{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-23_4_StR_51_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-23","aktenzeichen":"4 StR 51/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Str 51/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Eugen Albert S Ep zus\nVE , zeboren am GE 1933 in ME/ Saar,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 13. Juli 1971\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nve\n\nDe\n\n[1\n\\o\ni\n\nGründe:\n\nDer dem Alkohol ergebene, heute 58 Jahre alte Angeklagte, der sich nüchtern friedfertig und umgänglich zeigt,\nist in angetrunkenem Zustand leicht reizbar und neigt zu\nGewalttätigkeiten (UA 21). Wiederholt ist er deshalb mit\nden Strafgesetzen in Konflikt geraten. Am 4. März 1969\nerregte er sich in angetrunkenem Zustand darüber, daß ihm\nseine Wohnungsinhaberin, Frau Weiß . vorübergehend mit\nihrem Körper den Blick zum Fernsehgerät verdeckte. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung schlug er sein\n61-jähriges verwachsenes Opfer derart, daß es zunächst\nrückwärts gegen ein Wasserrohr und dann auf den Boden fiel.\nDort trat er es mit seinem beschuhten Fuß (UA 23). An den\nFolgen der erlittenen Verletzungen, nämlich einem Schlüsselbeinbruch sowie einem Rippenserienbruch, verstarb Nelli\nVE an 15. März 1969, nachdem sich ihr Allgemeinzustand verschlechtert hatte, daß es zu einem Herz- und\nKreislaufversagen kam (UA 24). Auch nach diesem Ereignis\nsetzte der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung seine Gewalttätigkeiten gegenüber Hausmitbewohnern fort.\n\nDas Schwurgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Gläsel ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit an einer Bewußtseinsstörung, krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche litt.\nEs hat in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen\nfestgestellt, daß der Angeklagte \"sich zur Zeit der Tat\nwegen des genossenen Alkohols in Verbindung mit seiner\npsychopathischen, willensschwachen und aggressiven Per-\n\nsönlichkeit im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbefand und daß infolgedessen trotz seines geringen Intelligenzgrades zwar seine Einsichtsfähigkeit vorhanden, sein\nSteuerungsvermögen jedoch (erheblich) eingeschränkt war\"\n(uA 27, 34, 35). Deshalb hat es den Angeklagten unter Bejahung seiner Schuldfähigkeit wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nA, Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer zur\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht\neinen weiteren Sachverständigen zugezogen hat. Eine\nsolche weitere Beweiserhebung hätte sich ihr aufdrängen\nmüssen, weil andere Gutachter den Angeklagten in früheren\nVerfahren für schuldunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB\nerklärt hätten.\n\nDie Aufklärungspflicht nötigte das Schwurgericht\nhier nicht zu einer solchen weiteren Beweiserhebung.\nDer gehörte Sachverständige Dr. Gläsel hat den Angeklagten zweimal über mehrere Wochen lang stationär beobachtet und ihn psychiatrisch untersucht. Dabei haben\nsich weder hirnorganische Befunde noch sonstige Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten er-\n\nN\n\ngeben. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der\nfrüher von anderen Ärzten über den Angeklagten erstatteten\nGutachten und unter Auswertung der zahlreichen gegen den\nAngeklagten eingeleiteten und teilweise eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren zur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan, daß die bei dem Angeklagten bisweilen\nbeobachteten, jedoch seit Jahren nicht mehr aufgetretenen\nAnfälle zwar solchen der Epilepsie ähnelten, jedoch nur\ndurch den Genuß von Alkohol ausgelöst worden sind (UA 35/36).\nWährend insbesondere der frühere Sachverständige Dr. Lutz\nsich 1966 entgegen seinem im Jahr 1964 erstatteten schriftlichen Gutachten dahin äußerte, daß die Wesensart des\nAngeklagten, nämlich seine hochgradige charakterliche\nAbartigkeit, sein Schwachsinn und seine Trunksucht, nicht\nvon einem Epilepsieleiden getrennt werden könnte (UA 13),\nund der Angeklagte deshalb trotz vorhandener Einsicht in\ndas Unrecht seines Tuns nicht entsprechend dieser Einsicht\nhandeln könnte, führte der jetzige Sachverständige Dr. Gläsel\nfür das Schwurgericht überzeugend aus, daß die Diagnose\nEpilepsie, für die seinerzeit Angaben des Angeklagten\n\nund anderer Personen, insbesondere Familienangehöriger,\nmaßgebend gewesen waren (UA 34), auf Grund der jüngsten\nlangdauernden Untersuchungen keine Bestätigung gefunden\nhabe. Nach dem jetzigen Befund ergebe sich unzweifelhaft,\ndaß die vom Angeklagten geschilderten Anfälle auf dessen\nchronische Alkoholsucht zurückzuführen seien. Durch\nAlkoholeinwirkung gerate der Angeklagte in einen Dämmerzustand, bei dem trotz einer Bewußtseinsstörung der brkenntniszusammenhang bestehen bleibe. Über den Tagesablauf am Tattage habe er ebenfalls keine Erinnerungslosigkeit und auch keinen Abriß des Erlebniszusammenhangs\n\naufzuweisen. Für eine Epilepsie fehle es dem Angeklagten\nan der typischen Wesensveränderung, die einen Epileptiker\nkennzeichne (UA 35).\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen, die einen\nVerstoß gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze\nnicht erkennen lassen, berücksichtigen die hier für die\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände, nämlich die vom Schwurgericht festgestellten Auffälligkeiten des Angeklagten, wie sie sich\nin den früheren Verfahren ergeben haben und setzen sich\nmit ihnen in überzeugender Weise auseinander. Bei dieser\nSachlage mußte die Tatsache, daß der jetzt gehörte Sachverständige sich zu früher erstatteten Gutachten anderer\nSachverständiger in Widerspruch setzte, für das Gericht\nkeine Veranlassung zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen sein. Auch die Revision behauptet nicht,\ndaß die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Gläsel zweifelhaft sei, oder daß er sein Gutachten auf Grund unzutreffender Tatsachenvoraussetzungen erstattet habe, daß\nsein Gutachten Widersprüche enthalte oder daß ein neuer\nSachverständiger über Forschungsmittel verfüge,die den\nseinen überlegen erscheinen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO,\n22, Aufl. § 244 Anm. III, 3cu. VI, 4).\n\n2. Soweit die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht weder den Krankenbericht des Städtischen Krankenhauses KB noch den Krankenbericht der Universitätsklinik Hl über die getötete Frau Weiß\nbeigezogen habe, kann hierauf eine Aufklärungsrüge nicht\ngestützt werden. Die Strafkamner hat prozeßordnungsgemäß\n\n=\nrun\nm\n\n(§ 250 StPO) den behandelnden Arzt Dr. OWEEB zu den Ursachen des Todes der Frau VB 215 sachverständigen\nZeugen vernommen. Daß dieser die Beweisfrage nicht hinreichend hätte beantworten können und deshalb Vorhalte\naus den Krankengeschichten notwendig gewesen wären, ist\nnicht dargetan. Das Schwurgericht stellt vielmehr eindeutig fest, daß nach der Aussage des sachverständigen\nZeugen Dr. Ol der Tod der Frau Ve ohne die\nihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht eingetreten wäre (UA 32). Darauf, daß diese Feststellung im\nUrteil nicht mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen des sachverständigen Zeugen übereinstimme,\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966,63).\n\nII. Sachrüge\n\nDas Urteil läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nEs ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Ausführungen der\nRevision greifen in unzulässiger Weise die allein dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (BGHSt 21, 149, 151). Das Schwurgericht hat in\nKenntnis der Minderbegabung des Angeklagten, die jedoch\nnicht die Annahme eines Schwachsinns, nicht einmal einer\nDebilität rechtfertigt (UA 34/35), und seines abnormen\npsychischen Zustandes sowie des Alkoholgenusses seine\nEinsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns bejaht\n(UA 27, 36). Es hat damit zugleich rechtlich unangreifbar\nauch seine Überzeugung begründet, daß der Tod der Frau\nVe 1s mögliche Folge ihrer schweren körperlichen\nMißhandlungen für den Angeklagten voraussehbar war (UA 33).\n\nDas Schwurgericht hat entgegen der Behauptung der\nRevision ebenfalls begründet, warum es von den Möglichkeiten der Strafmilderung gemäß §§ 228, 51 Abs. 2 StGB\nkeinen Gebrauch gemacht hat (UA 37). Es hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er durch den Genuß von Alkohol am\nTattage seine verminderte Zurechnungsfähigkeit schuldhaft\nselbst herbeigeführt hat. Denn er habe gewußt, daß er\nnach Alkoholgenuß zu Gewalttätigkeiten neige und \"daß er,\nfing er erst einmal mit dem Trinken an, nicht mehr damit\naufhören konnte\" (UA 39). Diese Begründung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-23/4-str-51-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-23/4-str-51-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.312459+00:00"}}