{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-13_4_StR_71_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-13","aktenzeichen":"4 StR 71/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bin Zuhörer, der durch Lärm die Hauptverhandlung stört,\ndarf zwangsweise nur auf Grund eines Beschlusses des\nGerichts aus dem Sitzungssaal entfernt werden.","text_plain":"Ber;\n“X Du\n\nNachschlagewerk: ja zuIl2\nBGHSt: Ja\n\navG §§ 176, 177\n\nBin Zuhörer, der durch Lärm die Hauptverhandlung stört,\ndarf zwangsweise nur auf Grund eines Beschlusses des\nGerichts aus dem Sitzungssaal entfernt werden.\n\nBGH, Urt. v. 13. April 1972 - 4 StR 71/72 - SchwG Zweibrücken\n\nan\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 71/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografen Edgar Lawerence iD sus\nFEED, geboren am MED 1940 in DEEEEEEE/\nMED (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von EEE SEE ,\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Ey\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 12. Juli 1971,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFi\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2\nWaffG und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Verhandlung vom 16. Juni 1971 wurde, nachdem\nder Zuhörerraum auf Grund eines Gerichtsbeschlusses geräumt, nicht jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden\nwar, zunächst weitergeführt, obwohl - unbemerkt von den\nMitgliedern des Gerichts - die Tür zum Sitzungssaal abgeschlossen war. Ob deshalb der absolute Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist (vgl. hierzu BGHSt 21, 72;\n22, 297, 300), braucht nicht entschieden zu werden, da\neine weitere, die Öffentlichkeit der Verhandlung betreffende Rüge durchgreift.\n\n2. In der Sitzung vom 29. Juni 1971 entstand unter\neinem Teil der Zuhörer ein Tumult, als sich sämtliche\nFarbigen erhoben und schrien und lärmten. Der Schwurgerichtsvorsitzende - den der Landgerichtspräsident ermächtigt hatte, in seinem Namen an den Sitzungstagen des\nSchwurgerichts Personen, die die Ordnung und Sicherheit\n\nim Dienstgebäude des Landgerichts Zweibrücken stören sollten, aus dem Dienstgebäude zu verweisen und ihnen das\nWiederbetreten zu verbieten - erteilte daraufhin allen\nFarbigen ein Hausverbot für die Dauer der Hauptverhandlung.\nEr ordnete an, daß sie aus dem Gerichtssaal entfernt und\nihre Personalien festgestellt würden. Nachdem das - offenbar zwangsweise - geschehen und die inzwischen unterbrochene\nHauptverhandlung fortgesetzt worden war, beantragte der\nVerteidiger, über diese Maßnahme des Vorsitzenden einen\nGerichtsbeschluß herbeizuführen, Das Gericht wies den\n\"Antrag der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung\n\nüber die Verweisung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal\"\n\nals unzulässig zurück, \"da es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden und nicht um Sachleitung\"\ngehandelt habe. Dabei meinte es mit \"Verweisung\" ersichtlich auch die zwangsweise Entfernung.\n\nDie Revision sieht mit Recht in dieser Entfernung\nder Zuhörer eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO).\nGegen diesen Grundsatz wird nicht nur dann verstoßen,\nwenn alle Zuhörer von der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgeschlossen werden. Es genügt, daß einzelne\nPersonen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise\naus dem Verhandlungsraum entfernt werden (vgl. BGHSt 3,\n386, 388; 18, 179, 180).\n\na) Der Schwurgerichtsvorsitzende war - wie sich\nauch aus seiner dienstlichen Außerung vom 13. Januar 1972\nergibt - der Meinung, den störenden Zuhörern auf Grund\nder Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten ein Haus-\n\nverbot erteilen und sie zwangsweise aus dem Sitzungssaal\nentfernen lassen zu dürfen, ohne gemäß % 177 GVG einen\nBeschluß herbeiführen zu müssen. Damit hat er den Umfang\ndes Hausrechts des Landgerichtspräsidenten verkannt.\n\nOb der Landgerichtspräsident das ihm als Hausherrn\nzustehende Recht, Personen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, aus dem Gerichtsgebäude zu weisen und/oder\nihnen ein Hausverbot zu erteilen, auf den Schwurgerichtsvorsitzenden allgemein übertragen konnte, braucht hier\nnicht erörtert zu werden. Durch eine solche Ermächtigung\nerlangt der Vorsitzende jedenfalls nicht das Recht, im\nSitzungssaal bereits anwesende Zuhörer, die die Verhandlung stören, in einer anderen als der im 14. Titel\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes (Öffentlichkeit und\nSitzungspolizei, §§ 169 ff GVG) geregelten Weise entfernen zu lassen. Denn das Hausrecht des Landgerichtspräsidenten findet, solange das Gericht tagt, seine Grenze\nan der Sitzungspolizei. Innerhalb des Sitzungssaales geht\ndie dem erkennenden Gericht - seinem Vorsitzenden oder\ndem Gericht selbst - vorbehaltene Sitzungspolizei, die\nAusfluß der unabhängigen richterlichen Gewalt ist\n\n(BGHSt 17, 201, 204), dem Hausrecht der Justizverwaltung\nvor.\n\nb) Auch kraft seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse durfte der Vorsitzende, wovon offenbar das Schwurgericht ausging, nicht die störenden farbigen Zuhörer\nzwangsweise entfernen lassen. Nach § 176 GVG obliegt\nzwar dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung\n\nin der Sitzung. Jedoch ist nach § 177 GVG ein Beschluß\n\ndes Gerichts erforderlich, wenn bei der Verhandlung nichtbeteiligte Personen, also Zuhörer, \"die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen\",\naus dem Sitzungszimmer entfernt werden sollen.\n\nIn der Rechtsprechung ist das Verhältnis beider Bestimmungen zueinander bisher nicht eindeutig klargestellt.\nDas Reichsgericht hat in zwei älteren Entscheidungen ausgeführt, der Vorsitzende dürfe zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung nach § 176 GVG störende Zuschauer aus dem Gerichtssaal entfernen, notfalls sogar den Saal räumen lassen,\nohne daß dadurch die Öffentlichkeit der Verhandlung unzulässig beeinträchtigt würde (RG Rspr. 4, 151, 152; LZ 1916,\n309). Den Entscheidungen RGSt 30, 104 und GA 47, 290, in\ndenen es sich ebenfalls um die Entfernung störender Zuschauer handelte, lagen Gerichtsbeschlüsse zugrunde.\nDagegen wird in RGSt 64, 385, 387 ausdrücklich betont,\ndaß Zwangsmaßnahmen gegen Verfahrensbeteiligte und Zuhörer allein durch einen Beschluß des Gerichts getroffen\nwerden könnten, Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHSt 17, 201, 204; 18, 179, 180 die Meinung\nvertreten, daß in krassen Fällen von Störung der Sitzungsordnung (z.B. durch drohende Zurufe oder durch Ausschreitungen) der Vorsitzende kraft eigener Sitzungspolizeigewalt ohne Gerichtsbeschluß einzelne Personen\naus dem Verhandlungsraum weisen dürfe.\n\nDieser Meinung, auf der die beiden Entscheidungen\nim übrigen nicht beruhen, wird jedenfalls dahin gefolgt\nwerden können, daß in Fällen von tiefgreifenden Störungen\n\nder Verhandlung durch lärmende, nicht selbst gewalttätig\nwerdende Zuhörer dem Vorsitzenden als äußerstes Machtmittel das Recht zusteht, solchen Zuhörern zu befehlen,\n\nden Sitzungssaal zu verlassen. Aus einem solchen Recht\nfolgt aber nicht das Recht zu ihrer zwangsweisen Entfernung.\nZwar ist dem Vorsitzenden im Rahmen des § 176 GVG ein\nErmessensspielraum gewährt, um durch ihm geeignet erscheinende Anordnungen den reibungslosen Verhandlungsablauf wahren zu können (BGHSt 17, 201, 203/4). Das Ermessen findet jedoch da seine Grenze, wo § 177 GVG MaB-\nnahmen des Gerichts vorschreibt (Eb. Schmidt, JR 1963, 307).\nDazu gehört die zwangsweise Entfernung von Zuhörern aus\n\ndem Gerichtssaal, die allein das Gericht beschließen darf\n(vgl. auch KMR 6. Aufl. § 176 GVG Bem. 2b).\n\nDiese Beschränkung der Sitzungspolizeigewalt des\nVorsitzenden ist eine vom. Gesetzgeber bewußt getroffene\nRegelung (vgl. Begr. zu § 143 des Entwurfs, abgedr. bei\nHahn, Materialien zum GVG, 2. Aufl. S. 175: \"mit Rück-\n‚sicht auf die stete Anwesenheit der Mitglieder des Gerichts\" bestehe kein Bedürfnis, die Befugnisse des Vorsitzenden zu erweitern). In Fällen der hier festgestellten\ngroben Störung des Verhandlungsablaufs wird auch regelmäßig auf einfachem Wege (vgl. BGHSt 24, 170, 171) ein\nGerichtsbeschluß herbeigeführt werden können.\n\nOb in besonders gelagerten Fällen, z.B. wenn ein\nZuhörer gewalttätig wird, dieselben Grundsätze zu gelten\nhaben, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nFein =\n\n3. Zu den weiteren Verfahrensrügen ist nur folgendes\nzu bemerken:\n\na) Das Schwurgericht durfte die Anhörung eines weiteren Schußwaffensachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO\nablehnen. Da das Gericht festgestellt hat, daß durch\näußere Einflüsse (Wasser, Schmutz) etwaige Schmauch- oder\nBleispuren an der Schußhand des Angeklagten verlorengegangen sein können (vgl. hierzu Prokop, Forensische\nMedizin, 2. Aufl. S. 234; Burger, DZGerMed. 53 (1963),\n108), konnte es für die Sachkunde des gehörten Sachverständigen auf die Kenntnis statistischer Unterlagen über\ndie Ergebnisse mit Paraffinabdrücken nicht ankommen,\n\nb) will das Gericht einen Beweisamtrag ablehnen,\nweil nach seiner Auffassung die Tatsache, die bewiesen\nwerden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist\n(§ 244 Abs. 3 StPO), muß es in den Gründen dieser Entscheidung darlegen, ob die behauptete Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unerheblich ist, damit\nder Angeklagte seine Verteidigung sachgerecht darauf\neinstellen kann (BGHSt 2, 284, 286; 13, 252, 255; BGH\nNJW 1953, 35 Nr. 21).\n\nDasselbe gilt für die Ablehnung von Fragen (§§ 241,\nAbs. 2, 242 StPO).\n\nc) Mit Recht hat das Schwurgericht den von dem\nVerletzten Lippeck erwähnten amerikanischen Leutnant\nals unerreichbaren Zeugen angesehen (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO). Es bestand für das Gericht ersichtlich keine Mög-\n\n|\n|\n\nlichkeit, einen nicht einmal dem Namen nach bekannten\nOffizier der US-Armee, bei dem es sich zudem um einen\n\"V-Mann des CID, der OSI oder einer anderen amerikanischen\nzivilen oder militärischen Sicherheits- oder Nachrichtenorganisation\" handeln soll, zu Fragen seiner Tätigkeit\n\nzu hören.\n\nad) Der Beschluß, daß der durch die Straftat Verletzte\nzu vereidigen sei (§ 61 Nr. 2 StPO), bedarf keiner Begründung (BGHSt 15, 253; 17, 186, 187).\n\ne) Der Beschluß über die Verwerfung des Ablehnungsgesuches ist zwar nur formelhaft und damit unzureichend\nbegründet. Das Revisionsgericht hat jedoch die im ersten\nRechtszug vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht nur in\nrechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu\nwürdigen und zu überprüfen (BGHSt 23, 265). Wie sich\ndanach aus den dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden vom 18. Juni 1971 und 13. Januar 1972 sowie\ndes Landgerichtspräsidenten vom 17. Januar 1972 ergibt,\nhat der Präsident nicht in die sitzungspolizeilichen\nBefugnisse des Gerichtsvorsitzenden eingegriffen oder\nauch nur - vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten\naus gesehen - diesen Anschein erweckt.\n\nf) Wie aus den dienstlichen Äußerungen vom 13. und\n17. Januar 1972 hervorgeht, lag auch in der am 18. und\n22. Juni 1971 vor Beginn der mündlichen Verhandlung verlesenen Erklärung des Landgerichtspräsidenten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Ankündigung des Präsidenten, das Gerichtsgebäude bei un-\n\n>.\n\n- 10 -\n\nnötigem Lärm räumen zu lassen, bezog sich ausdrücklich auf\ndie Zeit vor Sitzungsbeginn und auf Sitzungspausen. Desgleichen war es dem Landgerichtspräsidenten am 8. Juli 1971\nnicht verwehrt, auf Grund seines Hausrechts Frau Campbell\nwegen eines Tumultes im Treppenhaus den weiteren Zutritt\nzum Gerichtsgebäude zu versagen, da sie weder als Zeugin\nnoch sonst am Verfahren beteiligt war. Nicht richtig sind\nschließlich die Behauptungen der Revision, der Landgerichtspräsident habe gegen den Willen des Schwurgerichts Pressevertretern den Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt und 70 %\nder Sitzplätze des Zuhörerraums seien von Polizeibeamten\neingenommen worden.\n\nII. Die Sachbeschwerde bedarf nur insoweit der Erörterung, als sie sich gegen die Verurteilung wegen\nWiderstands gegen einen Vollstreckungsbeamten richtet.\n\nNach den Feststellungen war Lippeck als deutscher\nZivilbediensteter bei den in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten US-Truppen beschäftigt, und zwar als Angehöriger der Sicherheitspolizei der US-Luftwaffe. Ihm\nstanden als mit einem Dienstrevolver ausgerüsteten Wachtposten am Westtor des Militärflugplatzes Ramstein polizeiliche Befugnisse zu. Zu seinen Aufgaben gehörte es, unbefugt den Flugplatz betretende Personen zu kontrollieren\nund notfalls am Eindringen in das Militärgelände zu\nhindern. Damit war er ein zur Vollstreckung von Gesetzen\nund Rechtsverordnungen berufener Beamter, der unter den\nSchutz des § 113 StGB stand.\n\n- 11 -\n\nNach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des 4. StrÄG vom 11.6.1957\n(BGBl. I S. 597) - in Verbindung mit dem 8. StrÄG vom\n25.6.1968 (BGBl. IS. 741) - i.d.F. des 3. StrRG vom\n20.5.1970 (BGBl. I S. 505 -vgl. bei Dreher, StGB 32. Aufl.\nAnhang 35),sind die §§ 113, 114 Abs. 2 StGB auch auf\nWiderstandshandlungen gegen \"Soldaten oder Beamte\" der\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten NATO-Truppen anzuwenden. Zu diesen Beamten zählen auch deutsche\nZivilbedienstete der ausländischen Streitkräfte, die\nhoheitliche Befugnisse ausüben und damit Beamte im strafrechtlichen Sinne (entsprechend § 359 StGB) sind. Nach\ndem Willen des Gesetzes sollen die in der Bundesrepublik\nstationierten NATO-Truppen und ihre Beamten den gleichen\nSchutz gegen Widerstandsleistungen genießen wie die Bundeswehr und ihre Behörden (vgl. Art. 29 des Zusatzabkommens\n- ZA - zum NATO-Truppenstatut v. 3.8.1959 - BGBl. 1961 II\n1218, 1242 -sowie Begr. zum Entwurf des 4. StrÄG, BR-Drucks. 148/56 S. 35 ff; Prot. der 11. Sitzung des\nSond-Auss. für die Strafrechtsreform vom 10.3.1970 S. 373).\n\nNach Art. 53 Abs. 1 ZA (BGBl. 1961 II S. 1273) können\ndie Behörden der Streitkräfte innerhalb ihrer Anlagen\ndie erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer\nSicherheit und Ordnung treffen. Dazu können sie nach\nArt. 12 Abs. 1 dieses Abkommens die im Dienste der Truppe\n\nKL\n\n- 12 -\n\nstehenden Personen, die für den Schutz von Sachwerten\nverantwortlich oder durch die besondere Art ihrer dienstlichen Tätigkeit besonders gefährdet sind, ermächtigen,\nWaffen zu besitzen und zu führen.\n\nDer Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nSenPräs. Meyer kann, Börtzler Mayr\nweil im Urlaub,\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-13/4-str-71-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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