{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-17_4_StR_499_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-17","aktenzeichen":"4 StR 499/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 499/79 URTEIL\n\n“\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Cuerrine R En zus Se,\ngeboren am '9.1 in LEE (Italien),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n17. August 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer ortskundige Angeklagte befuhr am 10. November 1970\ngegen 12.30 Uhr mit seinem Pkw (Opel) eine 8,5 Meter\nbreite gerade Straße in SW nit mindestens 61 km/h.\nDiese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als er durch\ndie Verkehrszeichen 2 f£ (\"Kinder\") und 33 (\"Schule\")\nder Anlage zur StVO a.F. auf eine auf der linken Straßenseite liegende Grundschule hingewiesen wurde. Eine dem\nAngeklagten entgegenkommende Fahrzeugkolonne, deren\nSchluß ein Lkw bildete, erschwerte die Sicht auf den\nzur Straße führenden Schuleingang und den davor liegenden Bürgersteig. Hinter dem Lkw wollten vier Schülerinnen\nim Alter von sechs bis acht Jahren die Straße überqueren.\nWährend die beiden älteren Mädchen auf der Straßenmitte\nstehenblieben, als sie den Pkw von rechts herankommen\nsahen, versuchten die beiden jüngeren, noch schnell die\nandere Straßenseite zu erreichen. Der Angeklagte, der\ndie Kinder erst auf der Straßenmitte wahrnahm, konnte\ntrotz starken Bremsens und Ausweichens nach rechts ein\nAnfahren der beiden sechsjährigen Schülerinnen nicht\nverhindern. Dabei wurde ein Mädchen tödlich, das\nandere schwer verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, ersatzweise für je 20,- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hätte der\nAngeklagte den Unfall selbst bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden\nkönnen. Er hätte zwar die Unfallstelle etwa 0,7 Sekunden\nspäter erreicht, so daß die Kinder die Straße \"höchstwahrscheinlich\" unversehrt hätten überqueren können;\nmit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit\nließ sich das jedoch nicht feststellen. Das Landgericht\nhat deshalb dem Angeklagten nur vorgeworfen, seine\nGeschwindigkeit hier nicht so weit (unter 50 km/h)\nherabgesetzt zu haben, daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen der Schulkinder in seiner Fahrspur rechtzeitig\nhätte anhalten können.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen den\nSchuldspruch,\n\nDem Warnzeichen (jetzt: Gefahrzeichen, § 40 StVO\nZeichen 136) \"Kinder\", kommt gegenüber dem bloßen Hinweiszeichen \"Schule\" erhöhte Bedeutung zu. Es verlangt\nvom Kraftfahrer, seine Fahrweise so einzurichten, daß\ner auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch\nKinder gefaßt ist (BGH VRS 33, 350). Dem Urteil läßt\nsich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob die\nStrafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe\ndie Verkehrszeichen nicht gesehen, gefolgt ist.\n\nDies könnte ihn jedoch nicht entlasten, weil er sich\ndann insoweit seine in der Nichtwahrnehmung der Verkehrszeichen liegende Unaufmerksamkeit als Verschulden zurechnen lassen müßte. Der Angeklagte war hier\ninsbesondere deshalb verpflichtet, seine Fahrweise auf\n\nKinder einzustellen, die plötzlich die Fahrbahn überqueren wollen, weil er ortskundig war und wußte, daß\n\ner sich einer Grundschule mit Ausgang zur Hauptverkehrsstraße hin näherte. Hinzu kommt, daß er wegen der Mittagszeit mit Schulende und heimkehrenden Schulkindern\nrechnen mußte. Dafür kommt es nicht darauf an, daß,\n\nwie die Revision meint, der Schulunterricht vormittags\nüblicherweise nicht um 12.30 Uhr, sondern um 12.45 Uhr\noder 15.00 Uhr schließt. Es ist allgemein bekannt, daß\ngerade kleine Schulkinder ihren Unterricht oft einige\nZeit vor der letzten Schulstunde beenden, andererseits\naber häufig nicht sofort den Heimweg antreten. Während\nder Schulzeit ist daher vor Schuleingängen immer mit\nKindern zu rechnen. Dabei nötigt nicht nur, wie die\nRevision unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Köln\nin NJwW 1968, 2155 und des OLG Düsseldorf in NJW 1965,\n2401 zu Unrecht meint, das scharenweise Auftreten von\nSchülern zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise.\nEine solche Auffassung würde kindlicher Verhaltensweise\nnicht gerecht. Auch bei einer aus nur vier Schulkindern\nim Alter von sechs bis acht Jahren bestehenden Gruppe\nmuß regelmäßig mit unbesonnenem und verkehrswidrigem\nVerhalten eines oder mehrerer Kinder gerechnet werden\n(vgl. BGH VRS 21, 248; 35, 113, 114; 35, 175, 176).\n\nAngesichts dieser Umstände kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, wegen des Gegenverkehrs,\ninsbesondere des Lkw's, keine Sicht auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und die zunächst dort stehenden Mädchen gehabt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat\nwiederholt ausgesprochen, daß nicht nur dann besondere\n\nSorgfalt gegenüber Kindern im Straßenverkehr geboten ist,\nwenn der Kraftfahrer die Kinder sieht, sondern auch, wenn\n- wie hier - andere Anzeichen Anlaß zu der Besorgnis\ngeben, ein Kind xönne unvermittelt auf der Straße auftauchen (BGH VRS 23, 371; Verk Mitt. 1967, 57; BGHSt 13,\n169, 176; ebenso OLG Celle VRS 31, 33, 35). In diesem\nFalle ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtbedingungen\nin der Weise anzupassen, daß das Fahrzeug noch rechtzeitig vor plötzlich auftauchenden Kindern angehalten\nwerden kann. Dabei hängt es von den Umständen des\nEinzelfalles ab, wie sehr der Fahrer seine sonst zulässige Geschwindigkeit vermindern muß, Auf den Vertrauensgrundsatz kann er sich in einem solchen Falle\nnicht berufen,\n\nDie Strafkammer hat allerdings nicht, was an sich\nnotwendig gewesen wäre, die von ihr als noch zulässig\nerachtete Geschwindigkeit angegeben, bei der der Unfall\nmit Sicherheit durch Anhalten verhindert worden wäre.\nEntgegen der Meinung der Revision ergeben sich jedoch\nhier daraus keine Bedenken gegen den Schuldspruch.\n\nDa der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h\n\"höchstwahrscheinlich\" hätte vermieden werden können,\nist sicher, daß jedenfalls eine nicht erhebliche Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter diese Grenze ausgereicht hätte, den Mädchen ein Überqueren der Fahrbahn\nzu ermöglichen, Eine solche, nach den mitgeteilten Umständen bei etwa 40 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit\nüberspannt keinesfalls das Maß der Rücksichtnahme,\n\ndas in einem Fall wie dem vorliegenden von einem\nKraftfahrer verlangt werden muß. Daher kommt es auf\n\ndie Erwägungen, die die Revision zu Geschwindigkeiten\nvon 10 bis 15 oder 25 km/h ansteillt, nicht an.\n\nDaß in den Urteilsgründen dıe Anknüpfungstatsachen\ndes Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt werden,\ndie für die Berechnung der vom Angeklagten zur Unfallszeit gefahrenen Geschwindigkeit maßgebend waren (vgl.\nSCHSt 12, 311, 314/15), berührt den Bestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht, Insoweit iiegen\nweder Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit\ndes Gutachtens sprechen, von dessen Richtigkeit die\nStralkammer überzeugt ist, noch werden von der Revision\nderartige Mängel des Gutachtens geltend gemacht.\n\nDa das Urteil auch sonst keine Mängel erkennen\nläßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler kann Mayr\n\nnicht unterschreiben, da er\nlängere Zeit ortsabwesend\nist.\n\nMeyer\n\nHürxthal Salger\n\n5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-499-71","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-499-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.374890+00:00"}}