{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-16_4_StR_49_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-16","aktenzeichen":"4 StR 49/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 49/72 URTEIL\n\nm?\nv:\n=\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Friedrich-Wilhelm Hans Rs\naus IB. geboren am 1349 ir OKT eis\nLOS,\n\nwegen Brandstiftung\n\nu,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte de\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n8. November 1971 dahin geändert, daß die\nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher\nBrandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter einfacher Brandstiftung in zwei weiteren Fällen zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nausschließlich gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung\nDiese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig.\n\nDie Erwägungen, die der Strafaussetzung zugrunde liegen,\nstehen, wie insbesondere auch die Höhe der verhängten\nFinzelstrafen und deren Summe ergeben, in keinem Zusammen-\n\nhang mit der Zumessung der Strafe.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n- auch bei der von ihr festgestellten günstigen Sozialprognose des Angeklagten (UA 14, 15) - gemäß § 23 Abs. 2\nStGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn\nbesondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3, L). Sie\nerblickt diese Umstände darin, daß der Angeklagte bei\nseinen Taten \"auf Grund seines abnormen Geltungsstrebens\nin einem ungewöhnlichen Konflikt\" gestanden habe, Er\nhabe \"das Feuer bekämpfen und sich dabei zugleich besonders\nbewähren\" wollen. \"Nur um diese eigene Bewährung herbeiführen zu können\", habe er das Feuer selbst gelegt. Dabei\nhabe er ausnahmslos Objekte von geringeren Wert ausgesucht.\nMit diesen Ausführungen verkennt die Strafkammer jedoch\nInhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2\nStGB.\n\nWie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefaßten Vorschrift in\nÜbereinstimmung mit dem Schrifttum schon wiederholt dargelegt hat (vgl. NJW 1971, 151; BGH Urteil vom 18. November\n1971 - 4 StR 459/71) ist bei einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung\n\"erundsätzlich unangebracht\". Wenn ein Täter so schweres\nUnrecht begangen und so schwere Schuld auf sich geladen\nhat, daß eine solche Freiheitsstrafe verhängt werden muß,\ntritt das Resozialisierungsinteresse in den Hintergrund.\nDann müssen schon zur Fähigkeit und Willigkeit des Täters\nzu künftiger straffreier Führung andere in der Tat und\nin seiner Persönlichkeit liegende \"besondere\" Umstände hinzutreten, damit Strafaussetzung gewährt werden kann. Solche\nUmstände können \"namentlich\" in Betracht gezogen werden\nbei \"einmaligen Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind\", etwa in Fällen des\nmißglückten Doppelselbstmordes oder der Kindestötung,\noder auch bei Tätern, bei denen andere wesentliche Umstände der Tatbegehung in außergewöhnlichem Maße zu ihren\nGunsten sprechen, etwa bei Eidesverletzung aus achtenswerten Beweggründen. Der Gesetzgeber hat dabei also nur\nan außergewöhnlich gelagerte Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts\nwegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht\nerscheinen, daß eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der\nAllgemeininteressen verantwortet werden kann.\n\nHiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der Angeklagte hat nicht etwa nur einmal versagt. Er hat viermal\n\neinen Brand gelegt und dies in zwei weiteren Fällen versucht. Er hat die Öffentlichkeit in hohem Maße beunruhigt\nund in drei Fällen auch einen erheblichen Sachschaden angerichtet. Für einen solchen Täter ist die Ausnahmerege-\n\nlung des § 23 Abs. 2 StGB nicht gedacht. Das \"abnorme\nGeltungsstreben\", das die Strafkammer anführt, mag zwar\n\neine Erklärung für das Verhalten des Angeklagten abgeben.\n\nEs rückt die Taten jedoch keinesfalls in ein so mildes\n\nLicht, daß sich ausnahmsweise eine Strafaussetzung rechtfertigen ließe. Abgesehen davon, daß eine hierauf zurückzuftihrende \"Ausnahmesituation\" selbst von der Strafkammer\nnur für die letzten beiden Taten angenommen worden ist\n\n(UA 8), kann hier ohnehin von einer Konfliktslage, wie sie\n\n§ 23 Abs. 2 StGB meint, nicht gesprochen werden. Übersteigertes\nGeltungsstreben, wie es hier festgestellt ist, ist ein bloßer\nCharaktermangel, der sich, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nicht entscheidend zu Gunsten des Täters auswirken\nkann. Andernfalls müßte bei einer Vielzahl von Tätern, die\nerfahrungsgemäß oft psychopatische Züge oder andere charakterliche Abweichungen von der Norm aufweisen, der § 23 Abs. 2\nStGB eingreifen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt,\n\nhätte diese Vorschrift dann nicht den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmecharakter.\n\nDa somit besondere Umstände, die dem wirklichen Sinn\ndes § 23 Abs. 2 StGB entsprechen, nicht vorliegen, muß\nder Senat die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nvon sich aus wegfallen lassen. Ob, wie die Revision meint,\n\nvorliegend außerdem der Gesichtspunkt der Verteidigung\nder Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegenstand\n(§ 23 Abs. 3 StGB), braucht danach nicht entschieden zu\nwerden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-16/4-str-49-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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