrechtfertigungen\nbezüglich des Tatbestandes des Autostraßenraubes vortragen,\nsind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 170).\n\nDaß das Landgericht die nacheinander begangenen\nAngriffe auf die beiden Frauen als nur ein (fortgesetztes)\nVerbrechen des Autostraßenraubes erachtet hat, beschwert\njedenfalls die Angeklagten nicht. Nähere Erörterungen hierzu\nsind daher überflüssig.\n\n2. Den Tatbestand des gemeinschaftlichen schweren Raubes\nhaben die Angeklagten ebenfalls erfüllt. Gemäß ihrem gemeinschaftlichen Plan haben sie den beiden überfallenen Frauen\n\nmit gegen die Person gerichteter Gewalt Geld und andere\nSachen weggenommen. Alle drei Angeklagten wollten diese\nSachen in ihre gemeinsame Verfügungsgewalt bringen und sich\nrechtswidrig zueignen; das haben sie getan.\n\na) Die Raubüberfälle sind \"auf einem öffentlichen Weg\"\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen worden. Ob es, wie das\nLandgericht meint (UA S. 27), zur Erfüllung dieser Voraussetzung schon genügen würde, daß die Angeklagten die Dirnen\nplangemäß auf der Bundesstraße in den Kraftwagen einsteigen\nließen (wogegen der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im\nUrteil vom 9. Dezember 1970 - 3 StR 143/70 -, S. 8/9, Bedenken\ngeäußert hat), mag dahinstehen. Jedenfalls lagen die \"GV-Plätze\nauf denen die Beraubungen unmittelbar durchgeführt wurden,\nauf oder unmittelbar an (hierzu LM Nr. 14 zu § 250 StGB = NW\n1956, 1807 - dort nur Leitsatz -) öffentlichen Waldwegen\n(UA S. 6, 9, 11). Daß die Tat innerhalb des dort zum Stehen\ngebrachten Kraftwagens ausgeführt wurde, ist unerheblich.\n\nb) Auch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des\n§ 250 Abs.:1 Nr. 2 StGB (Bandenraub) bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nWegen Bandenraubes können nur solche Täter bestraft\nwerden, die sich \"zur fortgesetzten Begehung von Raub oder\nDiebstahl\", d.h. zur Ausführung mehrerer solcher Taten,\nverbunden haben. Soll nur eine solche Tat, auch nur eine\neinzige fortgesetzte, ausgeführt werden, So kann der Erschwerungsgrund nicht angewendet werden. Andererseits kann\ndiejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden\nist, als Bandenraub bestraft werden, wenn die Verbindung\nzur fortgesetzten Begehung mehrerer solcher Taten wirklich\nstattgefunden hat.\n\nDie drei Angeklagten waren übereingekommen, bis zu\nihrer für später ins Auge gefaßten Auswanderung aus Deutschland \"möglichst viele Straßenpassamten\" zu berauben (UA\nS. 6, 32). Daß sie den Kreis der Opfer auf die am Kasernen-Gelände in AnEEEE- GE unstreichenden Dirnen\nbeschränkt hatten (UA S. 7), genügt nicht, um alle Raubüberfälle, die dann nach und nach ausgeführt werden sollten,\nals eine einzige fortgesetzte Tat zu erachten. Sie haben\ndamit noch nicht den zur Begründung einer fortgesetzten\nStraftat erforderlichen Gesamtvorsatz gefaßt, der auch die\neinzelnen Tatzeiten und die einzelnen als Raubopfer vorgestellten Personen mitumfassen muß (BGHSt 1, 313, 315;\n\n2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129); der allgemeine\nEntschluß, unter ähnlichen Umständen gleichartige Straftaten\nzu begehen, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes nicht\naus (aa0 sowie RGSt 9, 296; 47, 341).\n\nrn\n\nWährend es zur Begründung der Mittäterschaft an\nirgendeiner Straftat regelmäßig ausreicht, daß der mit\nTäterwillen Handelnde den Tatentschluß und die Tatausführung seiner Mittäter irgendwie, auch nur rein \"geistig\"\nfördert, ist es zur Bestrafung wegen Bandenraubes (und\nBandendiebstahls) erforderlich, daß das Bandenmitglied\nzeitlich und örtlich an der Tatausführung unmittelbar\nmitwirkt (BGHSt 8, 205 mit weiteren Hinweisen). In der\nvorliegenden Sache bestehen insoweit hinsichtlich der Beraubung der Dirne Kr keine Bedenken. Alle drei\nAngeklagten sind daher zu Recht des schweren Raubes auch\nunter dem Gesichtspunkt des Bandenraubes schuldig befunden\nworden.\n\nZweifelhaft kann es sein, ob der Angeklagte AriiiB ,\nder bei der Aufnahme der Dirne GEW in den Kraftwagen und\nbei ihrer Beraubung nicht unmittelbar anwesend war, in\ndiesem Falle ebenso wie die beiden Angeklagten MI\nund Po 21s Mittäter - und nicht bloß als Gehilfe -\ndes Bandenraubes gehandelt hat. Der Senat neigt jedoch zu\nder Auffassung, daß Ar, der nach der Beraubung\nder Dirne Kr liese festgehalten und bewacht und damit\ndie unmittelbar anschließende planmäßige Beraubung auch der\nDirne BB ermöglicht hat, damit seinen \"zeitlichen und\nörtlichen\" - über eine bloß \"geistige\" Mitwirkung hinausgehenden - Tatbeitrag auch zur Beraubung der Dirne GC\ngeleistet hat. Das braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn durch den Schuldspruch wegen nur\neines (die Fälle Kr und CB umfassenden) Bandenraubes ist Ar auch dann nicht beschwert, wenn er\n\nim Falle Große nur als Gehilfe gehandelt haben sollte,\nzumal auch für ihn im Falle GW der Tatbestand des\n\n- einheitlichen - schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt\ndes Straßenraubes einwandfrei erfüllt ist.\n\nc) Daß der vollendete schwere Raub zum Autostraßenraub\nim Verhältnis der Tateinheit und nicht etwa in dem der\nGesetzeskonkurrenz steht, hat das Landgericht rechtlich\neinwandfrei dargelegt (BGH NJW 1963, 1413).\n\n3, Auch der Schuldspruch wegen einer im Falle Kr\nbegangenen, mit den übrigen Straftaten in Tateinheit stehenden Freiheitsberaubung ist rechtlich einwandfrei.\n\nII. Die Strafzumessung hätte nach der zur Zeit der\nAburteilung durch das Landgericht bestehenden Gesetzeslage\nnicht beanstandet werden können. Der Senat muß aber gemäß\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO die Änderung der Strafdrohung berücksichtigen, die im § 316 a StGB durch das Elfte\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 - BGBi\nI 1977 - vorgenommen worden ist. Danach ist in \"minderschweren\nFällen\" nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zulässig.\n\nDas Landgericht hat ausdrücklich erwähnt, daß es \"an\ndie Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus 8 316 a\nAbs. 1 StGB gebunden\" sei (UA S. 35). Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht, das für die Angeklagten eine\nReihe von mildernden Gesichtspunkten anführen konnte (UA S. 36),\nin der ihm allein obliegenden tatrichterlichen Würdigung\neinen minderschweren Fall bejaht und eine unter fünf Jahre\nbetragende Freiheitsstrafe festgesetzt haben würde, wenn\n\n- 10 -\n\ndies damals schon zulässig gewesen wäre. Zwar darf auch\ndie gesetzliche Mindeststrafe des § 250 StGB nicht unterschritten werden. Diese beträgt aber bei Bejahung mildernd\nUmstände ebenfalls nur ein Jahr Freiheitsstrafe. Daß\nmildernde Umstände angenommen werden könnten, ist aus ähnlichen Gründen wie die Bejahung eines minderschweren Falle\ndes Autostraßenraubes nicht ausgeschlossen,\n\nIm Strafausspruch gegen die drei Angeklagten muß dahe:\ndas angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben werden.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zuglei:\nauch die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der\nFestsetzung einer Sperrfrist, wenn auch insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält. Auch über die\nAnordnung einer solchen Maßnahme wird neu zu befinden sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-13/4-str-93-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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