{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-30_4_StR_100_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-30","aktenzeichen":"4 StR 100/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nLk StR 100/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Willi Udo RB ‚, ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1945 in Temp /Capeilen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Arbeiterin Ellen PsuEEEp zus LED,\ndort geboren am EEEEB 1953,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 30. März 1972 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wirc\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 1971\n\na)\n\nin den ihn und die Mitangeklagte Pe\nbetreffenden Schuldaussprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte RB unter\nFreisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 62 schweren\nFällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahls in drei schweren Fällen und wegen\nZuhälterei (§§ 242, 243 Nr. 1, 43, 47, 181 a,\n74 StGB), die Angeklagte FEED wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls in 62 schweren\nFällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahls in drei schweren Fällen (§§ 242,\n243 Nr. 1, 43, 47, 74 StGB) verurteilt werden,\n\nin dem den Angeklagten RB petreffenden\nStrafausspruch, jedoch mit Ausnahme der\nwegen Zuhälterei verhängten Einzelstrafe,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n!.\n\nEN\nx\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nREED wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rp wesen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen\nfortgesetzter Zuhälterei unter Freisprechung im übrigen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die Mitangeklagte Pozdziech wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt.\nDer Angeklagte RB rügt mit der Revision Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechend gerechtfertigt worden, sie ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldausspruchs, auch soweit er die Mitangeklagte betrifft, und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer.\n\nDie Angeklagten haben in der Zeit vom 21. November 1970\nbis zum 8. März 1971 in Hg und in WW gemeinschaftlich\nnacheinander insgesamt 65 Personenkraftwagen aufgebrochen\nund daraus verschiedene Gegenstände, vorwiegend Rundfunkgeräte, in Zueignungsabsicht weggenommen. In drei Fällen\nwurden sie gestört und konnten keine Beute machen. Das\nLandgericht betrachtet diese ganze Reihe von Diebstählen\nals eine einzige fortgesetzte Tat. Diese Auffassung ist\nJedoch rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht begründet\nsie damit, daß die Angeklagten, um sich Geld für ihren\nLebensunterhalt zu verschaffen, beschlossen hatten, in\n\nDe] und Umgebung Personenkraftwagen aufzubrechen. Wie\nder Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont\nhat, reicht indessen der allgemeine Entschluß, bei passender Gelegenheit Diebstähle zu begehen, nicht aus, um einen\nFortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten zu\nbegründen. Der dazu erforderliche Gesamtvorsatz mu3 nach\nständiger Rechtsprechung die späteren Einzelakte in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaitung und in\nihrem Umfang von vornherein umfassen (vgl, zuletzt BGH,\nUrteil vom 1. Dezember 1971, 2 StR 423/71, bei Dallinger,\nMDR 1972, 197).\n\nIm Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten, ist es\nnicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Annanme\neines Fortsetzungszusammenhangs künftig zu seinem Nachteil\nauswirkt. So ist z.B. Voraussetzung für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB u.a., daß\nder Angeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat,\ndurch die er Jjewe i 1 s5s Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verwirkt hat. Es genügt also nicht, daß er für\nmehrere Taten eine Gesamtstrafe von mindestens dieser Höhe\nverwirkt hat oder zu ihr verurteilt worden ist, vielmehr\nkommt es auf die Höhe der für jede einzelne Tat verwirkten\nStrafe an. Würde die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen eines fortgesetzten Diebstahls, für den das Landgericht\neine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt\nhat, bestehen bleiben, so könnte in einem späteren Verfahren\ndiese Tat als Vortat im Sinne des § 42 e Abs. 2 StGB zum\nNachteil des Angeklagten gewertet werden. Anders, wenn für\njeden der 65, zum Teil nur versuchten Diebstähle eine\nEinzelstrafe ausgesprochen werden muß. Es ist nicht aus-\n\nzuschließen, daß dann keine dieser Einzelstrafen das Maß\nvon einem Jahr erreicht. Keiner der Diebstähle könnte dann\nspäter als Vortat für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB herangezogen werden (vgl.\nSchönke/Schröder, 15. Aufl., § 42 e StGB, Rdnr. 46 und 49).\n\nDer Schuldspruch wegen eines (fortgesetzten) Diebstahls\nkann daher nicht bestehen bleiben. Nach dem äußeren Sachverhalt erscheint es ausgeschlossen, daß in einer neuen\nVerhandlung ein sämtliche Einzeltaten umfassender Gesamtvorsatz der Täter festgestellt werden könnte. Der Senat\nändert daher den Schuldspruch von sich aus ab. Die Änderung\nist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte Pozäziech zu\nerstrecken.\n\nDie Änderung des Schuldausspruchs hat die Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs wegen Diebstahls und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer\nzur Folge. Die Einzelstrafe wegen Zuhälterei bleibt hiervon\nunberührt. Der Strafausspruch gegen die Mitangeklagte kann\nbestehen bleiben, da diese vom Landgericht zu einer Jugendstrafe verurteilt ist und es ausgeschlossen ist, daß eine\nfür 65 einzelne Taten zu verhängende Einheitsstrafe geringer\nausfallen würde als die vom Landgericht ausgesprochene.\n\n{\n\nDie Revision des Angeklagten Rp ist im übrigen\noffensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-30/4-str-100-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-30/4-str-100-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.553163+00:00"}}