{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-16_4_StR_55_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-16","aktenzeichen":"4 StR 55/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter\nunterbricht nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung\ngegen den der Verwaltungsbehörde unbekannten Fahrer, auch\nwenn der Anhörungsbogen an diesen aufforderungsgemäß weitergegeben und von ihm ausgefüllt zurückgegeben worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nOWiG 1968 § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nDie Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter\nunterbricht nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung\ngegen den der Verwaltungsbehörde unbekannten Fahrer, auch\nwenn der Anhörungsbogen an diesen aufforderungsgemäß weitergegeben und von ihm ausgefüllt zurückgegeben worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 16. März 1972 - 4 StR 55/72 - I. AG München\nII. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 55/72 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Mühlenkaufmann Hans-Peter DB GEW zus BEB-TED, 2eborer za GUEEEEEEEEE 1956 ir KO,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. März 1972\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nBörtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nDie Übersendung eines Anhörungsbogens an den\nFahrzeughalter unterbricht nicht nach § 29\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung gegen den\nder Verwaltungsbehörde unbekannten Fahrer,\nauch wenn der Anhörungsbogen an diesen aufforderungsgemäß weitergegeben und von ihm\nausgefüllt zurückgegeben worden ist.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22. Dezember 1970 gegen den Betroffenen wegen einer am 19. September 1969 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung\n(§ 9 Abs. 4 StVO af, 24 StVG) eine Geldbuße von 100,-- DM\nfestgesetzt. Bei der Beobachtung dieser Ordnungswidrigkeit\nhatte die Polizei nur das polizeiliche Kennzeichen des\n\"Fahrzeugs abgelesen, nicht aber den Fahrer ermittelt.\n\nDie Polizeibehörde übersandte daher unter dem 14. Ok-\n\ntober 1969 der Halterin des Fahrzeugs, einer Kommanditgesellschaft, einen Anhörungsbogen. In diesem wurde die\nAdressatin (offenbar routinemäßig) beschuldigt, als Führerin\ndes angegebenen Fahrzeugs die Ordnungswidrigkeit begangen\nzu haben und zugleich aufgefordert, sich zu der Beschuldigung innerhalb einer Woche zu erklären. Das\n\nFormular enthielt außerdem folgendes Ersuchen:\n\n\"Sollten nicht Sie, sondern ein anderer als Fahrer oder\nsonst Verantwortlicher in Betracht kommen, wollen Sie\nbitte veranlassen, daß dieser die erbetenen Erklärungen\nfristgerecht abgibt\".\n\nDer Anhörungsbogen gelangte über die Fahrzeughalterin an\nden Betroffenen, einen Kommanditisten der Gesellschaft,\nDessen Stellungnahme ging am 17. Oktober 1969 bei der\nPolizeibehörde ein. Daraufhin wurde gegen ihn am\n\n5. Januar 1970, also mehr als drei Monate nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit, ein Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen erging dann das\noben bezeichnete Urteil.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen. Es will das Verfahren wegen Verjährung einstellen, weil nach seiner Ansicht die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter die Verjährung nicht gegenüber dem von ihm\nverschiedenen, der Verwaltungsbehörde noch unbekannten\nFahrzeugführer unterbricht, denn es handle sich nicht um\neine gegen den wirklichen Betroffenen gerichtete Maßnahme\nim Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (so auch schon in dem\nBeschluß vom 26. Juni 1970, VRS 39, 227 = JR 1971, 299\nm.zust.Anm. von Göhler). Dabei scheide die 1. Alternative\ndieser Vorschrift auch deshalb aus, weil eine schriftliche\nAnhörung keine \"Vernehmung\" sei. Mit seiner Auffassung\nwürde das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch von\ndem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1970\n(VRS 40, 45) abweichen. Nach der Meinung dieses Gerichts\nunterbricht die Übersendung eines Anhörungsbogens an\nden Fahrzeughalter die Verjährung auch gegenüber dem\nFahrzeugführer, wenn der Halter auf Veranlassung der\n\nPolizeibehörde den Anhörungsbogen an den aus seinen schriftlichen Unterlagen feststellbaren Fahrer weiterleitet. In\ndiesem Vorgang sei jedenfalls die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu sehen. Mit Beschluß\nvom 18. Juni 1971 (VRS 41, 213) hat daher das Bayerische\nOberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt. Seitdem ist die Verjährung jeweils\nrechtzeitig unterbrochen worden.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 79\nAbs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis die Auffassung\ndes vorlegenden Gerichts.\n\nEs ist in der Rechtsprechung zu § 68 StGB anerkannt,\ndaß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete,\nnicht aber eine auf Ermittlung des noch unbekannten Täters\nhinauslaufende richterliche Handlung geeignet ist, die\nVerjährung zu unterbrechen (RGSt 6, 212, 214; RG Recht\n1910 Nr. 808; vgl. auch BGH Urteil vom 13.5.1971 -\n\n\"3 StR 337/68 -). Wohl braucht sich die Verfügung nicht\ngegen den Täter unter seinem richtigen Namen zu richten\n(RG HRR 1933 Nr. 73) oder muß sein Name aus der gerichtlichen Anordnung hervorgehen (BGH GA 1961, 239). Jedoch\n\n\"müssen bereits Merkmale bekannt sein, die den Täter\nindividuell bestimmen und ihn von allen anderen, auf\ndie diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheiden. Dafür\nreicht nicht aus, wenn er durch die richterliche Handlung\nseiner Person nach erst ermittelt werden soll, auch wenn\n\ndas mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgversprechend oder möglich und der in Betracht kommende\nPersonenkreis begrenzt ist (RG HRR aa0; BGH aa0). Vielmehr\nist wegen der Bedeutung der Verjährung für den Beschuldigten erforderlich, daß .der Täter auf Grund bei den Akten\nbefindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (vgl. BGH GA\n1961, 239; vgl. auch BGHSt 4, 135, 137).\n\nDiese Grundsätze sind in gleicher Weise für die\nAuslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG heranzuziehen. Mit\nder Schaffung eines gesetzlich festgelegten Katalogs von\nUnterbrechungshandlungen in § 29 Abs. 1 OWiG sollte gegenüber der Regelung in § 14 OWiG aF und § 68 StGB größere\nRechtsklarheit geschaffen (vgl. Amtl.Begr. zu §§ 20, 21\n= § 28, 29 OWiG, BR-Drucks. 420/66, S. 63; Göhler in\nJR 71, 300), nicht aber den nunmehr im einzelnen be-\n\nzeichneten Unterbrechungshandlungen eine andere Wirkung\nbeigelegt werden.\n\nNach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alt.) OWiG wird die Verjährung durch die Bekanntgabe unterbrochen, daß gegen\nden Betroffenen das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.\nDas geschieht in den Fällen der vorliegenden Art regelmäßig durch die Versendung des Anhörungsbogens, der, da\ner den Betroffenen beschuldigt, eine - konkret bezeichnete - Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, den\nAnforderungen des Gesetzes genügt (so die beiden divergierenden Gerichte aa0; BayObLG schon VRS 38, 364; 39,\n121; 39, 227; OLG Hamm auch VRS 41, 50; OLG Celle DAR 70,\n248; OLG Düsseldorf VRS 40, 56; Göhler, OWiG 2. Aufl,,\n§ 29 Ann. 2 Ab, c sowie in JR 71, 300 und VOR 72, 64).\n\nDabei kann hier dahinstehen, ob bereits die bloße Anordnung, den Anhörungsbogen an den Betroffenen zu versenden, die Verjährung unterbricht (OLG Celle (3. Sen.)\nDAR 70, 248; OLG Düsseldorf VRS 40, 56; OLG Hamm VRS 41,\n50; Göhler, OWiG § 29 An. 2 A a, b und VOR 72, 65; Kleinknecht, StPO 30. Aufl,, § 29 OWiG Anm. 2 Nr. 1; vgl.\n\nauch die vorgesehene Neufassung des § 33 (jetzt: § 29)\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG durch das EGStGB, BR-Drucks. 1/72, S. 68)\noder ob die Unterbrechung nur wirksam wird, wenn das\nFormular dem Betroffenen auch zugeht (OLG Celle (1. Sen.)\nVRS 41, 210; OLG Saarbrücken VRS 42, 137; Rotberg, OWiG\n4. Aufl. §§ 29 Rdn. 7; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG (1971),\n§ 29 Rän. 8; Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. II 22. Aufl.,\n§ 29 OWiG Rdn. 2). Jedenfalls vermag die Versendung des\nAnhörungsbogens nur dann die Verjährung zu unterbrechen,\nwenn die Verwaltungsbehörde bereits eine bestimmte Person\nverdächtigt, Täter der festgestellten Ordnungswidrigkeit\ngewesen zu sein. Dies ist aber nach dem oben Ausgeführten\nnoch nicht der Fall, wenn die Behörde nur auf Grund\n\nihrer Kenntnis des Kraftfahrzeugkennzeichens den dazu\n\ngar nicht verpflichteten Halter des Fahrzeuges ersucht,\ner möge den betroffenen Fahrer ermitteln und ihm den\nAnhörungsbogen aushändigen. Daran ändert entgegen der\nMeinung des Oberlandesgerichts Hamm auch nichts, daß\n\ndie Polizeibehörde den Anhörungsbogen nur äußerlich an\ndie Fahrzeughalterin gerichtet hat, während sie in Wirklichkeit deren Kraftfahrer als dem Betroffenen mitteilen\n\nwollte, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.\n\nDie Verjährung ist hier auch nicht dadurch unterbrochen\nworden, daß der Betroffene den Anhörungsbogen ausgefüllt\nund an die Verwaltungsbehörde zurückgesandt hat. Darin\nliegt selbst dann keine Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1\nNr. 1 (1. Alt.) OWiG, wenn entgegen der oben erwähnten\nMeinung des vorlegenden Gerichts der überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Oldenburg VRS 38, 348; OLG Celle\nVRS 39, 120; OLG Saarbrücken VRS 42, 137; Göhler, OWiG\n§ 29 Anm. 2 A b sowie JR 71, 300) gefolgt wird, daß dafür\ndie schriftliche Anhörung des Betroffenen ausreicht. Eine\n\"Vernehmung\" ist jedenfalls mehr als nur eine schriftliche Äußerung des Betroffenen, die mehr oder weniger\nzufällig in den Bereich der Polizeibehörde gelangt. Sie\nerfordert eine Anordnung der Behörde gegen den Betroffenen,\ndie auf seine Anhörung abzielt. Andernfalls würde im\nWiderspruch zur Regelung des § 29 OWiG, die auf Maßnahmen\nder Verwaltungsbehörde oder des Gerichts abstellt, die\nVerjährung durch die Handlung einer Privatperson unterbrochen,.\n\nIm übrigen stimmt der Senat mit der vom Generalbundesanwalt geäußerten Auffassung überein, daß das hier\ngefundene Ergebnis nicht dringenden Bedürfnissen der\nVerwaltungspraxis widerspricht, da Abhilfe durch eine\nÄnderung des Anhörungsbogens möglich ist. Dem Halter kann\naufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist gegebenenfalls den wirklich Verantwortlichen zu benennen.\nKommt er dieser Aufforderung nicht nach, können gezielte\nErmittlungen veranlaßt werden, um den Betroffenen nanmentlich festzustellen. Außerdem kann dem Halter, der jede\n\nAufklärung darüber ablehnt, wem er seinen Wagen überlassen\nhat, nach § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches\nauferlegt werden (BVerwG VRS 42, 61, 65).\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal' Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-55-72","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-55-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.152297+00:00"}}