{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-23_4_StR_83_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-23","aktenzeichen":"4 StR 83/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 83/72 BESCHLUSS\n\"33,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montageschlosser Peter Hans D ge\naus EEE, geboren am a 1944 in SCHE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbündesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 23. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Du»\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n26. Juli 1971, soweit es ihn und den Mitangeklagten Bartling betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß schuldig sind:\n\na) der Angeklagte DEE des Dievstahls in drei schweren Fällen und\n\ndes versuchten Diebstahls in zwei\nschweren Fällen,\n\nb) der Angeklagte BB des Diebstahls\nin acht schweren Fällen und der Ürkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug;\n\n2. mit den Feststellungen hierzu aufgehoben:\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Din\nim gesamten Strafausspruch,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Din\nim Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Einbruchs bei\n\nden Firmen Tip und Tg (II 12 und 13\nder Urteilsgründe), ferner in dem Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n| Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nDEE wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten DB und\nDEE in Fall II 12 und 13 der Urteilsgründe wegen\nzweier selbständiger Diebstahlstaten verurteilt. In Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur\num einen einheitlichen, fortgesetzten vollendeten Einbruchsdiebstahl. Denn die Angeklagten haben während des\nEinbruchs in die Betriebsräume der Firma Ti festgestellt, daß sie den im Büro der Firma befindlichen\nPanzerschrank mit dem mitgeführten Werkzeug nicht öffnen\nkonnten. Sie faßten deshalb den Entschluß ‚„ durch einen\nweiteren Einbruch bei der Firma Ti sich die benötigte\nSchweißausrüstung zu beschaffen. Nachdem sie sich so in\nden Besitz dieser Ausrüstung gesetzt hatten, vollendeten\nsie noch in der selben Nacht den begonnenen Einbruch bei\n\n2\nTun\n\nder Firma Ti (UA 18). Sie haben damit beide Taten\nauf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen. Der\nfür die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten\nTeilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt 19,\n323). Die Angeklagten sind daher im Fall II 12 und 13\nnur eines fortgesetzten vollendeten Diebstahls schuldig.\nAuf die Revision des Angeklagten DEE ist der\nSchuldspruch des Urteils, soweit es ihn betrifft, und,\ngemäß § 357 StPO, auch soweit es den Mitangeklagten\nBEE betrifft, entsprechend abzuändern.\n\nDamit entfallen auch die für diese Fälle verhängten\nEinzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafen. Es ist\nnicht auszuschließen, daß davon die Art und Höhe der\nin den übrigen Fällen gegen den Angeklagten Deu\nausgesprochenen Einzelstrafen berührt sind. Deshalb war\nbei diesem Angeklagten der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Es ist zu beachten, daß bei der Neufestsetzung\nder Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat die Summe\nder bisher für beide Fälle gegen die Angeklagten DEE\nund er) verhängten Einzelstrafen nicht überschritten\nwerden darf.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\ndie mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten DB keine Rechtsfehler.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-23/4-str-83-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-23/4-str-83-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.333582+00:00"}}