{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-16_4_StR_58_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-16","aktenzeichen":"4 StR 58/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 58/72 URTEIL\n\nFa\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagehelfer Heinrich K WEB zu: ME Lahn,\ngeboren am EEED 1336 in Vu. Krs. WERE (DDR),\n\nwegen versuchter Notzucht\n\net\n-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin Ep pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n19. Oktober 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine\nRevision ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum.\n\na) Für die nach Ansicht der Revision erforderliche\nPrüfung eines freiwilligen Rücktritts bestand nach den\nUrteilsfeststellungen kein Anlaß. Nach ihnen war das\nGericht überzeugt, daß der Angeklagte von der Frau nur\ndeswegen abgelassen hat, weil diese sich heftig wehrte\nund so laut um Hilfe schrie, daß sie im vierten Stock\ndes Hauses gehört wurde.\n\nb) Da dann, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll,\nzwischen versuchter Notzucht und gewaltsam vorgenommener\nunzüchtiger Handlung Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 1,\n152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102), hat die Strafkammer den Schuldspruch zu Recht auf den Tatbestand\ndes § 177, 43 StGB beschränkt. Soweit sie bei der Strafzumessung zulässigerweise (vgl. BGHSt 1, 152, 155) die\nVerletzung des wegen der Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung\nkommenden vollendeten Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB erschwerend mitberücksichtigt hat, ist der Einwand\nder Revision, unzüchtige Handlungen, die den Beischlaf\nvorbereiten und verwirklichen sollten, seien nicht dargetan, unverständlich. Nach den Feststellungen hatte\nder Angeklagte, nachdem er mit Hilfe einer Leiter in\ndas Zimmer eingestiegen war, sich seiner Hose und Unterhose\nentledigt und trotz heftiger Gegenwehr der Frau versucht,\nihr die Schlafanzughose auszuziehen. Mit entblößtem\nUnterkörper, nur mit dem Hemd bekleidet, lag er dabei\nmit steifem Glied teils auf, teils neben ihr. Die Kammer\nhat diese Handlungsweise des Angeklagten ohne Rechtsirrtum\n\nals eine objektiv unzüchtige Handlung angesehen, die\nauch subjektiv unzüchtig sei, weil sie in der Absicht\nvorgenommen worden ist, gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 10).\n\n2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Daß in einem Fall des § 177, 43 StGB wie dem\nvorliegenden die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB nicht unterschritten werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 152, 156 dargelegt.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-58-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-58-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.173682+00:00"}}