{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-03-02_4_StR_63_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-03-02","aktenzeichen":"4 StR 63/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 63/72 BESCHLUSS\n\nI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinisten Josef H GEB zus\nDEE, zevoren zn EEE 1941 in Er 7\n\nKreis Bew, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 2. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht Bocholt vom\n\n22. September 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Münster zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nnn —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande\nin zwei Fällen und wegen fahrlässiger Rauschtat - richtig:\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Aufklärungsrüge und mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß die Schwangerschaft von Paula HB möglicherweise nicht aus dem\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Karfreitag 1971\nherrührt, weil das Entstehen einer Schwangerschaft zwei\nTage vor der bei Paula für Ostern 1971 erwarteten Periode\n\nmedizinisch unwahrscheinlich sei, wenn auch nicht völlig\nausgeschlossen werden könne (UA 6). Hieraus könnten sich\naber erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ergeben, die offenbar bekundet hatte, in der\nfraglichen Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich\nverkehrt zu haben. Falls die Zeugin in diesem Punkt die\nUnwahrheit gesagt haben sollte, könnte der Beweiswürdigung\nder Strafkammer die Grundlage entzogen sein.\n\nAbgesehen davon, daß sich die Strafkammer mit dieser Frage im Urteil nicht auseinandergesetzt hat und\nsich deshalb nicht ausschließen läßt, daß sie deren\nBedeutung verkannt hat, was einen sachlich rechtlichen\nMangel des Urteils darstellt, waren bei der gegebenen\nSachlage auch besonders strenge Anforderungen an die\nAufklärungspflicht zu stellen. Die Strafkammer hätte\ndeshalb schon den Angeklagten auf eine mögliche Ansteckung mit Geißeltierchen untersuchen lassen und\ngegebenenfalls der Frage nachgehen müssen, mit welcher\nWahrscheinlichkeit Geißeltierchen beim Geschlechtsverkehr übertragen werden können; ob allerdings diese\nUntersuchung heute noch nachgeholt werden kann, muß\ndahinstehen. Jedenfalls hätte die Strafkammer aber die\nGeburt des Kindes abwarten und dann durch Einholung\nentsprechender Gutachten die Frage klären müssen, ob\ndas Kind tatsächlich Karfreitag 1971 vom Angeklagten.\nerzeugt worden war, Paula HB insoweit also die\nWahrheit gesagt hatte oder nicht. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß eine solche Beweisaufnahme Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich in allen Anklagepunkten zugunsten des Angeklagten auswirken konnten.\n\nu\n\nDanach war die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang\ngeboten. Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer außerdem Gelegenheit, die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs\nzu prüfen; möglicherweise hatte sich der Angeklagte schon\nKarfreitag 1971 vorgenommen, immer dann mit seiner Schwester\nzu verkehren, wenn er zu Besuch bei seiner Mutter in\n\nTOD weilte.\n\nMeyer Spiegel Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-02/4-str-63-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-02/4-str-63-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.792713+00:00"}}