{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-24_4_StR_38_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-24","aktenzeichen":"4 StR 38/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_38/72 URTEIL\n\nY8 )\nDr GE Zu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef S ED aus ai -\nVEREEED, geboren am EEE 1932 ir vum\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n5, November 1971 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, den gefälschten Führerschein eingezogen und\ngemäß § 42 n StGB auf eine Sperrfrist von fünf Jahren\nerkannt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten, mit der er fehlerhafte Anwendung des\n§ 17 StGB rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist wiederholt wegen Diebstahls,\nwegen schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall bestraft worden, im Jahre 1964 auch einmal\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe\nund im Jahre 1967 wegen Urkundenfälschung, Fahrens\neines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer\nFreiheitsstrafe. Zur Begründung der Strafschärfung\nnach §§ 17 StGB hat das Landgericht nicht diese beiden\nVorstrafen herangezogen, sondern zwei Zuchthausstrafen,\nzu denen der Angeklagte in den Jahren 1961 und 1967\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden\nist. Aus der zweiten dieser Zuchthausstrafen und der\nerwähnten Strafe aus dem Jahre 1967 wegen Urkundenfälschung u.a. war nachträglich eine Gesamtstrafe\ngebildet worden, die der Angeklagte bis zum 19. Dezember 1969 fast vollständig verbüßt hat.\n\nm\nAn,\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich\ndie angeführten früheren Verurteilungen im Hinblick auf\nArt und Umstände der Straftaten nicht zur Warnung dienen\n\n[e2}\n\nus\n\nen. sr sei erheblich, auch einschlägig vorbestraft.\nDie letzte Straiverbüßung habe gerade ein Jahr zurückgelegen, als er die neuen, den im Jahre 1967 abgeurteilten schr ähnlichen Taten beging. (Der Angeklagte hatte\ndamais an einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine nicht\ndazuzenörige Stempeiplakette angebracht und das Fahrzeug dann im Öffentlichen Verkehr ohne Fahrerlaubnis\n\nin angetrunkenem Zustand geführt).\n\nDie sich im wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut\nbeschränkende Begründung des Landgerichts reicht hier\nnicht aus. Die erhöhte Strafbarkeit der Rückfalltat\nnach § 17 StGB hat ihren Grund darin, daß sich der\nTäter durch die früheren als rückfallbegründend herangezogenen Bestrafungen nicht hat warnen lassen. Eine\nsolche Warnfunktion können frühere Verurteilungen aber\nnur dann haben, wenn zwischen den Vortaten und der\nneuen Tat ein innerer Zusammenhang besteht (Dreher\nStGB 32. Aufl. § 17 Anm. 3; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl.\n§ 17 Anm. 4; Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 17\nRdn. 11), wenn eine bestimmte kriminelle Kontinuität\nerkennbar ist (LK 9. Aufl. § 17 Rän. 19; Horstkotte\nJZ 1970, 152, 153; Urteil des Senats vom 14. Januar 1971,\n4 Str 531/70). Bei einem ungleichartigen Rückfall bedürfen die Voraussetzungen des § 17 StGB daher besonderer Prüfung und im Fall ihrer Bejahung näherer\nBegründung (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes\nvom 28. Juli 1970, 4 StR 215/70 und vom 3. September 1970,\n\n3 StR 148/70, beide bei Dallinger, MDR 1971, 16). Ein\ninnerer Zusammenhang, wie ihn § 17 StGB hiernach voraussetzt, ist hier zwischen den früheren Diebstählen\nund den neuen Taten nicht ohne weiteres ersichtlich.\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte durch das Vorhaben, an einem mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln schwer zu erreichenden Platz für seine\nFamilie ein Eigenheim zu bauen, auf den Gedanken verfallen, sich einen gefälschten Führerschein zu besorgen\nund ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen.\nDie Taten sind also jedenfalls nach den bisherigen\nFeststellungen aus einer bestimmten Situation heraus\nentstanden und nicht ohne weiteres aus einer Neigung\ndes Angeklagten zu erklären, sich trotz Warnung durch\nStrafen zu neuen Straftaten hinreißen zu lassen.\n\nDie für die Urkundenfälschung ausgesprochene\nEinzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe kann hiernach nicht bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die\nEinzelstrafe von sechs Monaten für das Vergehen nach\n§ 21 StVG, obwohl insoweit zwei einschlägige Vorstrafen\ninnerhalb der Fristen des § 17 StGB vorliegen; denn\ndas Landgericht hat diese Vorstrafen selbst nicht\nals rückfallbegründend im Sinne des § 17 StGB herangezogen. Davon abgesehen beruht auch diese Tat nach\nden bisherigen Feststellungen auf der besonderen\nSituation, in der sich der Angeklagte befunden hat.\nDas Landgericht führt zwar aus, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für diese Tat auch ohne\nBerücksichtigung des § 17 StGB angemessen wäre. Abgesehen von der grundsätzlichen Fragwürdigkeit solcher\n\nHilfserwägungen bei der Strafzumessung lassen aber die\nvorangehenden Ausführungen des Landgerichts erkennen,\ndaß es auch hier in erster Linie die Strafe nach\n\n§ 17 StGB bemessen hat.\n\nMit dem Strafausspruch sind auch die Nebenentscheidungen nach den §§ 40 und 42 m StGB aufgehoben,\nobwohl insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen.\nDas Landgericht wird hierüber neu zu entscheiden haben.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/4-str-38-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/4-str-38-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.548449+00:00"}}