{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-17_4_StR_411_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-17","aktenzeichen":"4 StR 411/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_411/72 URTEIL\nFA. 82\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Hans Peter L GE zus\nvo, dort geboren am GEB 19.6,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nBesetzung mit den Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom\n3, Oktober 1972,an der ferner teilgenommen haben:\nOberstaatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltc il =1: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen\nvom 17. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrtinde:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren drei Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nist begründet.\n\n1. Der angetrunkene Angeklagte (2 %0o) traf am 25. September 1970 gegen 23.15 Uhr in dem hinreichend ausgeleuchteten\nEingang des Hauses DEE Straße EB in va den ihm gut\nbekannten, ein Jahr älteren und ihm körperlich überlegenen\n\nHorst BEP, der ebenfalls angetrunken (2 %0) war. Dieser\nverneinte lachend die an ihn gerichtete Frage, ob er wisse,\nwo die Frau des Angeklagten sei. Das Schwurgericht nimmt\n\nan, daß BEP, der in alkoholisiertem Zustand leicht reizbar ist - was auch dem Angeklagten aus früheren Vorfällen\nbekannt war - in diesem Augenblick Lust bekam, den Angeklagten zu verprügeln. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: \" Er (BEE) mochte jedoch nicht den ersten\nSchlag tun und lieber den Angeklagten zu einer Schlägerei\nprovoziererl. BB z0g seine Jacke aus, ließ sie zu Boden\ngleiten, ergriff den Angeklagten bei der Brust und trat ihn\ngegen den linken Außenknöchel. Vom Hemd des Angeklagten\nsprangen einige Knöpfe ab. Der Angeklagte wollte nicht mit\ndem körperlich stärkeren BeEEiBraufen. Da er ohnehin ärgerlich über den Verlauf des Abends war, wurde er jedoch nach\nder Zudringlichkeit DEE von Wut übermannt und versetzte\ndiesem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. BilBtaumelte\nzurück und stürzte zu Boden. Der Angeklagte hätte jetzt die\nGelegenheit gehabt, den Kampfplatz zu verlassen und zu versuchen, in seine Wohnung zu gelangen oder sich jedenfalls\nzu entfernen, um eine weitere Schlägerei zu vermeiden. Er\nfühlte sich zwar BEE körperlich unterlegen, wußte jedoch\nfür den Notfall das Messer in seiner Tasche und mochte daher nicht weichen. Budde stand wieder auf, war seinerseits\ndurch die Niederlage aber äußerst gereizt und rief dem Angeklagten zu: \"Jetzt mache ich Dich fertig!\". Der Angeklagte\ngriff in die rückwärtige rechte Hosentasche, zog das Messer\nheraus, löste die Arretierung - falls er das Messer arretiert\n\nin der Tasche trug, was nicht genau festgestellt werden konnte,\n\naber wahrscheinlich ist - drückte auf den Knopf, so daß die\nKlinge heraussprang, streckte das Messer dem angreifenden\nBEE entgegen und rief: \"Horst, hör auf! Ich habe ein Messer!\"\n\nNYVvUY\n\nDabei hoffte er auf die abschreckende Wirkung dieser\nDrohung, war jedoch entschlossen, notfalls das Messer\ngegen den Angreifer zu gebrauchen. BED beachtete die\nWarnung nicht; der Angeklagte hielt das Messer in der\nvorgestreckten rechten Hand. BEE stürzte sich auf den\nAngeklagten. Wie nun der Angeklagte das Messer genau\ngegen den entgegenkommenden Körper des Horst DB führte, ist ungeklärt. Fest steht, daß er das Messer festhielt, als die Spitze BEE Brust berührte und der Bewegung, die von dem entgegenkommenden BEE ausging, bewußt durch eine Gegenbewegung begegnete, so daß die Hand\nmit dem Messer nicht zurückgedrückt wurde, sondern das\nMesser im Zusammenwirken von Bewegung und Gegenbewegung\nHorst BEW in die Brust drang (ua 11/12). Horst EB\nverstarb noch an der Unfallstelle an einer Herzbeuteltamponade.\n\n>, Nach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt. Buddes erste Zudringlichkeit einschließlich des Tritts an den Außenknöchel\nsei ein handgreifliches Angebot zu raufen, nicht aber der\nBeginn der von BEEEB gewollten Rauferei selbst gewesen. Der\nAngeklagte sei sowohl objektiv als auch subjektiv über das\nerforderliche Maß hinausgegangen, als er Budde in dieser\nSituation aus aufgestauter Wut einen heftigen Faustschlag\nversetzt habe. Erforderlich gewesen wäre zur Verteidigung\ngegen die Zudringlichkeit des guten alten Bekannten, mit\ndem sich der Angeklagte zuvor immer gut verstanden habe,\neine gelassene Lösung des Griffs an die Brust, verbunden\nmit der entschiedenen Erkläruhg, der Angeklagte wolle keine Feindschaft mit Budde und wolle sich nicht mit diesem\nschlagen. Durch den unangebrachten Faustschlag habe der\nAngeklagte vorhersehbar den sich seiner körperlichen\n\nÜberlegenheit bewußten und in solchen Situationen leicht\nreizbaren BEE zu einem massiveren Angriff herausgefordert,\nohne daß der Angeklagte allerdings diese Situation beabsichtigt habe (UA 19). Der Angriff des Angeklagten sei zwar\nmit seinem Faustschlag beendet gewesen und der nunmehr angreifende Budde habe nicht in gerechtfertigter Notwehr gehandelt. Jedoch habe der Angeklagte diesen massiven Angriff durch seine schuldhafte rechtswidrige Fehlhandlung\nvorhersehbar verursacht. Deshalb hätte er seine Verteidigung\nauf die schwächste Gegenwehr beschränken müssen (UA 20). Bei\nseiner körperlichen Unterlegenheit hätte er, nachdem er mit\ndem ersten Faustschlag Erfolg gehabt habe, eine Verteidigung\nohne Messer versuchen müssen. Gebrauchte er aber das Messer,\nso hätte er es spätestens, als BEEEB auf ihn lossprang, fallen\nlassen oder vor dem herandrängenden BED zurückziehen und\ngegebenenfalls erneut warnen müssen. Jedenfalls hätte er\neine Verletzung des Oberkörpers des PB vermeiden und versuchen müssen, diesen durch einen Stich in den Arm oder das\nBein kampfunfähig zu machen. Da der Angeklagte durchaus überlegt gehandelt habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 53\nAbs. 3 StGB nicht vor.\n\n3, Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte könne\nsich nicht auf Notwehr berufen, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte \"durch eine schuldhaft rechtswidrige Fehlhandlung\nden letzten Angriff BEE vorhersehbar verursacht habe\"\nund deshalb gehalten gewesen sei, sich nur in maßvollen\nGrenzen zu verteidigen (UA 20). Diese Fehlhandlung begründet\ndas Schwurgericht damit, daß das erste Vorgehen BEE lediglich eine bloße Zudringlichkeit, nämlich nein handgreifliches\n\nAngebot zu raufen, nicht aber der Beginn der von DEE\ngewollen Rauferei selbst\" gewesen sei (UA 19).\n\nDie Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang nicht\nerkennen, ob das Schwurgericht bedacht hat, daß die innere\nEinstellung BEP in seinem tatsächlichen Vorgehen keinen\n\nwe,\n\nAusdruck gefunden hat und deshalb für den einfach strukturierten und minderbegabten (UA 4) und zudem erheblich angetrunkenen\n\nund gereizten Angeklagten auch nicht erkennbar gewesen ist.\nAuf Grund der Außeren Umstände, nach denen sich allein die\nNotwendigkeit einer Verteidigung nach § 53 StGB richtet,\nkönnte hier ein von DEEED grundlos begonnener rechtswidriger\nAngriff anzunehmen sein. Dieser hatte sich die Jacke ausgezogen, den Angeklagten an den Außenknöchel getreten und So\nfest gepackt, daß einige Knöpfe von dessen Hemd absprangen.\nEin solches Verhalten kann nicht ohne weiteres als bloße\nZudringlichkeit, wie etwa der Schlag auf die Schulter oder\nder Rempler an die Seite, aufgefaßt werden.\n\nDer Angeklagte brauchte einen solchen rechtswidrigen\nAngriff nicht zu dulden, sondern durfte sich hiergegen zur\nWehr setzen. Der Angegriffene ist auch in der Regel nicht\ngehalten, sich auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen. Der Angeklagte wußte, daß der ihm körperlich überlegene BEE in angetrunkenen Zustand leicht reizbar war und zu Ausfälligkeiten neigte. Man wird deshalb\ndarin, daß der Angeklagte versucht hat, statt begütigend\nauf den ihn angreifenden eo 5] einzuwirken, diesen durch\neinen heftigen Faustschlag kampfunfähig zu machen, kaum\neine Notwehrüberschreitung erblicken können. Daß bei der\ngewählten Art der Gegenwehr - Faustschlag ins Gesicht -\nneben dem Verteidigungswillen auch Ärger und Wut eine Rolle\ngespielt haben, ist rechtlich unerheblich, weil der Verteidigungswille dabei ersichtlich nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (LK 9. Aufl. 8 53 Ran 16).\n\nb) Aber selbst dann, wenn für die erste Phase des\nTatgeschehens ein Irrtum des Angeklagten über die Notwehrlage und eine Notwehrüiberschreitung anzunehmen sein\nsollten, muß geprüft werden, ob sich der Angeklagte über\ndie Nachhaltigkeit und Stärke des von BP eingeleiteten\nweiteren Angriffs geirrt hat und ob er überhaupt sowie\nauf welche Art und in welchem Maß die Notwendigkeit der\ndagegen gebotenen Abwehr falsch beurteilt hat (vgl.\nBGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885).\n\nZunächst ist zu bemerken: Wenn der Angeklagte nach\ndem erfolgreichen Faustschlag nicht den Versuch unternahm\nzu fliehen, kann ihm dies nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Daß anders zu handeln dem Angegriffenen zugemutet werden kann, bestimmt nämlich nicht über die Einschränkung des Notwehrrechts (vgl. LK 9. Aufl. §§ 53 StGB\nRdn 29 a.E.). Glaubte der Angeklagte, den Angreifer durch\ndie Drohung: \"Horst hör auf! Ich habe ein Messer\" sicherer\nvor einem weiteren Angriff abhalten zu können, so brauchte\ner nicht einen (zweifelhaften) Fluchtversuch zu unternehmen. Der Angeklagte konnte nach den bisherigen Feststellungen\ndavon ausgehen, daß BEE seine Drohung ernst nehmen würde,\ndenn diesem war das Messer bekannt, und er wußte auch, daß\nes der Angeklagte bei sich führte (UA 7, 9, 16). Dieser\nbrauchte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß seine\nzunächst in einer gefährlichen Drohung bestehende und somit\nangemessene Verteidigung erfolglos bleiben würde.\n\nOb der Angeklagte dann berechtigt war, gegenüber dem\nvon den Worten: \"Jetzt mache ich Dich fertig!\" begleiteten\nAngriff BEE das Messer als Waffe einzusetzen, bestimmt\nsich nach dem Grundsatz, daß ein rechtswidrig Angegriffener\ndasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen kann, das\n\neine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten\n1äßt. Er ist grundsätzlich nicht genötigt, auf die Anwendung\nweniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn\nderen Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356).\n\nAls der körperlich dem BB unterlegene Angeklagte nach\nder erfolglosen Drohung mit dem Messer dieses in der geschehenen Weise als Waffe gegen BMW einsetzte, statt ihn\ndurch einen \"Stich in einen Arm oder in ein Bein\" kampfunfähig zu machen (UA 19), könnte er in der Eile des Augenblicks\n\"in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen\" sein (§ 53 Abs. 3 StGB). Wenn allerdings - wofür die bisherigen Feststellungen sprechen - dieser\nSchuldausschließungsgrund nicht angenommen werden kann, muß\nweiter geprüft werden, ob der Angeklagte nicht aus Fahrlässigkeit das Maß der gebotenen Abwehr überschritten und sich folglich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge\nkommt nur in Betracht, wenn bei Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte festgestellt werden kann, daß der Angeklagte\nnicht aus Fahrlässigkeit, sondern vorsätzlich das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten hat.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\n\nSalger Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-17/4-str-411-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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