{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-16_4_StR_526_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-16","aktenzeichen":"4 StR 526/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_526/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenhändler Bodo S ED zus Tamm\ndort geboren am 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nGt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Ep in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin DB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aD aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Juni 1971\nwird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, daß es statt \"ohne Führerschein\" heißen muß: \"ohne Fahrerlaubnis\".\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nway\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin acht Fällen, wegen Kommissionsuntreue in sechs Fällen,\nwegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Führerschein\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) ist unzulässig.\n\nII. Nach den Feststellungen der Strafkammer schloß\nder als Gebrauchtwagenhändler tätige Angeklagte \"je nach\nWunsch des Kunlen einen Formularvertrag zum Ankauf oder\nzur Vermittlung eines Fahrzeuges\" ab (UA 3) und verlangte\nsodann - häufig nach Leistung einer Anzahlung - die sofortige Aushändigung des Kraftfahrzeugs des veräußerungswilligen Eigentümers und der dazugehörigen Kraftfahrzeugpapiere. Bei Abschluß oder Abwicklung solcher Verträge\nhandelte er vielfach absichtlich zum Nachteil seiner\nVertragspartner.\n\n1. Die Strafkammer hat - außer im Fall 18 - in allen\ndem Angeklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten\nFällen des Betruges und der Kommissionsuntreue wider-\n\nspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze festgestellt, welche der beiden hier nur\n\nin Betracht kommenden Vertragsgestaltungen jeweils gewählt\nworden ist. Sie hat dabei den wirklichen Willen der jeweiligen Vertragspartner erforscht und sich nicht allein\nan dem Inhalt des häufig verwendeten Vertragsformulars\n\"Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes\"\nausgerichtet. Daß sie in Einzelfällen (z.B. den Fällen\n\n7 und 19) nach Ausschöpfung aller Beweismittel die Verträge letztlich entsprechend den Inhalt des verwendeten\nFormulars als Verkaufs-Vermittlungsverträge beurteilt hat\n(88 133, 157 BGB) ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu\nbeanstanden, wie die Einreihung der nur \"pro forma\" zum\nZwecke der Einsparung der sonst fälligen Mehrwertsteuer\nabgeschlossenen Vermittlungsverträge (z.B. Fall 2) als\nechte Kaufverträge (§ 117 Abs. 2 BGB). Dem Umstand, daß\nin vielen Verträgen kurzfristige feste Zahlungstermine\nvereinbart worden sind, mußte die Strafkammer für die\njeweilige Bestimmung des Vertrages als Kauf- oder Verkaufs-Vermittlungsvertrag keine besondere Bedeutung zumessen, weil der Angeklagte wiederholt seinen Vertragspartnern erklärt hatte, er habe bereits einen Kunden für\ndas Fahrzeug (UA 4), so daß durch die Verpflichtung zur\nBezahlung des vereinbarten Preises innerhalb weniger Tage\ndie Annahme eines Kommissionsgeschäftes nicht ausgeschlossen\nwurde. Dagegen durfte sie unbedenklich die Vereinbarung\neiner für Kommissionsgeschäfte (im allgemeinen) üblichen\nVerkaufsprovision für ihre Überzeugung ausschlaggebend\nsein lassen, daß ein Vermittlungsauftrag erteilt worden\nist, insbesondere wenn feststand, daß es sich nicht um\neinen \"pro forma\" Vertrag gehandelt hat.\n\n2. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Grundsatz in dubio pro reo kommt nicht zum Tragen,\ndenn er gilt nur bei unbehebbaren Beweisschwierigkeiten\nhinsichtlich der festzustellenden Tatsachen, nicht aber\nim Bereich der auf richtiger Gesetzesanwendung beruhenden\nVertragsauslegung (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO,\n\n22. Aufl. Einl. Kap. 11 B4 S, 149). Die hier für die\nVertragsauslegung maßgebenden tatsächlichen Umstände hat\ndie Strafkammer jedoch zweifelsfrei festgestellt.\n\n3. Soweit dem Angeklagten beim Abschluß von Kaufverträgen der Vorwurf des Betruges gemacht worden ist,\nhat die Strafkammer in jedem einzelnen Fall der Verurteilung dargelegt, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß\ndes Vertrages die Absicht hatte, diesen - entgegen seinen\nVersprechungen - nicht oder nicht vollständig zu erfüllen (Eingehungsbetrug). Dagegen hat sie in den Fällen\nder Verurteilung wegen Kommissionsuntreue nach § 95\nAbs. 1 Nr. 2 Börsengesstz ausdrücklich nur festgestellt,\ndaß der Angeklagte bei der Ausführung der Vermittlungsaufträge seines Vorteils wegen absichtlich zum Nachteil\nder jeweiligen Kommittenten gehandelt hat. Wenn sie hierbei dem Angeklagten zum Beweis seiner vorsätzlichen\nHandlungsweise ganz allgemein zum Vorwurf machte, daß\ner \"bei der Ausführung seiner Aufträge nicht einmal die\nVereinbarungen eingehalten hat, die er bei Abschluß\ndes Vertrages persönlich versprochen und ausdrücklich\nzugesagt hat\" (UA 34), so kann dies nicht dahin verstanden werden, daß der Angeklagte auch in den Fällen\nder Kommissionsuntreue von vornherein nicht willens war,\ndie Kommissionsverträge zu erfüllen, er sie vielmehr nur\n\nals Täuschungsmittel benutzte, um in den Besitz der Kraftfahrzeuge zu gelangen (Betrugshandlung). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt vielmehr, daß die\nStrafkammer sich sehr wohl der Bedeutung der subjektiven\nEinstellung des Angeklagten für die rechtliche Bewertung\nseiner Taten bewußt war. Sie hat deshalb bereits in der\nEinleitung der Urteilsgründe ausgeführt, daß der Angeklagte \"mehrfach\" - somit nicht in allen Fällen - davon\nausging (nämlich bei Vertragsschluß), \"die eingegangenen\nVerpflichtungen nicht oder nur zum geringen Teil zu erfüllen\" (UA 4).\n\n4. Die getroffenen Feststellungen reichen aus, um\nin jedem Einzelfall den Eintritt eines Vermögensschadens\noder einer Vermögensgefährdung zu bejahen, auch wenn\nim einzelnen nichts über die Zahlungsfähigkeit des\nzahlungsunwilligen Angeklagten ausgeführt ist. Seine\nEinlassung, er habe seinen Angestellten in mehreren\nFällen Gelder zur Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden übergeben, die Beträge seien jedoch\nmöglicherweise unterschlagen worden, hat das Landgericht\nfür alle Fälle, in denen der Angeklagte sich darauf berufen hat, ohne Rechtsirrtum widerlegt (UA 33/34).\n\nDie hiergegen teilweise mit neuem tatsächlichem Vorbringen gerichteten Angriffe der Revision richten sich\nin unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nIII. Das weitere Vorbringen der Revision zum Schuldspruch gibt nur in den nachstehenden Fällen noch Anlaß\nzu Einzelausführungen, im übrigen ist es offensichtlich\nunbegründet.\n\n1. Fall 2: Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der\nAngeklagte auf den vereinbarten Kaufpreis von 2.600,-- DM,\ndessen Zahlung er innerhalb drei Tagen versprochen hatte,\ninsgesamt - also unter Einrechnung der Anzahlung von\n500,--DM- nur 1.496,30 DM bezahlt hat und nicht berechtigt war, eine Vermittlungsprovision von 20 % des Kaufpreises (520,-- DM) in Abzug zu bringen. Damit hat sie\ndie Behauptung des Angeklagten, \"der Betrag sei damit\nvoll abgerechnet\", hinreichend widerlegt. Ein \"offensichtlicher Rechenfehler\" ist, entge;zen dem Vorbringen der\nRevision, nicht zu erkennen. Auch ist ihre Feststellung,\ndaß der Angeklagte von vornherein nur einen \"geringen\nTeil\" des Kaufpreises habe bezahlen wollen (UA 6), mit\nder Höhe des gezahlten Betrages vereinbar, denn sie bezieht sich allein auf die Absicht des Angeklagten zur\nZeit des Vertragsschlusses und hat nicht die später tatsächlich erbrachten Zahlungen von insgesamt mehr als\nder Hälfte des Kaufpreises zum Inhalt. Das Fehlen des\nErfüllungswillens des möglicherweise zahlungsfähigen,\njedoch nicht zahlungsbereiten Angeklagten minderte hier\nden Wert der Restkaufpreisforderung erheblich, weil\nihre Zahlung binnen drei Tagen vereinbart war und der\nGläubiger innerhalb dieser Frist seine Forderung nicht\ngerichtlich hätte durchsetzen können, wobei er im Hinblick auf das verwendete Vertragsformular (Vermittlungsvertrag statt Kaufvertrag) noch Beweisschwierigkeiten\nausgesetzt gewesen wäre.\n\n2. Fall 3: Indem der Angeklagte entgegen den getroffenen Vereinbarungen, das Fahrzeug verschlossen abzustellen, abzumelden und zum Verkauf anzubieten, es\n\nnoch für Geschäftsfahrten über eine Strecke von fast\n2000 km benutzt hat oder durch andere benutzen ließ, hat\ner absichtlich zum Nachteil des Kommittenten gehandelt.\nDabei ist es unerheblich, ob er das Fahrzeug ohne den\nKfz-Brief vereinbarungsgemäß hätte abmelden können (vgl.\n8 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO).\n\n3, Fall 6: Die Feststellungen über die Willensrichtung der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages\nund über die Absprache in der Wohnung des Beschwerdeführers beruhen ersichtlich auf den Bekundungen der Ehefrau BEP, die von ihrem Ehemann stets über die Vorgänge\nunterrichtet worden ist (UA 10). Auch in diesem Fall\nhätte der Geschädigte die volle Kaufpreisforderung gegen\nden zahlungsunwilligen Angeklagten, der nicht davor\nzurückschreckte, gefälschte Quittungen vorzulegen, nur\nmit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzen können.\n\n4, Fall 7: Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Daß der Zeuge SED sofort\nnach dem \"Verkauf\" des Wagens nach Berlin gefahren ist,\nschließt nicht aus, daß später noch Rücksprachen mit\ndem Angeklagten stattgefunden haben, deren Zeitpunkt\nim Urteil nicht erwähnt zu werden brauchte.\n\n5. Fall 8: Daß der Angeklagte \"seinem Vorhaben entsprechend\" einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat,\nhat das Landgericht ersichtlich nicht aus der Einlassung\ndes Angeklagten, der sich auf fshlende Erinnerung berief, geschlossen, sondern daraıs, daß sich der Angeklagte\n\neine Provision ausbedungen hatte. Der Verurteilung des\nAngeklagten wegen Kommissionsuntreue steht nicht entgegen,\ndaß das Urteil zu diesem Fall keine ausdrückliche Feststellung darüber enthält, ob der Angeklagte den Vermittlungsvertrag ausgeführt und das Fahrzeug verkauft hat.\nAbgesehen davon, daß die Zahlung des Festpreises innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart war, hat sich der\nAngeklagte selbst nicht darauf berufen, er habe keinen\nKäufer für das Fahrzeug gefunden und sei deshalb dem\nKommittenten nicht zur Herausgatie des Verkaufserlöses\nverpflichtet gewesen. Er hat vielmehr durch die Vorlage\neiner gefälschten Quittung behauptet, er habe eine Restzahlung von 1.000,-- DM geleistet.\n\n6. Fall 14: Auch wenn der Angeklagte in diesem Fall\nsich auf fehlende Erinnerung berufen hat, kann er eingeräumt haben, daß er das Fahrzeug als Käufer übernommen\nhabe, falls das Geschäft zu den ihm vorgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei.\n\n7. Fall 16: Ob, wie die Revision behauptet, ein\nWiderspruch darin liegt, daß nach den Urteilsgründen\nder Kaufpreis einerseits hinterlegt (UA 21), andererseits dem Angeklagten ausgezahlt worden sein soll\n(UA 22), ist unklar, da der Hinterleger nicht genannt\nworden ist. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen\nKommissionsuntreue ist dies nicht entscheidend, denn\nder Angeklagte hat sich nach der. Feststellungen trotz\nMahnung seitens seines Auftraggebers nicht um eine\nordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts bemüht. Dieser\n\n- 10 -\n\nführt noch immer einen Rechtsstreit um den hinterlegten\nKaufpreis (UA 21/22). Der Angeklagte hat so absichtlich\nzum Nachteil seines Auftraggebers gehandelt.\n\n8. Fall 17: Ob der Kaufpreis nur 4.700,-- DM betragen und die weiteren 800,-- DM dem Verkäufer Franzen\nals Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollten, ist\nfür die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes als Betrug ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Firma\nIB deren Inhaber der Angeklagte war, damals bereits\naufgelöst war. FEB hat dem Angeklagten den Besitz\nan dem Wagen übertragen und als Gegenleistung einen angesichts der fehlenden Erfüllungsbereitschaft des Angeklagten wertlosen Anspruch erlangt. Da die Finanzierungsbank die Schuldübernahme durch den Angeklagten ersichtlich nicht genehmigt hat, blieb ihr Franzen weiterhin\nzur Zahlung der noch offenstehenden Schuld verpflichtet\n(§ 415 BGB).\n\n9. Fall _ 18: Da nach der ursprünglichen Vereinbarung\nder Pkw gegen Geld ausgetauscht werden, also Leistung Zug\num Zug erfolgen sollte, liegt der Vermögensschaden in\ndiesem Fall nicht, wie die Strafkammer offenbar annimmt\n(UA 25), schon in dem Abschluß des Vertrags vom\n9. Juni 1970. Er wurde vielmehr erst dadurch herbeigeführt,\ndaß sich der Geschädigte am 10. Juni 1970 dazu überreden\nließ, dem zahlungsunwilligen Angeklagten Fahrzeug und\nPapiere ohne sofortige Bezahlung des verlangten Festpreises auszuhändigen. Da der Beschwerdeführer zu diesem\nZeitpunkt nicht gewillt war, dem Veräußerer Sc eine\nGegenleistung für die Übergabe des Kraftwagens zukommen\n\n- 11 -\n\nzu lassen - sei es den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag,\nsei es den Festpreis aus einem Kommissionsvertrag -, kommt\nes auf die rechtliche Bewertung des Vertrages als Kaufvertrag oder Kommissionsgeschäft hier nicht entscheidend\nan.\n\n10. Fall 21: Ob der Beschwerdeführer den Wagen verkauft hat, ist ohne Bedeutung. Konnte er ihn bis zum\nErlaß der einstweiligen Verfügung nicht mehr verkaufen,\nhätte er ihn zurückgeben müssen.\n\n11. Bei einer Verkehrskontrolle am 5. August 1969\nhat der Angeklagte einen gefälschten Führerschein vorgezeigt, \"weil er zu dieser Zeit nicht im Besitz einer\ngültigen Fahrerlaubnis war\" (UA 31). Das Landgericht\nhat ihn deshalb zutreffend wegen Urkundenfälschung und\nwegen eines damit in Tatmehrheit (BGH VRS 30, 135) begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach\n§ 21 StVG verurteilt (UA 33), wobei hier nur die Nummer 1\ndes Absatzes 1 dieser Bestimmung in Betracht kommt, die\ndas Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Der\nSenat hat demgemäß die Urteilsformel berichtigt.\n\n- 12 -\n\nIII. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, insbesondere genügt die Begründung für die Gesamtstrafe\n(UA 37), die erheblich hinter der Summe der Einzelstrafen\nzurückgeblieben ist, hier den Erfordernissen des § 75\nAbs. 1 Satz 2 StGB.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-526-71","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-526-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.127848+00:00"}}