{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-02_4_StR_75_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-02","aktenzeichen":"4 StR 75/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 75/72 BESCHLUSS\n\nyon\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred Alfred HE :us We »\ngeboren am GEEEEEEEED 19.3 in KUMEHEEEED,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1972 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen;\n\n1.\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\n\nvom 6. Juli 1971, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme eines Fortsetzungszusammen-\n\nhangs zwischen den Diebstahlstaten Ziff. II 5 bis 5 des\nUrteils (UA 6/7).\n\n2. Dagegen ist die Strafzumessung in den Diebstahlsfällen II 4 und 5 des Urteils fehlerhaft.\n\na) Im Fall des schweren Diebstahls Ziff. II [2\nder Urteilsgründe (UA 6), den der Angeklagte am 19.4.1968\nausführte, hat die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat \"knapp zwei\nTage nach Erlaß eines Strafbefehls\" begangen habe (UA 16),\nDiese Begründung ist unrichtig, weil der Angeklagte\nnerstmals\" (UA 3) am 20.5.1968 durch Strafbefehl des\nAmtsgerichts Wanne-Eickel mit einer Geldstrafe belegt\nworden ist.\n\nb) Ebenso kann dem Angeklagten bei der Strafzumessung\nfür den schweren Diebstahl in einer Nacht zwischen dem 20.\nund 22.8.1968 (ziff. II 5 des Urt. UA 7) nicht straferschwerend zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Tat\nbegangen habe, obwohl er bereits \"zweimal durch Strafbefehle mit Geldstrafen belegt worden\" war (UA 17).\nAusweislich seiner Vorstrafen (UA 3) war der Angeklagte\nzu diesem Zeitpunkt erst einmal, und zwar durch den\nStrafbefehl vom 20.5.1968 vorbestraft.\n\n3, Es ist nicht auszuschließen, daß die fehlerhafte\nStrafzumessung in den Fällen II 4 und 5 des Urteils sich\nnachteilig auf die Strafzumessung in den anderen Einzelfällen ausgewirkt hat, insbesondere deshalb, weil in\nden Fällen II 4 und 5 die höchsten Einzelstrafen von\njeweils acht Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen worden\nsind (UA 17). Deshalb war der gesamte Strafausspruch\naufzuheben.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes\nzu berücksichtigen sein;\n\na) Bei der Strafzumessung hat die Strafkamner\ninsgesamt u.a. strafmildernd berücksichtigt, daß der\nAngeklagte sich \"seit seiner Verurteilung am 20.3.1968\"\n(ziff. IV des Urt. UA 15) straffrei geführt habe. Abgesehen davon, daß die Verurteilung am 20.3.1969 erfolgte\n(UA 4), ist der Angeklagte am 11.4.1969 wieder straffällig geworden (Ziff. II 2 des Urt. UA 5). Diese den\nAngeklagten zwar nicht beschwerende aber unrichtige\nFeststellung wird auszuräumen sein.\n\nb) Die Strafkammer hat in ihre Gesamtstrafe die\ngegen den Angeklagten im Verfahren 36 Ds 328/68\ndes Amtsgerichts Bochum durch Urteil vom 20.3.1969\nerkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten\neinbezogen. Richtigerweise hätten unter Auflösung\ndieser Gesamtfreiheitsstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen, deren Höhe nicht mitgeteilt worden\nist, zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden mlissen.\n\nc) Nach § 76 Abs. 2 StGB durfte die Strafkamnmer\ndie für die nach der Vorverurteilung vom 20.3.1969\nbegangene Tat vom 11.4.1969 (Ziff. II 2 des Urt.\nUA 5, 17) verhängte Strafe nicht mit in die Gesamtstrafe einbeziehen. Diese Strafe mußte vielmehr neben\nder Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. In der\nneuen Hauptverhandlung wird insoweit nunmehr zu beachten sein, daß wegen des Verbots der Schlechter-\n\nstellung die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe\n\nund die Strafe wegen der Tat vom 11.4.1969 zusammen\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nnicht übersteigen dürfen.\n\nMeyer Bundesrichter Mayr Spiegel\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nMeyer\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-02/4-str-75-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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