{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-24_4_StR_521_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-24","aktenzeichen":"4 StR 521/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 521/71 URTEIL\n\nm\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Hauptlehrer Günter Karl Friedrich T EEEEEE>\naus En CE. seboren an EEE 1914 in Le,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nbenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. um. GEEEEEEEEEEETET\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n26. März 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklägte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit Kindern in Tateinheit nit Unzucht mit Abhängigen\nin fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr.5_StPoO\n\nDie Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten stellt\nzwar eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar. Ihr Vorliegen für alle wesentlichen Teile\nder Hauptverhandiung ist aber schon deswegen in erster\nLinie vom Tatrichter zu beurteilen, weil sich die damaligen Verhältnisse nicht wiederherstellen lassen.\nDaß hier die Strafkammer, wie die Revision behauptet,\nunzutreffend davon ausgegangen wäre, der Angeklagte\nsei zu jeder Zeit während der Hauptverhandlung voll\nverhandlungsfähig gewesen, ist nicht ersichtlich.\n\na) Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter\nergeben, daß wegen der erheblichen Hirnverletzung des\nAngeklagten die Aufmerksamkeit sowohl des Vorsitzenden\nwie der anderen Kammermitglieder von Anfang an auf\ndessen Verhandlungsfähigkeit gerichtet war. Danach\nhat der Angeklagte niemals, auch nicht bei überraschenden Fragen, erkennen lassen, daß er nicht mehr voll in\n\nK%\n\nder Lage war, dem Verhandlungsgeschehen zu folgen\n\nund es zu verarbeiten. Jedesmal, wenn der Verteidiger\neine an den freien Sitzungstagen erfolgte medikamentöse\nBehandlung erwähnte oder an dem Tag, an dem der Sachverständige Dr. Kloos das einzige Mal auf eine starke\nAbspannung des Angeklagten hinwies, dabei aber lediglich bat, eine an den Angeklagten gerichtete Frage\n\nnach der Pause nochmals wiederholen zu dürfen, wurde\ndie Sachlage sowohl mit dem Angeklagten wie mit den\nanderen Prozeßbeteiligten erörtert. Weder er noch sein\nVerteidiger haben bei diesen Gelegenheiten oder sonst\nwährend der gesamten Prozeßdauer einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt. Entgegen der Behauptung\nder Revision wurden an den neun, mit einer Ausnahme\nnicht unmittelbar aufeinander folgenden Verhandlungstagen, neben einer längeren Mittagspause, auch in\nregelmäßigen Abständen, und zwar häufiger als sonst\nüblich, weitere Verhandlungspausen eingelegt.\n\nVon dem erwähnten einen Hinweis des Sachverständigen Dr. Kloos abgesehen, hat keiner der beiden\närztlichen Sachverständigen, die nach den dienstlichen Äußerungen dem Angeklagten ständig gegenübersaßen und ihn gut beobachten konnten, während der\ngesamten Hauptverhandlung bis zur Erstattung ihrer\nGutachten einen Anlaß gefunden, hinsichtlich der\nVerhandlungsfähigkeit oder auch nur hinsichtlich des\nallgemeinen Gesundheitszustandes des Angeklagten Bedenken zu äußern oder einen Hinweis zu machen, der\ndarauf hätte schließen lassen können, daß der Angeklagte auch nur ganz vorübergehend nicht in der Lage\nwar, der Verhandlung zu folgen. Zwar hat nach dem\n\nSitzungsprotokoll der Sachverständige Dr. Kloos dem\nGericht in seinem Schlußgutachten auf Vorhalt er-\n\nklärt, ihm sei wiederholt aufgefallen, daß der Angeklagte Fragen, die er ihn stellte, nicht erfaßte; die\ngeistige Funktionsfähigkeit hake bei ihm dort aus,\n\nwo er in Erregung gerate. Aber diese allgemeine Äußerung\nläßt noch keinen Schluß auf eine zeitweise Verhandlungsunfähigkeit zu. Sie war, wie der gesamte Zusammenhang der mündlichen Darlegungen des Sachverständigen\nerkennen läßt, ersichtlich auch nicht so gemeint.\n\nDie in der Revisionsschrift mitgeteilten zwei\nÄußerungen des Angeklagten aus der Hauptverhandlung\nbesagen schon für sich nichts über die Möglichkeit\neiner zeitweisen Verhandlungsunfähigkeit., Abgesehen\ndavon, daß sonst schon die Sachverständigen, die nach\nden Urteilsausführungen beide über große forensische\nErfahrung verfügen, eingegriffen hätten, sind sie\nauch von der Kammer offensichtlich ganz anders gedeutet worden.\n\nHiernach erscheint es ausgeschlossen, daß das\nGericht eine selbst nur vorübergehende, kurze Verhandlungsunfähigkeit übersehen haben könnte. Die Bedenken, die Dr. Kloos in seinem Brief an den Verteidiger vom 21. Mai 1971 nachträglich äußert, sind\nnicht vereinbar mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung. Im übrigen stehen seine tatsächlichen\nAngaben auch in Widerspruch mit den dienstlichen\nÄußerungen der drei Berufsrichter.\n\nin\n\nb) Auch die übrigen im Zusammenhang mit der\nBehauptung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten erhobenen Beanstandungen bleiben ohne Erfolg.\nDie kKüge aus § 136 a StPO geht fehl, weil die Freiheit\nder Willensentschließung und der Willensbetätigung\ndes Angeklagten durch die tägliche Dauer der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigt worden ist. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Das Gericht konnte auch davon absehen, vor\nder Hauptverhandlung oder vor Eintritt in die Beweisaufnahme eine Steilungnahne der beiden Sachverständigen\nzur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen,\num dann \"entsprechend die Hauptverhandlung einzurichten\". Die Revision übersieht hier, daß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung von zwei Sachverständigen stationär untersucht worden war und daß\nbeide in ihren schriftlichen Gutachten auch den allgemeinen Gesundheitszustand des Angeklagten beurteilt\nhatten, ohne daß auch nur einer von ihnen die Frage\nder Verhandlungsfähigkeit angesprochen hätte. Da auch\nder Verteidiger selbst in dieser Richtung keinen Antrag gestellt hat, brauchte sich dem Gericht die Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme nicht aufzudrängen. Schließlich steht dem Angeklagten auch der\ngeltend gemachte KRevisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO\nnicht zur Seite. Eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung im Sinne dieser Vorschrift setzt einen\nin der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß\nvoraus,\n\nKt\n\n?. Verletzung der Vorschriften über die\n\nÖffentlichkeit des Verfahrens.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nur die ungesetzliche\nBeschränkung der Öffentlichkeit stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar,\nnicht dagegen ihre Nichtausschließung (BGHSt 23, 82;\n23, 176, 178). Daß die öffentliche Verhandlung, wie\ndie Revision vorträgt, beim Angeklagten einen dauernden Erregungszustand bewirkt habe, der die Wahrheitsfindung beeinträchtigte, ist nicht bewiesen. Soweit\nin diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß das\nGericht pflichtwidrig unterlassen habe, die ärztlichen\nSachverständigen darüber zu befragen, ob gegen den\nAngeklagten in öffentlicher Sitzung verhandelt werden\ndürfe, gilt das oben unter Ziff. 1 b zur Einholung\neiner Stellungnahme der Sachverständigen Gesagte. Auch\nhier mußte sich dem Gericht eine Befragung der Sachverständigen nicht aufdrängen.\n\n3. Rüge mangelnder Sachaufklärung und der\n\nBeschränkung der Verteidigung,\n\na) Die Jugenäkammer hat ihre Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß sie\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der\nHauptverhandlung zwischen 14 1/2 und 19 Jahre alten\nfrüheren Schülerinnen nicht deren fachpsychologische\nUntersuchung angeordnet hat, sondern es für ausreichend hielt, die Sachverständige zu ihren aus\nder Beobachtung der Beweisaufnahme in psychologischer\n\nHinsicht gewonnenen Eindrücken zu hören. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich\n\ndem Tatrichter anvertraut. Von den Richtern einer\nJugendkammer, zumal wenn diese, wie hier, seit Jahren\nfast ausschließlich als solche tätig ist, kann und\ndarf im allgemeinen erwartet werden, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung haben, die\nAussagen von jugendlichen Zeugen zu würdigen, die\nOpfer eines Sittlichkeitsdeliktes sind. Daß etwa eines\nder Mädchen, auf deren Aussagen die Feststellungen\nfür die Verurteilung des Angeklagten gestützt sind,\nirgendwelche aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild\ndes Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentünlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere\nSachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise\nnicht besitzt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich\nund hat auch die Kkevision nicht dargetan. Die Begründung, mit der die Kammer die Anträge auf psychologische Untersuchung der sieben Zeuginnen abgelehnt\nhat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Daß\nsie eine solche Untersuchung bei den drei Jüngsten\nMädchen, die zur Zeit der von ihnen berichteten Erlebnisse erst 7 bzw. 8 Jahre alt waren, für erforderlich hielt, zeigt, daß sie auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von der Revision aufgeführten Zeugen die Grenzen ihrer Sachkunde erkannt\nund beachtet hat.\n\nSoweit die Revision versucht, die Glaubwürdigkeit der Mädchen dadurch in Frage zu stellen und die\nNotwendigkeit ihrer psychologischen Begutachtung damit\n\nzu begründen, daß sie einzelne Aussagen vor der\nPolizei und in der Hauptverhandlung gegenüberstellt,\nist festzustellen, daß sich die Strafkammer der Unterschiede in den Aussagen durchaus bewußt war. Nach\ndem Inhalt des Urteils - das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit nicht maßgebend (vgl. BGH NJW 1966,\n63) - waren sie jedoch nicht so erheblich, daß sie\nAnlaß zu Bedenken hätten geben müssen.\n\nb) Da der Beschluß über die Ablehnung einer fachpsychologischen Untersuchung der sieben Mädchen zu\nKecht erfolgt ist, geht die ebenfalls erhobene Rüge\naus § 338 Nr. 8 StPO ins Leere.\n\n4. Verstoß gegen § 253 StPO und Beschränkung\nder Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO.\n\nDas Sitzungsprotokoll ergibt, daß die hier infrage\nstehenden Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen ausschließlich zum Zweck des Vorhaltes verlesen worden sind und zwar, nachdem den Zeugen Gelegenheit gegeben worden war, sich vorher selbst\nzu äußern. Eine solche Verlesung ist nicht nur zur\nKlärung einzelner Widersprüche zulässig. Ihr Umfang\nsteht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Entspricht die vollständige Verlesung der\nSachlage, was hier durchaus der Fall gewesen sein\nkann, so ist sie nicht zu beanstanden (vgl. auch\nRGSt 57, 377; BGH 4 StR 267/56 vom 27. September\n1956; 2 StR 110/64 vom 6. Mai 1964). Soweit der Verteidiger zur Unterstützung seiner Rüge behauptet,\ndie bei der Polizei gefertigten Aussageprotokolle\n\nff\nIE\n\nseien nicht korrekt zustandegelommen, wird auf UA\n\n5. 24, 25, 40 verwiesen, wo die Kammer ausführlich\ndarlegt, daß sie vom Gegenteil überzeugt ist. Nur\nhierauf kommt es an und nicht auf die Angaben von\nZeugen, die nach dem Sitzungsprotokoll etwas anderes\nbekundet haben sollen.\n\nb) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nzwar einige Male die Verlesung der polizeilichen Niederschrift \"beanstandet\". Da er es indessen versäumt\nhat, eine Entscheidung des Gerichts nach 8 238 Abs. 2\nStPO herbeizuführen, liegen die Voraussetzungen für\neine Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO nicht vor.\n\n5. Verstoß gegen § 260 StPO, sowie gegen die\n\nAufklärungspflicht und die Bestimmungen des\n8 338 Nr. 7 und 8 StPO.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die\nRevision läßt außer acht, daß bei der Beratung eines\nKollegialgerichts sich nicht selten schon bei Beginn\nder Beratung oder kurze Zeit später eine Übereinstimmung der endgültigen Meinungen aller Richter ergibt. Sie verkennt außerdem, daß die Mitglieder eines\nKollegialgerichts in einer umfangreichen Sache schon\nvor den Schlußplädoyers die bisherigen Ergebnisse der\nHauptverhandlung vorbereitend besprechen und für die\nBeratung schriftlich festhalten dürfen; auch kann es\ndem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts ebensowenig\nwie dem Einzelrichter verwehrt werden, die Gründe seiner\nvorläufigen Meinung schriftlich niederzulegen und die\nNiederschrift, wenn sie nach der Beratung der endgül-\n\ntigen Meinung des Gerichts entspricht, bei der Urteilsbegründung zu verlesen (vgl. hierzu BGHSt 11,\n74; 17, 337).\n\n6. Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen.\n\nDie Rüge, die Kammer habe über Uilisamträge teilweise nicht entschieden oder sie abgelehnt, ist unbegründet:\n\na) Der Verteidiger hatte den Hilfsamtrag gestellt, Frau KM darüber zu hören, daß der Angeklagte,\nals sie ihm sagte, es sei etwas gegen ihn im Gange, es\nhandle sich um Mädchen, dazu gelacht und das nicht für\nernst genommen habe. Es ist richtig, daß die Kammer,\nwie sich aus UA S. 38 ergibt, insoweit nur die Äußerung der Frau x, nicht aber auch die behauptete\nReaktion des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Abgesehen davon, daß die benannte Zeugin gar nicht wissen,\nsondern höchstens den Eindruck haben konnte, daß der\nAngeklagte ihren Hinweis \"nicht für ernst\" genommen\nhat, kann das Urteil schon deswegen nicht auf der\nunvollständigen Wahrunterstellung beruhen, weil sich\ndie unter Beweis gestellte Behauptung ohnehin im\nRahmen der gesamten Einlassung des Angeklagten hält,\nmit der er die ihm vorgeworfenen Taten bestritten\nhat (UA S. 22 f). Diese Einlassung hat jedoch die\nKammer im Umfang der getroffenen Feststellungen als\nwiderlegt angesehen.\n\nb) Der Hillsbeweisamtrag, in allen Füllen,\nin denen vom Gericht für die Feststellungen \"ein\nnolizeiliches Frotokoll hLinzugezogen\" werden sollte,\ndas betreflfende Kind, die Eltern und die Kriminalbeamtin darüber zu vernehmen, \"wie\" dieses Protokoll\nzustande gekommen ist, \"ob\" vorherige Aussagen vorgelesen wurden, \"ob\" es sich um Frage- und Antwortspiel gehandelt hat oder was das Kind \"sonst über\ndas Zustandekommen\" des Protokolls aussagte, ist in\nwirklichkeit ein Ermittlungsamtrag, den die Kammer\nnicht zu bescheiden brauchte. Mit dem Zustandekommen\nder Protokolle hat sie sich im übrigen im Urteil\neingehend befaßt.\n\nc) Den Hilfsamtrag, im Falle Fi die Eltern\ndarüber zu vernehmen, \"was\" ihre Tochter ihnen erzählt hat, aber auch die Schülerin selbst nochmal\nzu hören, \"ob\" sie vor ihrer ersten Vernehmung mit\nanderen gesprochen hat oder \"sonstwie\" beeinflußt\nwurde, hat die Kammer hinsichtlich seines ersten Teils\nzu Recht als einen Ausforschungsamtrag (UA S. 43) bezeichnet, dem nachzugehen sie nach der Beweislage keine\nVeranlassung hatte. Bei dem weiteren Antrag, das\nMädchen nochmals zu hören, handelte es sich lediglich um eine Anregung, der das Gericht nur hätte\nentsprechen müssen, wenn die Aufklärungspflicht nach\n8 244 Abs. 2 StPO dies geboten hätte. Dafür ist hier\nnichts ersichtlich.\n\nd) Mit zutreffender Begründung hat die Kammer\nauch den Hilfsbeweisamtrag, die Eltern der Schülerin\nVE zu hören, zurückgewiesen (UA S. 47). Soweit\n\n- 13 -\n\nder Verteidiger hier ebenfalls zusätzlich die nochnalige Vernehmung des Kindes beantragte, gilt das\noben Gesagte entsprechend. Die unter Beweis gestellte Frage war für die Strafkammer bereits ausreichend geklärt (UA 5. 48).\n\ne) Die Ablehnung des Antrags, einen Obergutachter zu hören, begegnet keinen Bedenken. Der Verteidiger hat diesen Antrag hilfsweise für den Fall\ngestellt, daß sich das Gericht nicht seiner Meinung\nanschließen sollte, daß beim Angeklagten keine wollüstige\nAbsicht vorgelegen habe. Die Kammer konnte diesen\nAntrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen, weil\nsie bereits auf Grund der Anhörung der beiden zugezogenen Sachverständigen als erwiesen ansah, daß der\nAngeklagte \"aus wollüstigem Antrieb\" gehandelt hat\n(VA S. 55 i.V.m. UA S. 54). Grundlage dieser Überzeugung der Kammer war, daß die beiden Sachverständigen in der Hauptverhandlung erklärt hatten,\nder Angeklagte habe \"ein ausgeprägtes Gefühl für\nSittlichkeit und Anstand\" (UA S. 54). Sie hat daraus\nrechtsirrtumsfrei den Schluß gezogen, daß die Handlungen wollüstig motiviert waren. Im übrigen war\nfür sie auch nicht ersichtlich, daß der von der\nRevision benannte Obergutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der bereits vernommenen\nGutachter überlegen sind.\n\nII. Die Sachrüge\n\na) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Weder die\nFeststellungen zum äußeren noch zum inneren Tatbe-\n\nstand enthalten Denkfehler oder Verstöße gegen\nallgemeine Erfahrungssätze. Der von der Kammer für\ndie Handlungen des Angeklagten auf UA S. 54 Testgestellte wollüstige Antrieb ist - das gilt vor allem\nbei dem hier in Frage stehenden Alter der Mädchen -\nentgegen der Auffassung der Revision keineswegs an\neine pädophile Veranlagung des Angeklagten gebunden.\nwas die Revision in dieser Beziehung und auch sonst\nvortrüst, richtet sich ausschließlich gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Gerichts und\nist der unzulässige Versuch, die Feststellungen des\nUrteils durch eigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung nach ihrem\nVorbringen offenbar erwartet, nachzuprüfen, ob die\nUrteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was\n\nin der Sitzungsniederschrift über den Inhalt einer\nZeugenaussage festgehalten ist (BGH NJW 1966, 63;\nBGHSt 21, 149).\n\nb) Auch zum Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Einwände der Revision gegen das Strafmaß\nin den einzelnen Fällen wie auch hinsichtlich der\nGesamtstrafe sind offensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/4-str-521-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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