{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-04-06_4_StR_118_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-04-06","aktenzeichen":"4 StR 118/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 118/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autohändler Ewald H up zus TED\ngeboren am EEEED :931 in nu ,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nib\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. April\n1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Iirteil des Landgerichts Essen vom\n6. Dezember 1971 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin vier Fällen und wegen Dieostahls nach dem Urteilsspruch zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten verurteilt, während die Freiheitsstrafe\nin den Urteilsgründen mit einem Jahr und drei Monaten\nangegeben ist. Dieser widerspruch ist unlösbar. Daß\nnach der Sitzungsniederschrift eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten verkündet worden ist,\nbeweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl.\n\n- 3.\n?\n\nu.a. Rust 4b, S°65 BG, Urteil vom 2. Januar 1965\n\n- ? 5tR 956/64). Der Gesamtstrafausspruch kann daher\n\nnicht bestehen bleiben. Die Strafkammer muß erneut\n\nüber ihn befinden.\n\nIm übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge\ngebotene Nachprüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt im Antrag vom 14. März 1972 zutreffend\ndargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insoweit war die Revision daher\nzu verwerfen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-06/4-str-118-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-06/4-str-118-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.633361+00:00"}}